Ausgabe 
20.1.1874
 
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Oicßmcr AnMgcr.

Erscheint täglich, mit 9(1* nähme Sonntags.

Expedition: Canzletbrrg, Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Nr. 1G.

Dienstag dm 20. Januar

Amtlicher Theil.

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Betreffend: Das Kr,-is - Ersatz - Ges«Häft für 187a.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Militär-Ersah-Instruction für den Norddeutschen Bund sofern wir alle im Jahre 1854 gebornen Militär­pflichtigen, sowie die in früheren Jahren gebornen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung znm Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren geschlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handluugsdiener, Lehrlinge, Handwerks­gesellen, Lehrbursche, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stamm­rolle bis zum 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sic au diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren Loosungs - und Ge- stelluugsschein vorzulegen.

Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer et waigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren zu diesen An­meldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten.

Gießen, am 15. Januar 1874. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.:

Gros, Kreisaffessor.

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Grohhcrzogthnm Hessen nach $ 20 der Militär - Ersah-In­struction vom März >1868 (Reg.-Bl tt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§ 148. 149. 151. 152. 153. 154 und 155. der erwähnten Militär-Ersatz-Justruction bis

zum 1. Februar 1874

bei der unterzeichneten Eommission eiiizureichen, falls sie sich der im März k. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.

Der Meldung sind beizulegen:

a) ein Geburtszeugniß;

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

c) ein Unbejcholteuheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.

Außerdem ist mit dem Melduugsgesuche ein vitae curriculum zu verbinden.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfiuden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Tie Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß'bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitge Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatzbehörddn 3. Instanz wieder verliehen weiden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht au einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist.

In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der be­theiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.

Gesuche um Wiedervcrleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz- Commission zu tichtcn.

Darmstadt, den 16. December 1873. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige:

Pabst. Strecker.

politischer Theil.

19. Januar .Nuntiatur in München zu vereiteln. Doch alle Bemühungen dieser patrioti- ' ' ' ! schen ersten Fürsten unseres Germaniens konnten dieß nicht bewirken. Dieß

(Fortsetzung der Antrittsrede aus Nr. 11 dieses Blattes.) und das jüngste Betragen des cöllnischen Nuntius Pacca, der es wagte, ein

Demohngeachtet machte die Curie immer neue Versuche, den frommen Umlaufschreiben an alle Pfarrer der drey rheinischen Erzbisthümer gegen das Deutschen in der alten Despotie zu erhalten, mit den Rechten seiner Kirche Verfahren ihrer Oberhirten heimlich austheilen zu lassen, vereinigte die vier muthwillig zu spielen. Sie dachte nicht daran, den getriebenen Unfug zu hem- ersten Erzbischöffe zu einem Bündnisse, vermöge dessen sie sich in ihre verlohr- men, und einzustellen, sondern sann vielmehr auf neue Mittel, selben weiter zu neii Rechte wieder einsetzen wollten. Zu Ems wurde der grosse Freyheitsplan treiben. An statt den bestehenden Nuntien ihre zum offenbaren Schaden der für die deutsche Kirche entworfen, und die Herrn Erzbischöffe fiengen gleich an, deutschen Kirche und des Staates mißbrauchten Facultäten zu nehmen, erricht nach den dort entworfenen Puncten zu haudeln. Sie dispenstrten in allem, wo tete sie eine neue Nuntiatur für die Churpfalzbayerischcn Landen, machte für es nöthig war, propria authorilate, der Weeg nach Rom ward versperrt, die den Münchener Hof einen Großallmosenier, bestimmte für denselben einen Hof-Nuutiaturgerichte wurden nicht mehr anerkannt. Sie drangen bey Kayser und bischof. Durch alle diese Einrichtungen mußten die Metropolitan- und Diöce- Reich darauf, daß die Nuntiaturen ganz aufgehoben werden sollten. Joseph II. san-Rechten der Kirchenprälatcn, deren Diöcesen sich in die Pfalzbayerischen foverte auch wirklich ein Reichsgutachten über diese Sache. So wnrden in Landen erstreckten, die größten Beeinträchtigungen leiden. Dieß sahen die Pri-wenigen Jahren die schnellsten Fortschritte zur Wiedererlangung längst verlohr- maten und ersten Erzbischöffe Deutschlands voraus, beklagten sich deshalb beym ner Kirchnffreyheit gemacht. Der Pabst konnte dieß nicht gleichgültig ansehen. Pabste und deut Kayser, suchten aus allen Kräften die Stiftung einer neuen Die Curialisten arbeiteten zusammen, schmiedeten ein Breve, welches den Herrn