' 1 Nforg.
2v»rk
’der
ioo, ®aL
bittet,
$«u»bäw L," w "sälfantic, Hanib,irg“.
tiUtttij&ijrlg 1 fl. VX kr. «>? Brtngerlohn. Durch die Avft bezogen vierteljährig
1 fl. 29 ft.
Erichsirtt täglich, znit Aas' nähme SonntagS.
Expedition: Eanzleibrrg, 8it. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kressen.
Nv. is Montag den 19. Jannar
idtaWWBMffnflirillB fI» II»I«I I HPIIIIIHIHIII II III lilT. T'Zi ttJ
Amtlicher Theis.
Neustadt a 1 st.
wMand.
uerwehr.
ier
3'irtle dcs
i, find bei fietrn t'ch
KKM^Ä
iten, \^W M-M
ihrkn innigsten^ rrblicbciien. I
neben wir ^r;| „irzliche
st hier ersolztkNH
n Mutter unfef
Hellmann-
xttVt»
*SiÄ
ltHeliebie' -Üiu»»111 ’ Cours- " 7eiiun2en'llirei' iarli: OriS|nl,^-8«- SP',e” e Porto
8 e f a n n t in a ch n n g.
Betreffend: Das Kreis - Ersatz - Geschäft für 1874.
Mit Bezug auf die Bestimmungen der Militär-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund fordern wir alle im Jahre 1854 gcbornen Militärpflichtigen, sowie die in früheren Jahren gcbornen, welche sich noch nicht zu- Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise -'Hießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlnngsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen,, Lehrbnrsche, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bis zum 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt haben, ihren LoosuugS- und Ge- stellungssckcin vorzulegen.
Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren zu diesen Anmeldungen verpflichtet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, am 15. Januar 1874. Großherzogliches Kreis amt Gießen.
I. V.:
Gros, Kreisastessor.
Gefunden. Ein Koffer ist crnswärls gefunden worden. Derselbe ist gelb angestrichcn, hat rothe Streifen, an den Vorderseiten vier weiße Blechrosetten, schwarze Bandeisen, einen blechenen Schieber vorm Schloß und trägt das Zeichen: G. J. N. F. 1.
Wer Ansprüche an diesen Koffer zu machen hat, wolle sich bald bei uns melden?
Gießen, den 20. Januar 1874. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
y o f i 11 f d) e r Theis.
trocknet. Die protestantischen Fürsten konnten dieses nicht länger zusehen. Schon im Jahre 1594 beschwerten sie sich : „daß die Nuntien im Reiche hin und wie- „dcr schleichen, durch Practicken Mißtrauen unter den Ständen verbreiten, sich „einer Jurisdiction anmassen, und andere in Bann zu legen wagten, deme „allem gründlicher und füglicher nicht abzuhelfen, da die Gegenthcile (die catho- „lischen Stände) ihrer löbL Vorfahrer Eifer zu Handhabung des Reichs und „der Reiche stände Freyheit nachzufolgen, der Authorität sich gebrauchten, daraus „dann folgen wird, daß man die päbstlichen Nuntien nicht allein im Reiche
zusammen zu tragen und dem Pabste zur Abstellung vorzulegen. Chur Trier und Chur Cölln reichten auch noch vor Ausgang des siebenzehenten Jahrhunderts ihre Beschwerden gegen die Nuntiatur zu Cölln ein. Im Jahre 1703 kamen die protestantischen Stände schon wieder bey Sr. Kayserlichen Majestät ein, und brachten ihr dringlichstes Ansuchen dahin, daß sie (Sr. Kayserliche „Majestät) allergnädigst geruhen wollen, dero allerhöchst Kayserl. Amt vermög „der Wahlcapitnlation, und verschiedener zu Abstellung deren von dem römischen „Hofe der deutschen Nation von Zeiten zu Zeiten, je von mehrern seculis zu- //gezogmer vieler Grauaminum beschlösse'"« Reichsabschieden dahin kräftigst zu „interponiren und sich mit Churfürsten u..v Ständen des Reichs dahin zu ver- stehen, daß die also genannte Concordata bey so gestellten Sachen, da der
Gießen, 19. Januar. >//geziemend und ungerecht, dem Kayser Nuntien, ohne Begnehmigunz und zwar af l ...2 < 2 cn 4, k• c 2 cnr 2 a ! //n1^ Gerichtsbarkeit aufzudringen, welche andere geringere Fürsten von dem
P'rx9«" Antrittsrede ans Nr. 11 cicscs Llatteo.) - „römischen Hofe sich nicht aufdringen lassen, und welchen Sie (der Kayser)
Auch weltliche Regenten hatten alles von diesen gefährlichen Jtaliänernl „daher nicht offenbarer Geringschätzung nachgesetzt würden." Ans dem Wahl- zu furchten. Äusser dem, daß sie die Rolle heimlicher Ausspäher ihrer Staaten-convente Joseph's I. kam man darin» überein, die Beschwerden wider den spielten, maßten sie sich auch, nebst der geistlichen, die weliliche Gerichtsbarkeit'päbstlichen Stuhl, besonders jene, welche die Jurisdictionsmißbräuche betreffen an, kehrten die weltliche Gerichtsordnung, wie die geistliche, um, machten auf —--------- * c c ~ ------ ~ ~ r
