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Gießent^AWger.
Erscheint täglich, alt Phi» nahm« SonntagS.
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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Nr. Hl.
Mittwoch den 25. Fcbrnar
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Bekannt in a ch u n g.
Betreffend: Das Kreis - brfatz - Geschäft für 187/1, hier die Zurückstellung der Reservisten, Landwehrleute und Grsatz-Reservisten hinter den ältesten Jahrgang ihrer Klaffe.
Diejenigen Reservisten und Wehrleute, welche auf Grund häuslicher oder gewerblicher Verbältnisse eine Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang ihrer Klaffe beanspruchen zu können glauben, haben ihre bezüglichen Gesuche alsbald, jedenfalls vor dem 1. Marz l. bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien vorzubringen.
Gleiches gilt von den Erfatzrefervisten I. Klaffe, bezw. denjenigen im 3. Cencurrenzjahre stehenden Militärpflichtigen, welche beim Ersatz- gcschäfte des laufenden Jahres voraussichtlich der Ersatzreserve 1. erlasse zugetheilt werden, indem diesen Personen zufolge höchsten Orts getroffener neuerer Anordnungen die Theilnahme an dem für Reservisten und Landwehrleute vorgcschriebenen Klassificationsvnfahren gestattet worden ist.
Znr Beachtung bei Vorbringung solcher Gesuche wird bemerkt, daß eine Berücksichtigung derselben nur dantt zulässig ist:
1) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seilles arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserven- und Landwebrmann- schaften 2c. zu gewährender' Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstands bei der Entfernung des Sohnes nicht zu beseitigen ist.
2) Wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die Entfernung dem gänzlicherr Verfall und dem Elende Preis geben würde.
3) Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Jliteresse der allgemeinen Landeskultur und der NationallOekonomie für unabweiölich nothwendig erachtet wird.
Mannschafren, weiche wegen Comrol-Entziebung nachdienen nrüssen, haben auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung. Begründete Anträge finden jedoch stets nur Ein Jahr Berücksichtigung und sind eintretenden Falls zu erneuern.
Gießen, den 7. Februar 1874.
Der Civilvorsitzende Großhcrzoglicher Kreis-Ersatz-Commission Gießen.
» . S 33.:
Gros, Kreisassessör.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Das unbefugte Betreten der Eisenbahnen und das Kohienlesen (Kohlenstehlen) daselbst betreffend.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß sich fast täglich erwachsene Personen und Kinder an den Lagerplätzen für Steinkohlen einfinden, um dort die Kohlen aufzulesen, welche beim Ausladen von den Wagen und Schöpfschippen der Arbeiter herabfallen und daß die Fuhrleute treulos genug sind, diese tiebereien ruhig geschehen zu lassen.
Wie groß der Nachtheil für die Kohlenkäufer ist, ergiebt sich daraus, daß einzelne Personen schon mehrere Centner gelesen — d. h. gestohlen — haben. Ein solcher Unfug kann nicht länger geduldet werden.
Es wird daher Folgendes bekannt gemacht:
1) Das unbefugte Betreten der Eisenbahnen ist nach §.52 und 68 des Bahn-Reglements vom 3. Juni 1870 bei einer Strafe bis zu 10 Thaler verboten.
2) Wer künftig auf den Bahnen oder neben denselben Kohlen liest (stiehlt), wird noch besonders wegen Diebstahls in Untersuchung gezogen.
3) Diejenigen Fuhrleute, Knechte rc., welche dulden, daß bei ihren Fuhrwerken Kohlen von Unbefugten aufgelesen werden, haben zu gewärtigen, daß auch sie, und zwar wegen Diebstahlsbegünstigung, in Untersuchung gezogen werden.
Gießen, den 24. Februar 1874. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinztalhauptstadt Gießen.
Nove r.
Bekannt m a ch u n g.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. December v. I. bringen wir hiermit weiter zur Kenntniß der Betheiltgten, daß die nächsten Prüfungen in folgender Weise vorgenommen werden:
Montag den 2. März d. I. und die folgenden Tage:
für diejenigen, welche im Jahre 1854 geboren sind.
Donnerstag den 3. März d. I. und folgende Tage:
für diejenigen, welche im Jahre 1855 geboren sind.
Samstag den März d. I. und folgende Tage:
für diejenigen, welche in den Jahren 1856 und 1857 geboren sind.
Die Prüfungen beginnen an jedem Tage Morgens 8 Uhr dahier in der alten Kanzlei, Louisenplatz 2.
Darmstadt, den 10. Februar 1874.
Großherzogliche Prüfung^ Commission für einjährig Freiwillige.
Pabst. Strecker.
politischer Theis.
2. Übersicht der für das Jahr 1874 von Großherzoglichem Ministerium DcutfcfifQIlöe ^es Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisie
in den Gemeinden des Kreises Friedberg.
Darmstadt, 21. Februar Se. Excellenz der Minister des Großher-: 3. Uebersicht der für das Jahr 1874 genehmigten Umlagen zur Be-
ztglichen Hauses und des Aenßern und Präsident des Gesammt - Ministeriums streitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions-Gemeinden des Kreises Hofmann hat sich heute behufs Theilnahme an den Sitzungen des Bundesrathsj Bensheim.
str einige Wochen nach Berlin begeben. \ 4. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. Se.
Darmstadt, 23. Februar. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 8 König!. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 25. Januar enthält: !dem Commerzienrath Julins Mölich in Offenbach die Erlaubniß znr Annahme
1. Gesetz, den Gewerbsteuer-Tarif betreffend. 'und zum Tragen des ihm von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ver-


