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Anzeige- und Amtsblati für den Kreis Liessen.
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Freitag den 20. März
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Betreffend: Die Beschaffenheit der Schankgefäße, — hier die Verwendung des.% Liter Gefäßes.
Gießen, den 14. März 1874.
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Von dem instruiren.
Das Grotzhrrzogltchc Kreioaml Girhen
Großherzoqliche Polizeiverwaltung dahier und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Inhalt nachstehenden Ansschreibens wollen Sie die Interessenten zu ihrem B-m-ffen in K-nntniß setzen und das Aufsichtspersonal geeignet
Zn 9ir. M. d. I. 233.
Betreffend: Wie oben.
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v. Röder.
Darmstadt, am 5. März 1874.
Das Großherzoglichc
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an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Aus Anlaß verschiedener an uns gerichteten Anfragen und Gesuche im Betreff der Zulässigkeit von % Liter-Gefäßen bei dem Ausschank von Wein und Bier in den Wirthschaften eröffnen wir Ihnen, nachdem wir uns darüber verlässigt haben, wie die in der Verordnung vom- 10. October 1871 enthalte- neu Vorschriften in den an das Großherzogthum angränzenden Ländern, in welchen dieselben Vorschriften gleichmäßig erlassen sind, in Anwendung kommen das Folgende:
Da im §. 1 der Verordnung vom 10. October 1871 unter Verweisung auf §. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Regbl- Nr. 63 von 1870 «'"age 4 S. 3) ausdrücklich bestimmt ist, daß nur solche Schankgefäße zulässig sind, deren Soll-Inhalt einer der von der Maß- und Gewichtsordnnna für den öffentlichen Berkebr zugelassenen Maßgrößcn entspricht, % Liter oder % Schoppen aber nicht zu diesen Maßgrößen gehören, so ist der Gebrauch von Schankgefäßen mit % Liter Inhalt allgemein unzulässig, und zwar nicht nur wenn dieselben durch den ihren Soll-Inhalt bcgränzendcn Strich als 3/„ Liter- l°nbctn «ach dann, wenn sie dlirch diesen Strich als >/, Litergefäße bezeichnet ftnb Es sind daher alle Gläser dieser Art in den Wirthschaften außer Gebrauch zu stellen. Da indessen vor dein Erlaß der Verordnung vom 10. Oktober 1871 der Gebrauch von % Schoppen- (oder 3/8 Liter-Mäsern im Großherzogthum gestattet war uub tu Rücksicht auf den hiernach in vielen Wirthschaften vorhandenen großen Vorrath an solchen Gläsern der fernere Gebrauch derselben bisher dann nachgesehen wurde, wenn sie durch den ihren Soll-Jnhali begränzenden Strich als '/« Liter-Gefäße bezeichnet waren, so wollen wir gestatten, daß dergleichen Glaser auch nod) weiterhin und zwar bis zu Ei,de des laiifenden Jahres zum Ausschank von Weiii und Bier in bett Wirthschaften benutzt werden wöbet es sich jedoch von selbst versteht, daß dieselben nur nach Maßgabe des den Soll-Inhalt bezeichnenden Strichs zum Ausschank von Liter beuntzt
werden, ividrigenfalls ihre Verwendung eine strafbare Umgehung der Verordnnng vom 10. Oktober 1871 enthalten würde. Mit Ablauf dieses Jahres sind alsdann diese Gläser ebenso, wie schon jetzt die etwa vorhandenen Gläser, deren Soll-Inhalt mit dem vorgeschriebenen Strich als 3/= Liter bezeichnet ist in den Wirthschaften zum Ausschank von Wein und Bier nicht mehr znznlassen. 8 6 ; 1'
Wir beauftragen Sie, hiervon den Interessenten zu ihrem Bemessen Kenntniß zu geben und das Anfsichtspersonal geeignet zu instruiren.
v. Starck.
Zimmermann.
p o f 11 i f rfj e r Theil.
Deutschland.
