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Amtlicher Theil.
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Gießen, dm 11. November 1874.
Betreffend: Schulnersäumniß-Verzeicknisse vom 3. Quartal 1874.
DaS Großherzogliche Kreisamt G i e ß e n
an
die evanq. Schulvorstände v< Albach, Allendorf a. d Labn, Allendorf a. b. Shimba, Bellersheim, Bettenhausen, Eberstadt, Garbenteich, Groß-Linden, Inheiden, Klein-Linden, Lang-Göns, Langsdorf, Nieder-Besflngen, Nabertshausen, Röthges, Traiö- Horloff, TreiS a. d. Lumda, Utphe und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an Einsendung der Verzeichnisse vom 3. Quartal 1874 binnen 8 Tagen.
v. R 5 d e r.
Bekannt m a ch u n g.
Nr. 25 des Reichs Gesetzblattes, ansqegeben den 9. November 1874, enthält:
(Nr. 1018). Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Post-Taxwesen. Vom 3. November 1874»
(Nr. 1019). Gesetz, betreffend die Artikel 11 und 12 Buch HL Titel 12 detz reoidirten Lübischen Rcchks, sowie der Artikel 14 und 16 Theil III. Titel 12 des Rostocker Stadtrechts. Vom 4. November 1874.
(Nr. 1020). Gesetz, betreffend die TiSciplinarkammer für die Beamten der Neichs-EisenbahmVerrvaltung, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz habm. Vom 5. November 1874.
(Nr. 1021). Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. Vom 2. November 1874.
Gießen, den 16. November 1874.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. N ö d e r.
politischer Scheib
Rede des Geb. Justizraths Dr. Wofserfchleben,
bei der General-Debatte über die sog. Kirchengesetze in der ersten
Kammer.
Die Verschiedenheit der Auffaffung des Verhältnisses zwischen Kirche und ■ Staat Seitens des Staates und Seitens der Kirche ist uralt. Die katholische stirche zeigt uns das Bild einer wunderbaren Abgeschlossenheit und Stetigkeit; die mittelalterlichen Auffassungen über den Umfang und Inhalt der Kirchengewalt und über das Verhältnis der Kirche zum Staate sind im Wesentlichen unverändert noch die heutigen; die gewaltigen politischen Bewegungen, die Ent' stehung selbstständiger Staaten und Nationalitäten, die Umbildung der Sitten, Bedürfnisse und Interessen, die Macht geistiger Cultur, alles dies ist in dieser Beziehung spurlos au der Kirche vorübergegangeu. Nach dieser mittelalterlichen Auffassung ist die Kirche das sichtbare Reich Gottes auf Erden, ausgerüstet mit dem Geiste Christi, von Gott geordnet zur Heiligung und Entsündiguug der Welt. Kraft dieses ihres Berufs steht sie frei und unantastbar der Welt .gegenüber, sie allein ist es, welche Gesetz, Richtung und Umfang ihrer Thätig- feit bestimmt, jede Hemmung dieser gilt ihr als ein Eingriff in ihre göttliche IMission und als eine Verletzung unveräußerlicher, weil von Gott gegebener ' Rechte. Mit dieser Auffassung stellt sie sich unbedingt über den Staat und sie unterwirft sich dem Gesetz nur insoweit, als dasselbe den kanonischen Satzungen mcht widerspricht. Wohl hat die Kirche seit dem 14. Jahrhundert nicht mehr überall den Glauben und den Gehorsam früherer Zeiten gefunden, je kräftiger nut dem erwachenden Natwnalbewußtsein die Staaten die Handhabung des Gesetzes und der bürgerlichen Ordnung, sowie die Entwickelung eines na ticnalen Rechts in ihre Hand nahmen, wohl hat seitdem bis jetzt die Kirche mie jede andere Corporation im Staate sich mit dem Maße von Freiheit br qnügen muffen, welches das bürgerliche Gesetz ihr einräumte; aber diese Ge- ipalt der Thatsachen, wie die Kirche es nennt, hat diese nicht vermocht, auf jene angeblich von Anbeginn fertigen und vollendeten, von Gott geordneten !ind deshalb unveräußerlichen Rechte und Befugniffe zu verzichten. Obgleich sie dieselben nicht allezeit durchzuführen vermochte, sondern genöthigt war, zu Mmulirm und, der Macht der Verhältmffe sich beugend, geschehen zu laffen, was nickt zu ändern war, hat sie dagegen unter günstigeren Umständen ihre Ansprüche um so schroffer herausgestellt und in allen ihren Consequenzen durch- m führen gesucht. Daß diese mittelalterliche Auffaffung von den maßgebenden kirchliche,i Organen bis auf den heutigen Tag stets als zu Recht bestehend anerkannt worden ist, daS beweisen zahlreiche Beispiele: Die Säcularisationen bei alten katholischen Bistbümer Norddentschlands durch den Westphälischen Mieden gelten für die katholische Kirche nicht als rechtsverbindliche Siete, die Arche hält sich deshalb für berechtigt, auf dem Wege der