Einzelbild herunterladen

4^'>5 341

» 5375 J*

- 1608 4

ar:

oiirrrt,

ih- Heff. Jnf.-R

errn Krausse. 18 fr, tinbermäbdjm wirb fr:. ien Kir.be gesucht. Ufr 99.________________________

1 1. Lllärz an wirb r. luf Abonnement für ? if Wunsch auch Abtck ?rpeb. b- Bl.___________

eblwürmer aust. Von wem? stz lnttes.__

sbursche willig und krc tjud)t von

$eorfl$8lh.

gaschen undFa?omm' erhalten bie neneW- Geschwister^

Amerikanische

Mart. Ochs^

rankfurt a. M.

Kragen und W l) für Herren und Di renlicm<lelb"r raeslellt. Muster sind neslclle in Giessen nen^äusburg:

Bemerkt wird noch welche Montag en, amfolgendenSonoi ru

(*11

ar

viertel) Lhrig 1 |L 12 ft. irr.t Vringevlohn. Durch bk Poft bezogen vierteljährig 1 fi. 29 ft.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Su#- nahm» Sonntagö.

Expedition: Lanzletberg, Sht. B Rr. 1

Anzeige- und Amtsölatl sür den Kreis Hiessen.

Rr». 43 Freitag den 20. Februar »8-4.

yWKWMirillfllll.lMHPi1l1MR!llllll IIMWIli IIIBttHBMMBHMII Hl UH IIII

Amtfidjer Theil.

Der Unterzeichnete beehrt sich die verehrlichen Mitglieder des hiesigen Zweigverems des Hülfsvereins für die Krankenpflege nnd Unterstützung der Soldaten im Felde zu einer Besprechung auf:

Samstag den 21. Februar, Abends 7 Uhr, in das Lokal der Leib'schen Restauration (Eingang vom Hofe aus) ergebenst einzuladen. Gießen, den 19. Februar 1874. Der Vorsitzende des Zweig-Hülfsvereins Gießen: v. Röder. Bekannt m a ch u n g.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 16. December v I. bringen wir hiermit weiter zur Kenntniß der Betheiligten, daß die nächsten Prüfungen in folgender Weise vorgenommen werden:

Montag den 2. März d. I. und die folgenden Tage:

für diejenigen, welche im Jahre 1854 geboren sind.

Donnerstag den F. März d. I. und folgende Tage:

für diejenigen, welche im Jahre 1855 geboren sind.

Samstag den 7. März d. I. und folgende Tage:

für diejenigen, welche in den Jahren 1856 und 1857 geboren sind.

Die Prüfungen beginnen an jedem Tage Morgens 8 Uhr dahier in der alten Kanzlei, Louisenplatz 2.

Darmstadt, den 10. Februar 1874.

Großherzogliche Prüfungs Commission für einjährig Freiwillige.

Pabst. Strecker.

........................................

politischer Theis.

Ausschluß der religiösen Orden aus den öffentlichen Schulen trifft (wenn auch! in der ganzen Diöeese) doch vorzugsweise in unserer Stadt auf eigene Ver­hältnisse, die sich schwerlich so leicht ebnen werden. Die seit 14 Jahren ein- ^führten Schulschwestern werden ohne Weiteres weichen müssen. Wahrschein­lich ist indessen, daß man noch die Auskunft der Errichtung von Privat-Anstalten, Vie sie an einigen Orten sog. Klein-Kinder-Verwahr-Anstalten bereits besitzen, tznsitchen wird. Wie es dann mit dem Mutterhaus der Schulschwestern in Zinthen, welches als ein Seminar zur Vorbildung der Schulschwestern zuni Schuldienst anzuseheu ist, werden wird, scheint noch nicht festzustehen; doch spuckt man von dessen Auflösung als Präparandenanstalt, nicht als Kloster. Weni­ger leicht wird sich die Ersetzung der 1810 durch den Bischof Colmar berufe­nenEnglischen Fräulein" anlaffen. Die Einführung dieser Augustinerinnen miteinfachem Gelübde" in das öffentliche Schulwesen der Stadt geschah in Felge der Stiftung .des hiesigen Bürgers Altenauer (f 1766)zur ewigen Tründtlng einer Sp ...... '

8 2. Jeder Bundesstaat hat das von ihm seither ausgegebene Staats­papiergeld spätestens bis zum 1. Januar 1875 zur Einlösung öffentlich aufzu- mfeii und thunlichst schnell einzuziehen.

§ 3. Denjenigen Staaten, deren Papiergeld 3 Mark pro Kopf der Be- Merung übersteigt, wird die Hälfte des überschießenden Betrages aus der Rcihskasse als ein Vorschuß überwiesen, welchen sie in zehn gleichen Jahres-

>0 Mark ausfertigen zu lasten und unter die Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung zu vertheilen.

