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Erscheint täglich, «ll Äufr nähme Sonntags.
Expedition: Lanzletbrra, Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Mmtsßtatt für dm Kreis Kressen.
Nr. 18 Donnerstag den 22. Januar 18Ü.
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Betreffend: Statistik der Bewegung der Bevölkerung. C c. en, am 21. Januar 1874.
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an die Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mit Bezugnahme auf pos. 5 des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 5 vom 24. März 1870, welches wir Ihnen durch Aus- erfoUgt ist ܰm U ^PriI 1870 ^^Etheilt haben, erinnern wir an alsbaldige Einsendung der Register über die Sterbfälle, soweit solche nicht bereits Die Großherzoglichen Bürgermeister werden beauftragt, gegenwärtiges Ausschreiben den Herren Ortsgeistlichen zur Einsicht vorzulegen.
v. Röder.
Donnerstag den 29. Januar 1874, Vormittags 10 Uhr,
w>rd auf Grund des §. 21 der deutschen Gewerbeordnung und des §. 14 der GroßherzogUchen Verordnung vom 1. November 1869 eine öffentliche Sitzung der unterzeichneten Behörde im Negierungsgebäude dahier stattfinden.
Gießen, am 17. Januar 1874. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen.
______ v. Röder.
Bekanutm a ch u n,g.
Betreffend: Das Kreis - Ersatz - Geschäft für 1874.
Mit Bezug auf die Bestimmungen der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddentscben Bund fordern wir alle im Jahre 1854 gebornen Militärpflichtigen, sowie die in früheren Jahren gebornen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt baben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lebranstaiten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Lrandwerks- gesellen,. Lehrbursche, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in bfe (Stamm» "He b,s zum 1. Februar l. I. Bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Mustermig eoneurrirt baben, ihren Loosunqs - und Ge- stkllungssä'ein vorzulegeii. '
. _ Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anrnelbm a unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlosseii und ihrer etwaigen Ansprüche aiif Zurückstellung zc. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Elterii, Vormünder, Lehr-, Brod- nnd Fabrikherren »u bleien An- uielbungen verpflichtet. 1
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien bes Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten.
Gießen, am 15. Januar 1874. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
2 V.:
Gros, Kreisassessor.
Nr. 1 des Reichsgesetzblaltes, ausgegeben den 1. Januar 1874, enthält:
(Nr. 980.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundcsraths. Vom 31. December 1873.
Nr. 2 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben den 17. Januar 1874, enthält:
(Nr. 981.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer Disclplmarkamm-r in Straßburg im Elsaß. Vom 7. Januar 1874.
(Nr. 982.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe. Vom 14. Januar 1874.
Gietzen, den 21. Januar 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_________ v Röder.
Polizeiliche Bekamitmachung.
Die Aufbewahrung der Fester - Eimer betreffend.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß einzelne Einwohner die Feuer-Eimer so behandeln, daß diese leicht dem Verderben ausgesetzt sind und im Nothfalle nicht schnell genug zur Hand sein können. Es wird daher folgendes vorgeschrieben:
1) Niemand darf den ihm zur Aufbewahrung übergebenen Feuer-Eimer zu häuslichen Zwecken verwenden; es darf namentlich nichts in demselben aufbewahrt und in demselben kein Waffer für den häuslichen Gebrauch geholt werden.
2) Der Feuer-Eimer darf nicht in Ecken zusammengedrückt niedergelegt, oder an feuchten Orten aufbewahrt werden; sondern er muß frei im Hausgang oder auf Vorplätzen hängen, wo er trocknet und schnell abgenommen werden kann.
Es wird nächstens eine Visitation nach den Feuer-Eimern gehalten werden Wenn sich hierbei ergiebt, daß vorstehende Vorschriften nicht befolgt worden sind, so wird der Zuwiderhandelnde nach §. 368 pos. 8 des Reichs-Straf-Gesetz-Buchs in eine Strafe bis zu 20 Thaler verurtheilt werden.
Gießen, den 20. Januar 1874. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
N o v e r.
politischer Theis.
Bcutfcölani).
Berlin, 20. Januar. Officiöse österreichische Organe theilen mit, daß in Wien ernstlich an die Loslösung des österreichischen Theiles des Fürsten- thums Breslau von dem bisherigen Diöcesanverbande gedacht wird, daß speciell die Möglichkeit, der Fürstbischof Förster werde, um der weiteren gerichtlichen Verfolgung in Preußen zu entgehen, sich auf österreichisches Gebiet flüchten und das österreichische Jndigenat in Anspruch nehmen, auf die energische Betreibung der gedachten Loslösung hinwirke.
— Wie die „Voss Ztg." mittheilt, hat eine größere Anzahl evangelischer Geistlicher in der Provinz Hannover sich in einer Versammlung einstimmig dahin entschieden, das Amt eines Civilstandsbeamten nicht anzunehmen.
Berlin, 20. Januar. Das Abgeordnetenhaus erledigte den Rest der iLchlnßbestimmungen des Civilehe-Gesetzes, wonach alle älteren entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben werden, namentlich das Ehe-Verbot wegen Religions-Verschiedenheit. Ein Antrag Gerlach's auf Erhaltung des Taufzwanges und Beibehaltung des Verbots der Ehe zwischen Juden und Christen, gegen welche der Cultusminister sich ausspricht, wurde abgelehnt, ein Antrag Petri's, wonach das Scheidungsverbot wegen Religions - Verschiedenheit aufgehoben sein


