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Expedition: Lanzleiderg, fct. B. Nr. 1
Mnzeige- und Wntsölakt für den Kreis Kiessen.
W». 911 Frcitasi den 18. September
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Bekannt m a ch u n g.
Nachdem höchsten Orts angeordnet worden, daß bei jedem Untergertchte wöchentlich wenigstens 2 Amtstage abgehalten werden sollen, sind für das hiesige Stadtgericht als Amtstage die Wochentage Dienstag und Mittwoch festgesetzt worden. Es wird dies mit dem Ansügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die neue Einrichtung mit dem 1. October d. I. in's Leben tritt, daß an diesen Amtstagen die Büreaustunden Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr währen und daß während dieser Stunden alle Nechtsuchenden mit ihren Anträgen gehört werden. Gleichzeitig wird aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß für die Zukunft alle diejenigen Personen, welche an Nichtamtstagen, ohne geladen zu sein, bei Gericht sich eiufinden, mit ihren Gesuchen zurückgewiesen werden, sofern diese keine besondere Eile haben.
Gießen, am 9. September 1874.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Bötticher.
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handelt es sich nur um Befriedigung eines vorübergehenden Bcdürsnistes, so
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kann eine Stellvertretung oder Hülfeleistung einstweilen und vorbehältlich des Einspruchs der Staatsregierung angeordnet werden.
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tLtaatsregierung erfolgen.
(Fortsetzung folgt.)
gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
Deutschland.
Gesetz abweichenden,
ilkie Collins: sirter Uebersetzirnz
dargethan hat und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt worden ist.
Diese Vorschriften finden Anwendung ohne Unterschied, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden soll oder nur eine Stellvertretung oder Hülfeleistung in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzüge oder *
Berlin, 16. September. Die „Prov.-Corresp." sagt mit Bezugnahme auf einen Artikel der „Germania", welcher von einer Ermattung der Regierung im Kampfe gegen den Ultramontanismus gesprochen hatte: daß die Regierung,
16 auf die roß; furtcr Presse llßischeii, bav' honn ch en besondere Be-
Die hessischen Kirchengesetze.
(Fortsetzung auö Nr. 216 d. Bltts.)
Art. 21. Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Bewcisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugnng zu prüfen:
1) ob der Angeschuldigte durch die ihm zur Last gelegten Thatsachen die auf sein Amt oder seine geistlichen Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen wiederholt, mit Wissen und Willen, ver-
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>rüche, welche die 11 zu befriedigen, s und des Geld' t und ein täglich ze „Böchiihck/' ie nnd Hans ein
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Art. 2. Znm Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird regelmäßig erfordert, daß der Candidat Zeugnisse über die von ihm bestandene Maturitäts-Prüfung auf einem deutschen Gymnasium und den dreijährigen Beuch einer deutschen Staats-Universität vorlegt, sowie durch eine nach vollcnde- em Universitätsbesnch vor einer Staatsbehörde abzulegende Prüfung in Philo- ophie (Logik, Psychologie, Geschichte der Philosophie), Geschichte und deutscher Literatur darthut, daß er die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung erworben habe.
Das Nähere wird durch Landesherrliche Verordnung bestimmt.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Candidat nach dem vorgeschriebenen Besuch der Universität eine Facultätsprüfung vor einer staatlich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des deutschen Reichs bestanden hat.
Von der vorgeschriebenen Dauer des Universitätsbesuchs kann mit Rücksicht auf einen besonderen Bildungsgang ein angemessener Zeitraum durch Unser Ministerium des Innern erlassen werden.
Art. 3. Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch»praktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu unterhalten.
In die bestehenden Knabenseminare (Knabenconvicte) dürfen feine neue Zöglinge mehr ausgenommen werden. Neue Anstalten dieser Art dürfen nicht mehr errichtet werden.
Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen, stehen unter Aufsicht des Staats und können im Fall der Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die von den Staatsbehörden zur Ausübung der Staatsaufsicht getroffenen Anordnungen durch Beschluß des Gesammt- Ministeriums geschlossen werden.
Art. 4. Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, der ein kirchliches Amt übertragen oder die zu einer nicht blos vorübergehenden Stellvertretung oder Hülfeleistung in einem kirchlichen Amte verwendet werden soll, cem Ministerium des Innern unter Bezeichnung des Amtes anzuzeigen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
Die beabsichtigte Anstellung oder Verwendung darf vorbehältlich des Schlußsatzes des Art. 1 nicht eher erfolgen, als bis die Staatsregierung erklärt hat, daß sie keinen Einspruch zu erheben gedenke. Im Falle des Schlußactes des Art. 1 muß die angeordnete Stellvertretung oder Hülfeleistung sofort zu- 1 rückgenommen werden, sobald gegen dieselbe von der Staatsregierung Einspruch erhoben wird.
Art. 5. Die provisorische oder definitive Errichtung neuer Pfarrstellen, 1 sowie die Aenderung bestehender Pfarrbezirke, darf nur mit Genehmigung der
teren Berufung.
Die Justiz- und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Ersuchen des Gerichtshofs Folge zu geben. Die Deschlüffe und Entscheidungen des Gerichtshofs sind im Verwaltungswege vollstreckbar.
Heber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen. Als Kosten werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Art. 25. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem in Kraft. Mit dem nämlichen Zeitpunkte ücflteren die von dem gegenwärtigen
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2) ob anziinehmen ist, daß derselbe, im Falle des Verbleibens im Amte, sein den Staatsgesetzen und obrigkeitlichen Anordnungen zuwiderhandelndes Ver- halten fortjetzen würde.
Verneint der Gerichtshof eine dieser Fragen, so ist aus Freisprechung, bejaht er diese Fragen, so ist auf Entlassung des Angeschnldiglen ans den von ihm bekleideten kirchlichen Aemterii zu ernennen.
Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Aus^ Übung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge.
Art. 22. Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzungin welcher die mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen verkündet und je eine Ausfertigung desselben dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten und dem Angeschuldigten zugestellt.
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokollführer unterzeichnet.
Art. 23. Zur Entscheidung über Anträge der Staatsbehörde ans Ent- laffnng von Geistlichen aiis dem Amte wird ein aus ständigen Mitgliedern zusammengesetzter , besonderer
„Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten"
gebildet.
Der Gerichtshof besteht aus sieben Mitgliedern, von welchen vier beeret mäßig angestellte Richter sein müssen. cw, ,n
Die Mitglieder werden von Uns auf Vorschlag des Gesammt Munste- riums ernannt und zwar die bereits in einem Staatsamte angestellten für die Dauer ihres Hauptamtes, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit.
Die Geschäftsordmliig wird durch ein von Unserem Gesammt-Mimsterium zu erlassendes Regulativ festgestellt.
Art. 24. Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder wei-
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Gesetz-Entwurf,
betreffend: die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. . .
ßiibmiq III. von Gottes Gnaden- Großherzog von Hessen und bei wo immer es mit Pflicht und Verantwortlichkeit vereinbar fei, aus die katho- Rbein ?c rc. ö lischen Gemeinden gerne eine schonende Rücksicht nehme und inmitten des Kampfes
1 gjrt 1 Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist, thatsächlich mehr gewiffenhafte Sorge für die katholischen Unterthanen gewähre, darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, als die Bischöfe und Geistlichen, deren herausforderndes Verhalten geradezu welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf die Zerrüttung der kirchlichen Einrichtungen hinwirken muffe. Tie Regie-