^kommen, welche nebenbei auch ein Privat - Pensionat führen. Man kann ge- (Jaiuit darauf sein, wie sich dieser Knoten lösen wird. Die Ordens-Privat- schilen werden jedenfalls die nächste Auskunft gegenüber dem neuen Gesetze ab- zeben, um dem clericalen Einfluß einige Operations-Felder im Schulwesen jti sichern.

Berlin, 18. Februar. Der Entwurf eines Gesetzes wegen Ausgabe kvn Reichspapiergcld wird doch noch in der laufenden Session des Reichstages zur Vorlage gelangen. Es geschieht dies insbesondere auf den Wunsch der Deutschen Saaten, deren Bevollmächtigte das Interesse an der möglichst Quellen Regelung der Frage durch den Hinweis begründet haben, daß das

" Diese Strftuug hat heute noch getrennte Dmvaltung. Statt ^er einen Mägdleinschule sind mit der Zeit sechs, d. h. bic sammtlichen zweier Pfarreien, unter die Leitung derEnglischen Fräulein"

§ 4. Diejenigen Bundesstaaten, welche Landespapiergeld ausgegeben haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine, soweit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Landespapiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, als Landespapiergeld zur Einziehung gelangt.

§ 5. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reiches und sämmtlichcn Bundesstaaten nach ihrem vollen Rennwerthe in Zahlung ange­nommen und von der Reichshauptkaste für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.

§ 6. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen, welche auch für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten hat, wenn das vorgelegte Stück zu einem ächten Reichskassenscheine ge­hört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt dem pflichtmäßigeu Er­messen der Hauptverwaltung der Staatsschulden überlassen.

§ 7. Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschrei­bung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Controle über die Ausferti­gung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt die Reichsschulden-Commission.

§ 8. Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden.

Tie Vorlegung des Bankgesetzes ist erst für die Herbstsession des Reichs­tages in Aussicht genommen.

_ ~ w , Berlin, 18. Februar. Der Reichstag nahm zuerst in dritter Lesung

fildeutsche, auf Guldenwährung lautende Papiergeld nach der für den 1. Ja- das Kriegsleistungs-Gesetz und den Antrag von Schulze-Delitzsch, betr. die Gc- Mr 1875 in Aussicht genommenen Einführung der Markrechnung nicht 111^)1:^00^11119 von Diäten an die Reichstags-Abgeordneten an, worauf zur Berathung m Cours erhalten werden könne. Der bereits im Einzelnen angenommene des Antrags von Teutsch und Genossen, betr. die Berufung der Elsaß Lothrin- Metzentwurf, rrber den indessen noch die Endabstimmung aussteht, hat folgen-!ger zur Abstimmung über die Einverleibung in das Deutsche Reich, übcrgegan- ton Wortlaut erhalten: gen wurde. In diesem Antrag liegt ein neuer von Teutsch und Genossen ein-

§ 1- Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Betrage gebrachter Antrag vor, besagend: Denjenigen elsaß-lothringischen Abgeordneten, Mn 3 Mark pro Kopf der nach der Zählung vom 1. December 1871 festge- die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist in dieser Sitzung der Gebrauch Wten Bevölkerung sämmtlicher Bundesstaaten in Abschnitten von 5, 25 und der französischen Sprache erlaubt." Der Präsident weist die Unzulässigkeit des ~ ' ----- letzteren Antrags aus der Geschäftsordnung nach. Teutsch verliest hierauf zur

Motivirung des Haupt-Antrags eine Rede, worin es heißt, daß Deutschland bei der Annexion die Reichsgrenzen einer gebildeten ^Ration verletzt habe, was Lärm und Rufe des Unwillens veranlaßt. Der Präsident ruft Teutsch zur Ordnung. Teutsch fährt fort: Ich verlese eine Uebersetzung und will dliemand beleidigen, am wenigsten Sie. Redner sucht nachzuweisen, daß die Annexion eine widerrechtliche sei, Napoleon HI. habe nie ohne Volks-Abstimmung annec- tiren wollen, sondern wenigstens versucht, den Schein zu retten. (Anhaltendes

Iraten zurückzuerstatten haben. Bis auf Höhe dieses Vorschusses ist der Reichs- DeuWanö. Kanzler ermächtigt, Reichskassenscheine über den im § 1 angegebenen Betrag

, ihinaus ausferngen zu lassen und in Umlauf zu setzen. Die auf den Vorschuß

Ältainz, 17. Februar. Der durch das neue Volksschul-Gesetz bestimmte hingehenden Rückzahlungen sind zur Tilgung eines gleichen Betrages von Reichs- l<"6 ' ' kassenschemen ,u verwenden.