Mission das chatsächlich Verlorne wieder zu gewinnen. Die Bestimmungen deS Westphält- schen Friedens über die Evangelischen sind für die katholische Kirche nicht geb tetib, diese erkennt die evangelische Kirche als eine selbstständige und gleichberechtigte überhaupt nicht an; in ' dem bekannten Syllabus werden die Funda- mrntallehren des modernen deutschen Staatsrechts unbedingt verworfen, £amit allo die Grundsätze über den Umfang und Inhalt der HoheitSrechte des Staates über die Kirche, das Princip der Gewtffensfreiheit, das Princip der Parität 2C Alles dieses zeigt den grellen Widerspruch, welcher besteht zwischen der Auffaffung der kirchlichen Organe und unserer ganzen modernen Rechtsentwick-
iung. Wenn bisher durch maßvolles Verhalten und Takt der Landesbischöfe iunb der Geistlichkeit das Herdortreten dieser Divergenz in den praktischen Beziehungen meist vermieden und ein erträglicher modus vivendi ermöglicht wurde, so zeigt die Geschichte der Gegenwart, daß die römische Curie es an der Zeit hält, das mittelalterliche System in seiner ganzen Schärfe und in allen seinen Consequeuzeu in den Vordergrund zu stellen und durchzuführen, und eben deshalb bedurfte es der vaticanischen Decrete, durch welche die bisher nur tatsächlich vorhandene absolute Gewalt des Papstes legalisirt und dogmatisirt worden ist. Unter diesen Umständen ist an die Regierung die unabweisbare und nicht aufzuschiebende Pflicht herangetreten, solchem Verhalten der Kirche gegenüber eine klare und feste Position einzunehmen und auf die Durchführung von Maßregeln bedacht zu sein, welche geeignet sind, die Autorität der Staats gewalt und die bürgerliche Rechtsordnung zu schützen.
Die bisherige Erfolglosigkeit der Concordats- und Conventions-Experimente weist darauf hin, daß der Weg legislativen Vorgehens der allein ange- meffene sei. Es ist vorhin mehrfach darauf hingewiesen worden, daß man den Weg der Concordate wieder beschreiten möge. Warum sind die Concordate erfolglos geblieben ? Deshalb, weil die Standpunkte, von denen die sog. Con- Uahei ten auSgingen, zu verschieden, zu divergirend waren, alS daß man eine wirkliche Einigung hätte erzielen können. In den allermeisten Fällen ist es auch deshalb gar nicht zu einem Concordate gekommen, auch bei uns nicht. Bei uns gingen ebenfalls gewisse Verhandlungen voraus, aber weil man sich nicht einigen konnte, ist der Weg einseitiger päpstlicher Dullen allein übrig geblieben, welche von der Regierung mit Vorbehalt der staatshoheitlichen Rechte publicirt wurden.
Ich sage also, nach Lage der Dinge ist der Weg legislativen Vorgehens der einzig angemessene und welcher Standpunkt hierbei einzuhalten sei, kann nicht bezweifelt sein. Die Freiheit, die der Staat gewährt, ist nothwendig nur eine Freiheit innerhalb des Gesetzes, eine gesetzlich geregelte Freiheit; eine kirchliche Freiheit, welche sich in Widerspruch setzte mit dem bürgerlichen Recht, welches nicht etwas Zufälliges oder Willkürliches ist, sondern die Frucht der ganzen politischen Entwickelung und deS nationalen Rechtsbewußtseins, eine kirchliche Freiheit, welche sich in Widerspruch setzte mit der Selbstständigkeit und Einheit der Staatsgewalt und mit dem allen übrigen Coiifessioneu gebührenden Rechtsschutze, eine solche kirchliche Freiheit ist heut zu Tage rechtlich unmöglich, und wenn man behauptet, die Ntchtgewährung einer solchen Freiheit sei gleichbedeutend mit einer Negation und Unterdrückung der Kirche selbst, so geht daraus nur hervor, daß eine Kirche mit dem Anspruch auf eine solche exorbitante Freiheit in unserer gegenwärtigen Rechtsordnung keinen Raum mehr bat; die Gewährung einer solche» Freiheit an die Kirche wäre nach meiner Anschauung gleichbedeutend mir Abdication der Staatsgewalt. Je schroffer der Gegensatz zwischen der bürgerlichen Rechtsordnung und dem System der Kirche ist, je^ feindlicher sich die maßgebender kirchlichen Organe verhalten gegenüber dem bürgerlichen Rechte, je durchgreifender der Einfluß ist, welchen die Hierarchie und ihre Organe nach allen Richtungen hin geltend zu machen in der Lage sind, je mehr Seitens der Kirche betont wird das Princip des absoluten Gehorsams gegenüber von kirchlichen Oberen, die für die Staatsgewalt gar nicht zugänglich sind, um so einschneidender und um so schärfer müssen diejenigen Maßregeln fein, durch welche der Staat sich selbst und die bürgerliche Rechtsordnung schützt.


