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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

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Umtilcher Theil.

Betreffend: Gesuch des Vorstandes des evangelischen Retiungsbauses zu Arnsburg, um Bewilligung einer Collekte.

Gießen, am 19. Mai 1874.

Das Großhcrzogliche Krcisamt Gießen

an die Grvijhrr^oglichen Bürgermristkreirn des Krrisrs.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern hat durch Entschließung vom 2. t. M. dem Vorstande der Nettungsanstalt zu Arnsburg eine einmalige im Laufe der Jahre 1874 und 1875 vorzunehmcnde Collekte für diese Anstalt im ganzen Großherzogthum gestattet, wovon wir sie zu Ihrem Bemessen in Kenntniß setzen.

v. Röder.

Betreffend: Die Beschaffenheit der Schankgefäße, hier: die Verwendung des 3 8 Liter-Gefäßes.

Gießen, am 20. Mai 1874.

Ka« tt>ro61|rni)oHdjr Krcisamt Gießen

an Großherzogliche Polizeiverwaltuna dahier und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 14. März l. I. (Au.^igeblatt Nr. 67) theilen wir Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern zur Kenntnißnahme, Bedeutung der Interessenten und Jnstrnirung des Aufsichtspersonals mit.

v. Röder.

Abdruck:

Zu Nr. M. d. I. 4967 und 5146. Darmstadt, am 8. Mai 1874.

Betreffend: Wie oben.

Das Groß herzogliche Ministerium des Innern

an die Großherzoqlichen Kreisämter.

Nachdem wir das Ausschreibe» obige» Betreffs vom 5 März l. Nr. M. d. I. 233 erlassen hatten, haben öffentliche Blätter die

.cachncht gebracht, daß das auch für den Negieruugsbczirk Wiesbaden bestehende Verbot des Gebrauchs von 3/e Liter Gläsern zum Ausschank von Ge- tränken in Wirthschaften durch Beifügung des königlichen Handels-Ätinisteriums neuerdings aufgehoben worden fei. Wir haben uns hierdurch veranlaßt gefun- den, das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten »in'nähere Auskunft über den Sachverhalt zu ersuchen und hier- auf folgende Mitteilung von demselben erhalten:

Die von der Königlichen Negierung zu Wiesbaden unter dem 12. Juni 1872 erlassene Polizeiverordnung, durch welche die Beschaffenheit der Schank­gefäße in der von der Kaiserlichen Normal-Eichungs Commission empfohlenen Weise geregelt sei, stehe zur Zeit noch in Kraft. Durch dieselbe solle den Gästen die Möglichkeit gewährt weiden, in den Schankwirthschasten die Menge des verabreichten Getränkes an den Schankgefäßen selbst zu controliren. Ein Maß im Sinne der Maß- und Gewichtsordnnng bildeten die Schankgefäße jedoch nicht und sie brauchten deßhalb auch nach Größe und Form den Anforderungen des § 8 der Hichordnung nicht zu entsprechen. Jene Verordnung bestimme dem entsprechend nur, daß der durch den Eichungsstrich abgegränzte Sollinhalt mit einer der im § 5 a. a. O. zugelasieucn Maßgrößen übereinstimmen müsse, und setzte lediglich das Minimum, nicht nur das Maximum des Zwischenraums zwischen jenem Striche und dem Rande des Schankgefäßes fest. Hiernach bleibe es zulässig, die älteren ca. 3/8 Liter haltenden Biergläser, nachdem auf denselben ein Sollinhalt von ^cr bezeichne! ist, noch fernerhin zur Verabreichung einer größeren oder geringeren Menge von Getränken zu verwenden, als der Sollinhalt anzeigt. Tie Aufhebung dieser Verordnung sei bis jetzt nicht in Frage gekommen. Den Gegenstand wiederholter Beschwerden habe dagegen eine weitere von der Königlichen Regierung zu Wiesbaden unterm 21. November 1873 erlassene Polizeiverordnung gebildet, durch welche die ältere Bestim­mung dahin erweitert worden:daß die Schankgefäße nur zur Verabreichung einer dem angegebenen Sollinhalte wirklich entsprechenden Getränke-Menge be- nutzt werden sollen."

