HrelS »»eneljährtg 1 fL 12 tr. mu Brw.gertohn. Durch die Vofl bezogen vierteljährig 1 n. 29 fr
Erscheint mit Au».
na|M— Montags.
Expeditis. Laa-letber«, dit. B Rr 1.
Mnzeige- und Wmtsßlalt für den Kreis Hiessen.
M«. ~ Dicnstgsi den 24. Novcmlier * iwj,
flmlsicher TheiL
Betreffend: Tie Wahl der Vertreter der Forensen. Gießen, am 19. 9?t
Das G rotzher) ogliche K r e i s ü m l Gj e U r n
an
hie Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vorn 10. September I. I. in Nr. 212 des Gießener Anzeigers fordern wir Sie auf, sobald in Ihren resp. Gemeinden die Neuwahl des Ortsvorstandes vollzogen sein wird, zur Wahl Les Vertreters der Forensen zu schreiten uiid dabei di- Vorschriften in §§. 17 ff. der Anleitung zu beobachten.
3" Allertshausen, Burkhardsfelden, scheiden, Reichardshain, Staufenberg, Trais-Horloff und Wieseck ffnd je zwei, In allen übrigen Gemeinden des Kreises Gießen ist nur je ein Vertreter der Forensen zu wählen.
Di- ausgestellten Listen der Wahlberechtigten werden Ihnen dieser Tage k. H. wieder zugesandt werden und sind dieselben, so weit es noch nicht ae- schchen sein sollte, baldthunlichst offen zu legen und festzustellen.
Nach vollzogener Wahl sind die Acten gemäß § 27 der Anleitung ungesäumt an uns einzusenden und nach stattgefundener Bestätigung der Wahl ist alsbald zur Verathung und Feststellung des Voranschlags zu schreiten.
v. Röder.
Gießen, am 21. November 1874.
politischer Th eil.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Landgemeinde-Ordnung, hier die Wahl der Beigeordneten.
Das Großhcrzoglichc Krcisamt Gicßen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Mehrfach vorgekommene Anfragen geben uns Veranlassung, Sie auf die Bestimmung des § 48 der Anleitung zu der auf Grund der Landgemeinde- Ordnung vorzunehmenden Wahl des Gemeinderathe, des Bürgermeisters und des Beigeordneten zu verweisen, wonach der neu eingetretene Gememderath zur Leitung der Wahl eines Belgeordnete», einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer zu wählen hat.
aufgetreten, aber sofort nach der Predigt von einem Gensd'armcn verhaftet und abermals über die Grenze gebracht worden.
— Für die Officiere der bayerischen Kriegsakademie ist von nun an auch die russische Sprache als obligatorischer Lehrgegenstand in den Lehrplan ausgenommen.
Berlin, 21. November. In der Sitzung vom 9. October hat das Obertribunal folgende Entscheidung gefällt: Das Eingreifen eines Polizeibeamten in einen privatrechtlichen Streit, daS weder von Amtswegen, noch zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, noch zum nothwendigen
tion hat hiergegen sofort Appellation angemeldet und es läßt sich wohl denken, daß Alles, was Journalist ist, auf die Entscheidung der zweiten Instanz in hohem Grade gespannt ist.
Berlin, 21. November. Mit der Einführung der Reichsmarkrechnung wird die Verwendbarkeit der in der Thalerwährung auf Grund des Systems der Zwölstheilung des Groschens ausgeprägten Zwei- und Vierpfennigstücke als Zahlungsmittel wesentlich verringert, indem sie sich auf den Fall der Zusam-
entsteheuden Bedarfes an Reichskupfermünzen kann nach dem gegenwärtigen Stande der Ausprägungen an letzteren Münzen für gesichert angenommen werden. Gleichzeitig sollen auch einige andere Münzen eingezogen werden, welche in das Reichsmark-Rechuungssystem schlecht hineinpaffen oder deren Beseitigung aus dem Verkehr aus sonstigen Gründen wünschenswerth erscheint. Nach dieser Richtung liegt es in der Absicht, Seitens des Vundesraths Bestimmungen zu treffen und diese durch eine Bekanntmachung im Reichsgesetzblatte zu publicireu. Ter Reichskanzler hat dem Bundesratbe zwei Entwürfe zu den betr. Bekanntmachungen vorgelegt, welche folgenden Inhalt haben: betr. die Außercours- setzung verschiedener in die Markrechnung nicht passender Kupfermünzen der Thalerwährung, der sog. Kaffen Eindrittel- und Zweidrittelstücke hannoverschen Gepräges, sowie von Silbermünzen schleswig-holstein'schen Gepräges.
— Tie Verurteilung des Erzbischofs von Olmütz durch das Kreisgericht zu Ratibor bestätigt sich. Aus Olmütz selbst aber meldet jetzt ein dortiges Blatt die merkwürdige Kuriosität, daß der Erzbischof alle Ernennungen im
österreichischen Theil seiner Diöcese, wie die Kirchengesetze in Oesterreich es jetzt vorschreiben, den Behörden anzeigt. Ten preußischen Behörden gegenüber glaubt der Erzbischof also nicht dieselbe Verpflichtung zu haben.
