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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Nr. 72.

Donnerstag den 26. März

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IMl.

B eka n n t m a ch u n g.

r. K/°^erzogUches Ministerium des Innern hat zur gleichmäßigen Regelung resp. Erhöhung der Gebühren, welche den Experten für die jährlich in sammtlichen Orlen vorznnehmenden Untersuchungen der Fcuernllgsanlagen und für Untersuchung neu angelegter oder wesentlich veränderter seeuernnaeanlaacn vor bereu Benutzung zu gewahren sind, folgende Bestimmungen getroffen:

i] Die von den Localpolizeibehörden bei den periodlschen Visitationen der Fcucrungsanlagen (Art. 145 des Polizeistrafgesetzes) zuzuziehenden Sachver- ständigen haben an Gebühren per Tag zu beziehen: 0 ' '

a) bei Visitationen in ihrem Wohnorte 1 fl. 45 kr. (3 Mark) und

b) bei Visitationen außerhalb ihres Wohnortes 2 fl. 55 kr. (5 Mark); erfordert das Visitatiousgefchäft einschließlich der Hin- und Herreise der ^Sachverstaiwigen, nur einen halben Tag oder weniger, so kann nur die Hälfte dieser Gebühren in Ansatz gebracht werden.

k t°l! tCU ^^spolizeibehörden zu atrestirenden Gebührenverzeichnisse der Sachverständigen sind mit den Visitationsprotocollen dem Kreisamt zur Grtheltting der Ermächtigung zur Zahlungsanweiiung vorzulegeji, auf deren Grund sodann die Decretur auf die Gemeindekasse durch die Burgermeisteret erfolgt. " '

2) Als Vergütung für die Untersuchung neu angelegter oder wesentlich veränderter Feuerungsanlagen re. vor deren Benutzung (Artikel 138 des Polizei- strafgesttzes) und den über den Befund an die Ortspolizeibehörde zu erstattenden Bericht hat jeder der Sachverständigen zu beziehen:

a) für Untersuchungen, welche sie an ihrem Wohnsitze vorgenommen haben, eine Gebühr von 35 kr. (1 Mark) für eine, beziehungsweise die erste Feuerungsanlage, für die folgenden fünf an demselben Tage untersuchten Anlagen je 14 kr. (40 Neichspfennige) und für alle anderen noch an demselben Tage nachgesehenen je 7 kr. (20 Neichspfennige); wenn aber die Untersuchung von drei oder mehr Anlagen nur einen Zeit­aufwand von einem halben Tag erforderte, im Ganzen nur eine Gebühr von 42f/2 kr. (1,50 Mark);

b) für Untersuchungen außerhalb ihres Wohnsitzes dieselbe Gebühr, wie die für die Falle unter 1 b festgesetzten.

f, 3» den Fällen 2 a und b haben die Sachverständigen mit dem Befundbericht ein Verzeichniß ihrer Gebühren, in welchen der Tag der Vornahme des Geschäfts, Die betreffenden Hauseigenthümer und die Zahl der für dieselben untersuchten Feuerungsanlagen anzugeben sind, bei der Ortspolizeibehörde einzu­reichen, welche dasselbe zu prüfen undnach erfolgter Attestation resp. Berichtigung der Gebührenansätze, zu veranlassen hat, daß deren Betrag zur vorlags- wenen Auszahliing aus der Gemeindekasse angewiesen, ans die betreffenden Hauseigenthümer nach der Zahl der an demselben Tag untersuchten Anlagen aleich- matzig repartier und von denselben zurückerhoben wird. 0 a 1

Werden Nachvisitationen angeordnet, so haben die Sachverständigen dieselben Gebühren, wie in den Fällen einer ersten Untersuchung zu beziehen.

Gießen, den 11. März 1874. G>oßherzogliches Kreisamt Gießen.

v. N ö d e r.

P o f i t i f cfj c r Theis.

Dciitfdjfoiiö.

Debatte, welcher einige Zeit die Großherzöge von Baden und Weimar

Berlin, 24. März. Der Reichstag beendigte nach Erledigimg der Interpellation Hohenlohe die zweite Lesung des Preßgesetzes, wobei der zurück- gestellte § 17, betr. die Befugniß des Reichskanzlers, ausländische Zeitungen a,lf zwei Jahre zu verbieten, nach den Anträgen Cer Commission angenommen, em Antrag Gnerber's, das Zeitungs-Verbot auf 6 Monate zu beschränken, bei namentlichem Aufruf mit 162 gegen 156 Stimmen abgelehnt wurde. Die Debatte über eine Resolution betreffs der Verweisung der Pießvergehen an die Schwurgerichte wurde zur dritten Lesung vertagt. Hierauf kam der Antrag Völk Hinschius' wegen Einführung der Civilehe zur Verathung. Nach längerer