Diese Beschwerden seien insofern begründet erschienen, als die Bestimmung einerseits nicht nothwendig gewesen, um den Gästen eine Controle des Wirths zu ermöglichen, andererseits die Vertragsfreiheit beschränkend einer Einigung der Betheiligten über ein beliebiges, nicht innerhalb der Maßabstufun­gen des § 5 der Eichorduung liegendes Ouantum zu verabreichender Getränke entgegentrete. Demgemäß sei die Königliche Negierung zu Wiesbaden zur Wiederaufhebung der Verordnung vom 21. November v. I. veranlaßt worden.

Ta es nicht in unserer Absicht liegt, daß die Wirtbe im Großherzogthum in dem Gebrauch von Schankgefäßen auf Grund der Verordnung vom 10. Oc­tober 1871 größeren Beschränkungen unterworfen sein sollen, als solches in Preußen auf Grund einer der diesseitigen gleichen Verordnung der Fall ist, so haben wir in Rücksicht auf den im Vorstehenden erwähnten Erlaß des Königlich Preußischen Handelsministeriums uud die demselben zu Grund liegenden Ansichten über die Bedeutung der betreffenden Vorschriften in der gleichmäßig in verschiedenen Deutschen Staaten erlassenen Verordnung über die Beschaffen­heit der Schankgefäße beschloffen, unser Ausschreibeu vom 5. Mär^ l. I. in so weit außer Wirksamkeit zu setzen, als dasselbe den Gebrauch von 3/8 Liter hal- tenfccn Schankgefäßen auch dann als unzulässig erklärt, wenn dieselben durch den ihren Sollinhalt bezeichnenden Strich als */» Liter-Gefäße bezeichnet sind, und den Gebrauch von Gläsern dieser Art nur noch bis zu Ende des laufenden Jahres und auch dies nur nach Maßgabe des den Sollinhalt bezeichnenden Strichs zum Ausschank von V» Liter gestattet.

Wir beauftragen Sie, von dieser Abänderung der Bestimmungen unseres Ausschreibens vom 5. März l. I. den Interessenten und dem Aufsichtspersonal Kenntniß zu geben, sowie etwa noch unerledigte Anzeigen wegen Verfehlungen gegen die hiermit außer Wirksamkeit gesetzten Bestimmungen des erwähnten Ausschreibens zurückzuziehen.

v. Starck.

P o (i t i f rfj e r Theis.

Die CabLnetskrisis in Versailles.

Tie allgemeine Aufmerksamkeit wird wieder einmal auf die gegenwärtigen Vorgänge in den Negierungskreisen uud in der Nationalversammlung zu Ver­sailles gerichtet. Durch den Gesetzentwurf, betr. die Organisation der zweiten Kammer, resp. desGroßen Raths" mittelbar, und durch das Wahlreform- Gesetz unmittelbar, ist über Versailles eine Ministerkrisis hereingebrochen, welche leicht der Ausgangspunkt weitgehender Veränderungen werden kann.

Frankreich hat schon so manche ultraconservative Pairskammer, so man­chen servilen Senat gehabt, derGroße Rath", welchen das Cabinet Broglie

seinem Vaterlande geben wollte, steht, was den Conservatismus anlangt, in Nichts seinen kaiserlichen und königlichen Vorgängern nach. Dreihundert der Edelsten des Landes sollen diese erhabene Corporation bilden. Tie Hälfte der Mitglieder desGroßen Raths" ernennt die Executive, die andere Hälfte setzt sich zusammen aus Gewählten der Höchstbesteuerten, aus Marschällen und Erz­bischöfen , welche kraft ihrer Aemter und Würden dieser zweiten Kammer ange­hören. Wenn nun zu solch' einer zweiten Kammer noch eine Nationalversamm­lung durch ein reactionäres Wahlgesetz geschaffen werden könnte, welche der Regierung allezeit hold und gewärtig ist, dann dürften auch noch