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GicKtner Anzeigcr.
Erscheint täglftf), mit «u». nähme MontagS.
Expedition: Lanzleiberg, ^t. Sb. 9fr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Wo. ssr Mittwoch den BO. September
18T1.
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Gießen, am 29. September 1874.
Betreffend: Vorarbeiten für eine Eisenbahnlinie Wetzlar-Lollar-Ebsdorf.
Anwendung finden müßen.
Verhältniß zwischen Staat und Kirche in den wichtigsten Beziehungen und so
düng überhaupt und hier insbesondere Bedenken erregt; ihr Erfolg scheint nach den Erfahrungen in Preußen zweifelhaft; derartige Gesetze werden ein kirchliches Martyrium schaffen und die confessionelle Scheidung noch vertiefen. Nach Aufhebung der verfafiungswidrigen Convention vom 23. August
lichsteu bedürftigen Verhältnisse nicht durch Ausdehnung der Verhandlungen auf vorerst weniger dringliche Gegenstände verzögert werden dürfe.
Dieser Auffassung Großh. Staatsregierung- gegenüber wurde von Einem Ausschußmitgliede beantragt:
die Kammer wolle beschließen:
1) von einer specicllen Berathung biefcr fünf Gesetzes-Entwürfe abzuschen, dagegen
2) Großh. Regierung zu ersuchen, noch in dieser Session einen Gesetzes- Entwurf vorzulegen, welcher die einschlägigen Verhältnisse durch Trennung der Kirche vom Staat zu erledigen sucht.
Zur Begründung dieses Antrags wurde bemerkt:
„Die Gesetzes-Entwürfe ruhen auf dem Staatsnothrcchte, deffen Anwen-
Deutschland.
Darmstadt, 28. September. Der Bericht des zur Porbegutachtung
Diele frühere Gesetzgebung — die Verordnungen vom 30. Januar 1830 und 1. März 1853, das oberhoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die katholische Kirche betr., die Verordnung vom 8. Februar 1830, die Besetzung der katholischen Pfarreien betr., — in Verbindung mit dem placet des Art. 40 der Verfassungs-Urkunde, mit der Reichsgesetzgebung und mit dem Edict vom 6. Juni 1874, die Verfassung der evangelischen Landeskirche betr., dürfte vorerst wohl ausreichen, jede Ucberfchreitung des Clerus zurückzuweisen. Eine definitive Ordnung der kirchlichen Verhältnisse in beiderseitigem Interesse kann nur durch Trennung der Kirche vom Staat geschehen, welche durch die Gesetzes- Entwürfe nicht herbeigcführt wird.
Im Falle der Verwerfung dieses präjudiciellen Antrags wird sich Antragsteller indessen der Mitberathnng der Gesetzes-Entwürfe nicht entziehen."
weit hierzu dermalen ein Vedürfniß vorliegt, zu regeln." Von Seiten der Negierung wurde erwidert : Zweck der Gesetzes-Ent-
Großh. Staatsregierung hat ihre frühere Absicht aufgegeben, „sämmtliche'würfe" sei gesetzliche Regelung der wichtigsten Verhältnisse des Staates zu den Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine'.Kirchen- und Religions-Gemeinschaften in seinem Gebiete, insbesondere Fest- im Staate in Ein Gesetz zusammenzufassen." Sie wurde dazu bestimmt einmalstellung der Grenzen, innerhalb welcher dieselben ihre Angelegenheiten selbststän- „dmch unsere neueste Particular-Gesetzgebung, da durch Gesetz vom 16. Juliidig ordnen und verwalten könnten, ohne Benachtheiligung der vielseitigen Jn- 1874 über das Volksschulwesen das Verhältniß der Kirche zur Schule geregelt^teresscn, zu deren Schutz und Förderung der Staat berufen sei. Die Gesetzes- ist", sodann durch die Reichsgesetzgebung, durch welche Einführung der obliga-Entwürfe basirten also in Wirklichkeit ebenso auf dem Princip der Trennung torischen Civilebe und der Civilstandsregister zu erwarten ist, endlich durch die von Staat und Kirche, wie auf dem Princip der Oberaufsicht des Staates Erwägung, daß die gesetzliche Regelung der gegenwärtig derselben am Dring- über die Kirche und seien nicht etwa nur auf vorübergehende Ausübung eines
der Kirchengesetzes-Entwürfe gewählten Ausschusses der zweiten Kammer ist im| Druck erschienen, lieber die Gesetzes - Entwürfe im Allgemeinen und über teil' ersten Gesetzes-Entwurf, betr. die rechtliche Stellung der Kirchen- und Reli-! gions-Gemeiuschaften im Staat, hat der Abg. Dr. Freiherr von Wedekinds (Darmstadt) Bericht erstattet. Wir geben die Einleitung zu den fünf Gesetzes- Entwürfen im Allgemeinen wieder:
„Mit Schreiben vom 1. September 1874 hat Großh. Gesammt-Ministc- rium der zweiten Kammer die fünf rubricirten Gesetzes-Entwürfe jammt Mo tiven zugehen lassen. Alsbald unterzog sich der für diese längst erwarteten Vorlagen am 16. Juni 1874 gewählte Ausschuß ihrer Berathung, indem er in einer Reihe von Sitzungen sie zuerst allein (unter Theilnahme des Präsidenten Görz) ohne Abstimmung discutirte, dann mit Großh. Staatsregierung, vertreten durch Se. Excell. Ministerpräsident Hofmann, Ministerialdirector Frhr. v. Starck und Ministerialrath Knorr, die im Ausschuß angeregten An- 1874 hätte die frühere hessische Gesetzgebung von selbst wieder aufleben und träge und Anfragen erörterte, hierauf für sich über die einzelnen Artikel der OTnwpnhmi^ Entwürfe und Anträge vorläufig abstimmte und schließlich in Gegenwart der beiden erstgenannten Regierungsvertreter den an hohe Kammer zu erstattenden Bericht mit definitiver Abstimmung über Vorlagen und Anträge feststellte.
In diesen Bericht sind nach Beschluß des Ausschusses mit Rücksicht auf den Inhalt der früheren ständischen Verhandlungen dieses Betreffs und der Motive zu den Vorlagen, sowie aus die Dringlichkeit ihrer Erledigung nur die wichtigsten Erwägungsgründe, welche in den Berathungen des Ausscbusses für und gegen die Vorlagen und Anträge vorgebracht wurden, und die relevantesten Erklärungen Großh. Regierung zur Ergänzung der Motive und Bezeichnung ihrer Stellung zu den Anträgen aufgenommeu worden.
Wie die Motive bemerken, sind die Gesetzes-Entwürfe „bestimmt, das
an
die GrnsrherzogUchen Bürgermeistereien.
Nach einer Mitthcilung der Königlich Preußischen Eisenbahn-Direction zu Frankfurt a. M. ist dieselbe mit Ausführung von Vorarbeiten für eine Eisenbahnlinie von Wetzlar über Lollar nach Ebsdorf beauftragt und die Specialleitung dieser Vorarbeiten dem Abtheilungs-Baumeister Kluge übertragen worden.
Da die projectirte Bahnlinie theilweise Großherzogliches Gebiet berührt, so weisen wir im Auftrag Großherzoglicheu Ministeriums des Innern die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien an, den fraglichen Vorarbeiten ein Hinderuiß nicht in den Weg zu legen, vielmehr dem damit beauftragten Personale jede thunliche Auskunft und Unterstützung zu gewähren. Für die durch die fraglichen Vorarbeiten entstehenden Beschädigungen rc. wird selbstverständlich Vergütung geleistet werden.
v. Röder.