Aus dem Großherzogthum Hessen. Bei der am 9. April stattfindenden Conserenz zu Friedberg (evangelische Mittelpartei) wird über den Theologenmangel in unseren Tagen verhandelt werden. Referent ist der geistliche Synodal-Abgeordnete für das Dekanat Umstadt, Pfarrer Wiener daselbst. Derselbe hat den Inhalt seines Vortrags in folgende Thesen formulirt:
1) Die Abnahme der Zahl Derer, welche Theologie studiren, hängt zunächst mit der Verminderung der Studirenden überhaupt zusammen. Diese Verminderung trat seit 1830 von Jahrzehnt zu Jahrzehnt mehr hervor, und hängt mit dem sich steigernden Industrialismus (Werthlegung auf Handwerk und Handel) zusammen.
2) Da am meisten die Zahl Derer, welche nicht-realistischen Studien oblagen, zusammenschwand, so mußte vor Allem die theologische Fakultät von dem Ausfall betroffen werden.
3) Die besonderen Gründe des Theologenmangels find (um von den mehr in die Augen fallenden zu den verborgener liegenden vorzuschreiten) :
a. die unzeitgemäße Bezahlung der Pfarrer,
b. der Andrang der Bevölkerung nach den Centren des Verkehrs, den Städten, in Folge der Freizügigkeit,
e. das numerische Vorwalten der Realschulen vor den humanistischen Vil- dungsanstalten,
6. das Aufgehen vieler theologischen Kräfte in dem materiell lohnenderen Schulamt,
o. die moderne sociale Stellung der Pfarrer, wie sie besonders in der Tagespresse hervortritt,
f. die Seltenheit schöpferischer Geister auf den theologischen Lehrstühlen leit Sckleiermacher,
g. der Streit der Staatsgewalt mit der Demokratie um den Hauptein- sluß bei Besetzung der Pfarrstellen,
h. vor Allem die auf Erwerb und Genuß gehende Zeitrichtung.
4) Die theologischen Richtungen (Liberalismus, Orthodoxismus), dic
neuen Kirchengesetze (Kanzel-Paragraph, Forderung eines allgemein wissenschaftlichen Schlußexamens allein von den Theologen) können bis jetzt nicht als Hauptgründe für den Theologenmangel anerkannt werden.
5) Die Folgen des Theologenmangels sind:
a. das Schwinden der kirchlichen Sitte,
b. der Verlust des heilsamen Einflusses, welcher von dem normalen Pfarrhaus auf die Gemeinde auszugehen pflegt,
e. die Verminderung der mit der Sitte zusammenhängenden Sittlichkeit und somit durch Schädigung der Kirche Schädigung des Staates.
6) Entgegenzuwirken ist dem Theologenmangel:
a. durch eine zeitgemäße Höhe und Weise der Besoldung,
b. durch Betonung der Annehmlichkeiten des pastoralen Berufs von Seiten der Pfarrer,
c. durch Anregung und Vorbildung junger Talente, welche ihnen in ihren Gemeinden entgegentreten,
d) durch gleichgroße Werthlegung und Aufmerksamkeit auf die Person, wie auf das Amt des Seelsorgers,
e. zumeist durch Ueberwindung des Materialismus im eigenen Haus und Herzen.
7) Das Nützliche der besprochenen Zeiterscheinung wird darin zu suchen sein, daß die Gemeinden wieder den Werth der geistlichen Wirksamkeit schätzen lernen, baß die Theologie weniger als Brodstudium mißbraucht wird, und daß endlich die Besprechung der Angelegenheit in geistlichen und nichtgeistlichen Kreisen eine gewisse Vertiefung erzeugen muß.
Berlin, 18. März. Das Reichskanzler-Amt ersieht aus Anftagen, welche ihm in den letzten Tagen zugegangen sind, daß die von dem Bundesrath über die Außercourssetzung der Landesgoidmünzen getroffenen, in der Bekanntmachung vom 6. December v. I. (R-Ges.-Dl. S- 375) veröffentlichten Bestimmungen vielfach einer irrigen Auffaffung unterliegen. Diese Bestimmungen setzen zwar fest, daß die Landesgoldmünzen vom 1. k. Mts. nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sie ordnen aber zugleich an, daß diese Münzen während der drei Monate April, Mai und Juni d. I. von den durch die


