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Beilage zu Nr. 74 desGießener Anzeiger"______________

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Amtlicher Lheil.

Gießen, am 25. März 1875.

Betreffend: Den Obstbauwärtercursus ?c. pro 1S75. %

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an dir Grvlihrrchgtichrn Dürgrrmristrrririi.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir unter der Empfehlung zu Ihrer Kenntniß, junge, sich dafür eignende Leute zum Besuch deö fraglichen Cursus anzuregen und für solche, falls sie unbemittelt sind, eine entsprechende Subvention aus Gemeindemitteln zu erwirken.

v. Röder.

Bekannt m a ch u n g,

den Obstbau wärter-Curfus für 1 875 betreffe n d.

In Gemäßheit eines Beschluffes des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen soll im laufenden Jahre wieder zu Friedberg ein Obstbauwärter-CursuS abgehalten werden.

Es ist von dem unterzeichneten (Kuratorium für denselben die Zeit vom 5. April bis 8. Mai, sowie in diesem Herbste vom 30. August bis 11 Sep­tember bestimmt worden.

Der Unterricht wird von tüchtigen Lehrkräften ertheilt und umfaßt: 1) Deutsche Sprache und GeschästSaufsätze, wöchentlich 2 Stunden; 2) Rechnen und Feldmesien 4

3) Bodenkunde und Düngerlebre 2

4) Ban und Ernährung der Pflanzen 2

5) Obstbaulehre 4

6) Obstkunde 3

7) Practische Uebungen 17

Der Unterricht wird durch eine Sammlung der besten Lehrmittel und Instru­mente unterstützt. Die practischen Uebungen werden nach einem bcstimm-

ten Plan in dem zu diesem Zweck angelegten Obstgarten vorgenommen und können außerdem mehrere hiesige Obstbaumschulen benützt werden.

Wöchentlich findet eine Excursion nach benachbarten größeren Baum- anlagen statt.

Der llnterricht wird unentgeltlich ertheilt und ist für die Zulassung dev Besuch der Volksschule genügend, auch ein Zeugniß über seitherige gute Auf­führung erforderlich, während eine Altersgrenze nicht festgesetzt ist.

Für Kost und Logis haben die Schüler selbst zu sorgen, sowie die nöthi- gcn Gerätschaften und Bücher auf eigene Kosten anzuschaffen.

Anmeldungen sind möglichst bald und längstens bis zum 1. April an das unterzeichnete (Kuratorium, das zu jeder weiteren Auskunft gerne be­reit ist, cinzureichen, da Der Cursus nur im Falle einer größeren Betheiligung abgehalten werden soll und wird vor dein Beginn desselben jedem sich Mel­denden schriftliche Mitthcilung gemacht.

Friedberg, im März 1875.

Das (Kuratorium der Ackerbanschule zu Friedberg.

Trapp, Lindeck, Dr. Heuser.

Geh. RegierimgSratl). Großh. Domänenrath.

Bekannt m a ch u n g.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1875 findet an den nachgenannten Tagen, jedesmal von 7*/4 Uhr Vormittags an, statt und zwar:

I. Zu Gieße» im Rathhaussaale

Montag den 5. April 1875

M u st e r u n g

bet Militärpflichtigen der Gemeinden Allcndorf a. d. Lumda, Allertshausen, Alt-Buseck, Annerod, Beltershain, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhards­felden, Climbach, Daubriugeu und Geilshausen;

Dienstag den 6. April

derjenigen der Stadt Gießen;

Mittwock den 7. April

derjenigen der Gemeinden Göbelnrod, Groß Buseck, Grimberg, Harbach, Haltenrod und Heuchelheim;

Donnerstag den 8. April

derjenigen der Gemeinden Keffelbach, Klein-Linden, Lauter, Liudeiiftrntb, Lollar, Londorf, Lumda, Mainzlar, Odenhausen Oppenrod und Queckborn;

Freitag den 9. April

derjenigen der Gemeinten Reinhardshain, Reiskirchen, Rödgen, Rüdomgshausen, Ruttershausen, Saasen, Stangenrod, Staufenberg und Stockhausen;

Samstag den 10. April

derjenigen der Gemeinden Treis a. d. Lumda, Trohe, Weickartshain, Weitershain und Wieseck.

Montag den 12. April

f o o 9 ? i c I) u n g.

II. 3» Lieh im Nathhaussaale

Dienstag den 13. April

IN ii h r u n g

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Groß-Linden;

Mittwoch den 1'1. April

derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Huigen, Inheiden, Langd und Lang-Göns;

Donnerstag den 15. April

derjenigen der Gemeinden Langsdorf, Leihgestern, Lich, Münster, Musckenheim, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen und Ober-Hörgern;

Freitag den 16. April ,

Derjenigen der Gemeinden Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Vtllmgen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 17. April

Loosziehung^

1) Zur Musterung haben sich bei Meidling der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz-Instruction für den Rorddeulscken Bund vom 26. März lb68 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großberzogthum Heffen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthume Hessen oder einem anderen Staate in einer nachstehend unter b) angebenen Eigenschaft aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handluugsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst ober eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen, angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Heffen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aushalten;

und im Jahre 1855 geboren sind;

ferner t , ,,

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1874, bezw. 1873 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nich t einberufen worde n sind. , . cm,(, t

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjahng-freiwilligen Muttardienst

ertheilt worden ist. . r w.. a

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und GeftellungS-Atteste mitzu

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein. , ,. , r, ,

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, io hat der betreffende Fannlienangehorige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden. . .

Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgemieisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. V«".- spätste Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.