diese Art nichts als Unordnungen im Staate. Durch ihre ausgeschriebener/ Dccimationen wurden die Länder ausgesaugt, die Fette der deutschen Erde ver-
„nicht, was bisher geschehen, zu foviren unterstehen, sondern vielmehr als Ur- „römische Hof denselben immerhin zuwider handelt, und daran ohnedem nicht „sachcr alles Mißtrauens zwischen Ständen wieder nach Rom abzufcrtizcn be-> „gebunden scyn will, gänzlich aufgehoben werden mögen, mithin die deutsche flissen scyn werde." (Moser im alten Staatsrecht Th. 8. B. 3. Cap. 157.! „Freyheit, gleichwie leibe vorhin gewesen, und in Concilio Basileensi stabiliret, §. 57 und 59. S. 410 und 411.) T,e katholischen Stände sahen auch selbst!,,;» ersetzen." Tie erzherzogl. österreichische Stimme bey der Reichsberathschla- d>e dabiy obwaltende Gefährde ein. Nichtsdestoweniger blieben diese Römerlgung vom Jahre 1706 in Sachen des Reichsstifts Thoren das Edict Kayser auf dem emmahl gebahnten Weege. Doch erwachte nach und nach der alte Joseph's I vom Jahre 1707, wodurch er alle Provocationsn an die Nuntien, deutsche Geist auch b-y d-m cathol,scheu Theile von Deutschland wieder, um als den Gesetzen und Constitutionen des Reichs zuwider verbothen wissen wollte, d,e Rechte seiner Kirche und seines Staates gegen jeden Usurpator zu wahren, das churbrandenburgische Votum in der evangelischen Conferenz vom 19. Zebr. Man fieng an, in den Kayserlichen Wahlcapirnlationen besondere Zusätze gegen: 1709, die kayserlichen Verordnungen vom Jahre 1710 das Visitationsdecret dw Anmassungen und Eingriffe der Nuntien vcstznsctzen, und deutsche Kayser'der Reichsdepntation an das Cammergericht vom Jahre 1713 das ans ganze schwuren dieselbe in Vollstreckung zu bringen. (Behm jüngsten ReichsabschicdelReich ergangene kayserl. Commissionsdecret vom Jabre 1719, der kayserl. Be- vom Jahre 1654 belchlossen die Stände einmüthig, daß den Nuntien ihr un- fehl an den cöllmschen Nuntiatur-Administrator "die kavserl. Erklärung wegen zulässiges Verfahren im Reiche, und gegen dessen Glieder und Untcrthancn mit dem unruhigen Nuntius Oddi am römischen jrofe voni Jahre 1736, die drin Ernst verbothen, und fürders nicht mehr gestattet, und da denn dagegen'gende Erinnerung der Nuntiatureingriff- bel/d-nn Wahlgeschäfte 1741, das Ewas attentirt, oder gehandelt würde, keine Kraft haben, sondern wieder chnrfnrstiiche Collegialschrciben an So Kayserl. Majestät bey Gelegenheit der kasjllrt und aiifgchobcn scyn soll.) Ter Kayser Leopold I. machte noch muthi-; Graf-Styrumischen Streitsache vom Jahre 1764, die Erkenntnisse des kayserl. gere Fortschritte und wollte keinen Nuntius aunehmen, ohne daß man seine Reichscammergerichtes von den Jahren 1768 uno 1769 gegen die Nuntien, die Einwilligung dazu gcfodert hätte. (Es ist merkwürdig, was er dcsbalb an! 1769 Bon Cen tre„ geistlichen Herrn Churfürsten gegen die römische Curie an seinen Minister am römischen Hofe den Cardinal Medicis schrieb: „Es scheine, des Kaysers Majestät gebrachten Beschwerden sind offene Neichsfacta, welche „heißt es unter andern, der römische Hof habe ein wahres Vergnügen, eineinns den Beweiß liefern, daß Deutschland nach und nach ans dem Schlummer „Uubild über die andere wider ihn zu begehen; wenn man die ältere Veyspieleizn erwachen anfängt, in den es römische Sclaverey und Unterdrückung gczan- „zu Rath ziehe, so sehe daraus zu ermessen, daß die römische Kayser die —-bcrt hatte. (Ich würde die Grenzen einer kurzen academischen Schrift über- „ohne ihre "inwillignug — abgeschickten Nuntien zuweilen zwar aus einer über-1schreiten, wenn ich mich weitläufiger bcy diesen Factis aufhalten wollte. Die „spannten Ehrfurcht gegen die Päbste, oder ans andern Absichten nachgesehen,,Aufhebung des Jesuiten-Ordens, dieser Grundsäiile der päbstllchcn geistlichen „und angenommen, oder auch sehr oft verworfen haben. Es sey wirklich un- Monarchie, war auch eine merkwürdige Epoche für Deutschlands Kirchenfrey