giltig und befriedigend löst. Ich glaube indeß dieser Vorlage noch einige Worte vorausschicken zu müssen. Es ist thatsächlich richtig, daß, durch den Umstand ver­anlaßt, daß Oesterreich Papiervalnta hat, daß also der österreichische Vereins- thaler in Deutschland mehr werth ist, als in Oesterreich, die österreichischen Vereinsthaler fast alle nach Deutschland gekommen sind. Daß sie noch gesetz­liches Zahlungsmittel sind, steht außer jedem Zweifel. Mir ist nichts bekannt geworden, daß irgend eine Reichs- oder Staatskasse die Annahme dieser Thaler verweigert hat. Ist eine solche Weigerung, wie Der Herr Interpellant hervor- gehoben hat, von Seiten einer Privatbank geschehen, so ist gewiß von dieser, Die den Charakter eines Staatsinstituts nicht hat, eine gesetzlich nicht zu recht­fertigende Maßregel ausgeübt worden, denn sie ist verpflichtet , Zahlungen in österreichischen Vereinsthalern anzunehmen. Der Herr Interpellant hat darauf hingewiesen, daß der überwiegende Theil dieser jetzt durch eine Panik etwas unsicher gewordenen Münze in den Händen des Publikums sei. Ich kann Sie versichern, daß er sich darin irrt. Der größte Theil ist in den Reichs- und Staatskassen, iverl von dem Augenblicke an, da die Vereinsthaler unsicher wur­den, das Publikum alle Zahlungen in österreichischen Vereinsthalern leistete, wissend, daß die öffentlichen Kassen sie nicht zurückweisen konnten. Es ist aber auch von dem Augenblicke an, da die Panik eintrat, den Kassen empfohlen worden, von dem ihlien unzweifelhaft zustehenden Rechte, auch österreichische Thaler auszugeben, dann nicht Gebrauch zu machen, wenn der Empfänger die» selben zurückweist. Also einmal Die Verpflichtung der Kassen, sie anzuuehmen, dann die auferlegte Zurückhaltung bei der Wiederausgabe hat zur Folge ge­habt, daß Der größte Theil der Münze in den Staats- und Reichskassen sich befindet. Ich glaube noch eine Thatsache coustatiren zu müssen. Der Herr Interpellant ist zuruckgekommen auf Vorgänge mit den österreichischen Gulden- und Viertelgulden glücken. Diese Münzen haben niemals die Eigenschaften ge

Gießen, 24. März. Das augenblicklich im Publikum herrschende Miß­trauen ^egen die österreichischen Vereiiisthaler, welches durch den Mangel einer officiellen Kundgebung und durch den Umstand, daß z. B. die Post einen großen Stbeil ihrer Zahlungen in dieser Münze leistet, noch bestärkt wird, hatte be­kanntlich den Reichstags - Abgeordneten Fürsten zu Hohenlohe-Langenburg ver onlaßt, an das Reichskanzler-Amt Die Interpellation zu richten, ob die verbün beten Regierungen beabsichtigten, die österreichischen Vereinsthaler außer Cours zu setzen. In Der heutigen Sitzung des Reichstages, auf deren Tagesordnung die Beantwortung dieser Interpellation stand, motivirte der Interpellant seine Anfrage zunächst mit dem allgemeinen Mißtrauen Er führte dann aus, daß durch den Vertrag vom 24. Januar 1857, Der zwischen Preußen im Namen der Zollvereinsstaaten einerseits und Oesterreich andererseits abgeschlossen wor­den ist, bestimmt werde, das; die Vereinsthaler österreichischen GeprägeS gleich zuachten seien denen preußischen Gepräges und daß denselben alte Eigenschaften einer gesetzmäßigen Münze beizulegen feien- In Folge des Krieges von 18661 K'urde dieser Vertrag aufgehoben, am 13. Januar 1867 aber durch einen neuen ^ertrag verlängert. Danach waren die Vereinsthaler bis 1870 gesetzliches Zahlungsmittel und da seit jenem Jahre Seitens der verbündeten Negierungen ' dieselben nicht außer Cours gesetzt worden, sei das Publikum vollständig 6c- icdjtigt, sie auch heute noch als gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen. Erst tvenn das neue Münzgesctz in Kraft trete, könne eine Außer-Courssetzung er­folgen. Durch die Außer-Courssetzung des österreichischen Gulden habe s. Z. las Publikum enorme Verluste erlitten und es sei sehr tadelnswerth, daß Sei itons der Regierung noch 3 Tage vor der betr. Verordnung Den Beamten ih>

Halt vielfach in Gülten ausgezahlt worden sei (Hört! Hört!) Derartige 1 ^lt|c t)aüt.n nltmal8l( ö.

, lüfte werden vom Publikum mißverstanden und man klage dw Institutionenisetzlicher Zahlungsmittel gehabt. Die Kassen im Norden durften sie nicht au- ; bis Reiches als schuldig an. (Sehr richtig!) Namentlich in Süddeutschlandinehmen und im Allgemeinen sind die österreichischen Guldenstücke zurückgewiesen fei das Mißtrauen gegenwärtig sehr groß und es fänden sich genug unlauterefworden, Viertelguldenstücke allerdings nicht immer. Diese Erklärung, die Smilitanten, welche aus diesem Mißtrauen Capital zu schlagen wüßten. Ein'wir nach stenographischen Aufzeichnungen wiedergegeben haben, wird hoffentlich fi'iddeutsches Bankinstitut habe bereits die Annahme österreickischer Vereinsthaler das Mißtrauen gegen die österreichischen Vereinsthaler mit Einem Schlage vcrweigert und er (Redner) halte es für die Pflicht des Reichskanzler-Amtes, vernichten. ' ' durch ensprechende Maßregeln einer Entwerthung dieser zum überwiegenden Theil im Besitze des Publikums befindlichen Münze vorzubeugen und dem gegen­wärtigen unsicheren Zustande ein Ende zu machen. (Beifall.) Auf diese Ve- fttüi'.dung der Interpellation antwortete der Präsident des Reichskanzler-Amtes, Etaatsminister v. Del.riick:Die aiigenblickliche Lage ist den verbündeten Regierungen nicht entgangen, sie sind daraus aufmerksam geworden, erstens durch ihr« eigenen Beobachtungen, zweitens in Folge zahlreicher Petitionen, Die aus N Kreisen des Handelsstandes an den BunDcsrath gelangten. Der Bundes rott) hat sich daher seit 14 Tagen eingehend mit der Frage beschäftigt und kV ßlaribe, Ihnen schon morgen ein Gesetz vorlegen zu können, das dieselbe end-