Berlin, 21 November. Tie Hamburger Münzstätte ist nun in ihren Baulichkeiten soweit vollendet, daß gleich nach Neujahr mit der Prägung von
Bundesstaaten, welche sie geprägt haben, bezw. in deren Gebiet sie gesetzliches Zahlungsmittel gewesen sind, zu ihrem gesetzlicheu Werthe für Rechnung des Reichs einziehen zu lassen. Die Deckung eines durch diese Einziehung etwa
das Verfahren der elsaß lothringischen Behörden gegen Diejenigen, welche für Frankreich optirt haben. Vundes-Commissär Herzog replicirt: Tie Personen, um welche es sich handle, seien französische Staatsangehörige. Die Regierung erkenne es nicht au, daß ein deutscher Reichstags - Abgeordneter zu ihrer 93 er- theidlgnng lcgitimirt sei. Weun Rechte der Ausländer verletzt seien, so sei ihre Regierung berufen, auf diplomatischem Wege ihre Rechte wahrzunehmeu. In einem Falle sei so verfahren und dem bezüglichen Anträge der französischen Regierung sofort stattgegeben worden, die übrigen Fälle seien unrichtig dargestellt. Der Optant Memmerlö war aus dem elterlichen Haus wegen eines Erbschaftöstreites ausgewiesen und dorthin zurückgekehrt. Darauf von seinen Brüdern denuncirt, wurde er von den Behörden wegen Uebertretung des Ans- weisungs Tecretes verhaftet. Er entzog sich der Verhaftung durch die Flucht, wobei der Geusd'arm gemäß seiner Instruction auf ihn schoß. Die allgemeinen Beschuldigungen der Interpellation sind unerwiesen, die Beschwerden gegen Uebergriffe der Polizei gehören vor eine andere Instanz. Nachdem noch Windt-
horst sich für eine eingehendere, schouungsvollere Behandlung derartiger Fälle gerade im Reichslande ausgesprochen, ist die Interpellation erledigt.
Berlin, 21. November. Die ersten silbernen Fünf-Markstücke, die in Berlin geprägt worden sind, wurden am Sonnabend von der Generalstaatskasse ausgegeben. Dieselben zeigen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Unterschrift: „Deutsches Reich 1874. Fünf Mark"; die andere Seite! 7 _..
den Kopf des Kaisers mit der Unterschrift: „Wilhelm Deutscher Kaiser König'Münzen begonnen werden kann. Tie aus Straßburg im Elsaß bezogenen Ma- von Preußen", darunter das Münzzeichen (von Berlin) A. " ' " ' ' ~ ~ '
... . sch in en sind emgetroffen und meistens bereits aufgestellt. Das Personal, wel-
Berlin, 21. November, Nachoem das Obertribunal die auffällige Ent- ebes einem Director, einem früheren Beamten der Berliner Münze, unterstellt scheidung getroffen, daß auch die Verbreitung wahrheitsgetreuer Berichte über wird, ist bereits bestimmt.
öffentliche Gerichtsverhandlungen unter Umständen strafbar sein könne, ist das — Der Domcaplan Weber, der bekanntlich ausgewiesen ist, ist wieder Essener Kreisgericht noch einen Schritt weiter gegangen und hat ein dortiges einmal in dem Filialdorse Dietershau bei Fulda als sonntäglicher Kanzelredner Localblatt wegen wörtlichen Abdrucks einer Stelle aus ein^m gerichtlichen Erkenntnisse mit einer Geldbuße von 40 Thlrn. bestraft. Die verurtheilte Redac-
Deiltfcfifnnh menlegung solcher Münzstücke zu einem halben, bezw. ganzen Silbergroschen,
, glrich fünf, bezw. zehn Pfennigen Reichsmünze beschränkt. Um ten hieraus für Berlin, 10- November. Reichstag. Forckenbeck erklärt zunächst, die das Publikum entsteheiiden Belästigungen und etwaigen Verlusten vorzubeugen, auf ihn gefallene Wiede,wähl zum Präsidenten anzunehmen. Hierauf wird zur,erscheint es wünschenswerth, die bei dem ^Eintritte der Reichswährung in Ge- Wadl der Commission des Bankgesetzes geschrilten. Zum Vorsitzenden dersel- mäßheit der Artikel 14 und 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 gebotene ben wird Unruh, zum stellvertretenden Vorsitzenden Varnbüler gewählt. Ferner, Einzichuug dieser Münzen schon mit der Einführung der Reichsmarkrechnung werden gewählt: Minnigerode, Kardorff, Verger, Dickert, Parisius, Müller vorzunehmen, diesen Münzen also vom 1. Januar 1875 ab ihre Eigenschaft (Württemberg), Georgi, Mosle, Weiller (Weilheim), Schröder (Lippstadt).sals gesetzliches Zahlungsmittel zu entziehen und sie durck die Kassen derjenigen Sonnemann, Lasker, Bamberger, Schallß, Haanen, Hamm, Aretin (3ngol*?aQ- " e" * ■ L r• ■ - - -
stadt) Kramer und Braun. Es folgt die Interpellation des Abg. Winter, betr.


