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Ifveis vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch dis Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.

Oitßentr Anzeiger

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täglich, rrt nähme Montags.

iL^pcditwy: Sauzleiberg, Llt. V. Nr. 1.

Anzeige- unb Amtsblatt für den Areis Kiessm.

300. Donnerstag den 24. Deccmber

ikst Einladung ;um Abonnement auf den Wietzener. An Zeiger. Derselbe erscheint in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten in der

Stadt Gießen vierteljährlich nur 2 Mark 20 Pfg., frei in s Haus geliefert. Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, daß Blatt auch im I. Quartal 1875 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lasten.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 2 Mark 50 Pfg. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren.

Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf ^den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaktion.

Amtlicher Tysit.

Sefa n n t m achun g.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß. daß nach ergangener höchster Verfügung die Orts- und Polizeidiener resp. Ausscheller für Bekannt­machungen und Versteigerungen im Interesse von Privaten vom 1. Januar 1875 an folgende Gebühren zu beziehen haben:

Pf-

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2

1

1

1)

2)

3)

4j

5)

6)

Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung vermiedener Versteigerungen rc. formell vereinigt, so ist dafür nur (einmalige) Gebührenbezug statthaft; soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle publicirt werden, so kann ebensooft beansprucht werden.

65

50

35 . einfache Gebühr

Mark

,, 50

I. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:

Städten Darmstadt und Mainz

Städten Gießen, Offenbach unb Worms

Gemeinden über 5. 00 Seelen ...........

Gemeinden über 1000 bis 5000 Seelen

Gemeinden über 500 bis 1000 Seelen ......

Gemeinden bis 500 Seelen in Starkenburg und Oberhessen

II. Für das Ausschellen zu in Zeichen des Beginns einer Versteigerung wenn dies ausdrücklich verlangt wird ohne Verkündigung.

1) in den Gemeinden über 5000 Seelen Mark

2) in den Gemeinden über 1000 bis 5000 Seelen

3) in den Gemeinden über 500 bis 1000 Seelen

4) in den Gemeinden bis 500 Seelen in Starkenburg und Oberheffen

HL Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginnes einer Versteigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen,

jedo ch

20

65 Pf.

50

35

20 ..

wobei jedoch (da es den fiscalischen Beamten unbenommen ist, sich die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen) die Orts- und Polizeidiener rc. kein Recht darauf haben, zum Ausrufen verwendet zu werden:

1) in den Gemeinden über 5000 Seelen.

a) in Starkenburg und Oberhessen

für die erste Stunde des Ausrufens für jede weitere Stunde des Ausrufens das Maximum für einen Tag darf jedoch nicht übersteigen 2) in Gemeinden bis zu 5000 Seelen, a) in Sarkenburg und Oberhessen

für die erste Stunde des Ausrufens für jede weitere Stunde des Ausrufens das Maximum für einen Tag darf jedoch nicht übersteigen Gießen, am 15. December 1874. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Mark 65 Pf.

2

50 Pf.

40

politischer Theil.

Tipiiffrfiinnh kommen, einen glänzenderen Abschluß konnte die Sache gar nicht finden." Mit

tUUUfUjiuiiu. militärischer Pünktlichkeit entledigte sich der Reichskanzler des kaiserlichen Auf-

Aus dem Grotzherzogthum Hessen, 21. December DerMain-träges, denn schon um 2 Uhr erschien derselbe zur allgemeinen Freude im Ztg." schreibt man:Als in der vergangenen Woche der Herr KreiSrath in Reichstage.

Griesheim zur Verpflichtung des Bürgermeisters und des Gemeinderaths er- Berlin, 21. December. DerReichs-Anz." veröffentlicht einen Erlaß schien, verpflichtete er wohl den Ersteren; die Verpflichtung des Gemeinderaths des Cnlius-Ministers an die Consistorien, Inhalts dessen die Frage der Enr- mußte jedoch ausgesetzt werden, weil neun Gemeinderaths-Mitglieder verwei- schädigung der Geistlichen und Kirchendiener für ihre durch das CivilstandSgesetz gelten, sich verpflichten zu lassen. Dieselben sollen entschlossen sein, mit dem geschmälerten Stolgebühren erst bei Berathung des Staatshaushalts für 1875 Bürgermeister nicht zu amtiren." zur Erledigung gelangen wird.

Berlin, 21. December. Wie dieTribüne" erfährt, überbrachten in Berlin, 22. December. Den heutigen Morgen-Zeitungen zufolge hat

den am Freitag im kaiserlichen Palais stattgehabtem Minister-Conseil die Mmi- weder Graf Arnim noch der Staatsanwalt bisher appellirt und wäre über­ster Dr. Falk und Dr. Friedenthal die Mittheilung von dem dem Reichskanzler Haupt die Einlegung des Rechtsmittels zu bezweifeln.

im Reichstage ausgesprochenen Vertrauens-Votum. Das Resultat der Abstim- Berlin, 22. December. Wie uns geschrieben wird, ist in den römischen mnng wuroe dem Kaiser sofort mitgetheilt; strahlenden Antlitzes benachrichtigte clericalen Kreisen das Gerücht stark verbreitet, Graf Arnim und seine gesammte der greise Monarch den im Conseil anwesenden Reichskanzler davon, und mit Familie werde im Falle seiner Verurtheilung zur katholischen Kirche übertreten, lächelnder Miene äußerte er zum Reichskanzler, demselben auf die Schulter zuvörderst aber eine Broschüre gegen den Fürsten Bismarck erscheinen lassens klopfend:Nun machen Sie nur rasch, daß Sie wieder in den Reichstag die den Reichskanzler so stark compromittiren werde, daß sein Sturzunver-