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Gikßciitr Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Hu<- nab Montag-.

Expeditio.. Lan-leiber«, ®. Nr. 1.

Mnzeige- und Wmtsßkatt für den Kreis Hiessen.

No. «40

Donnerstag den 15. Oktober

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m t . . v t Gießen, am 12. October 1874.

Betreffend: Die Wahlen zu den Kreistagen, insbesondere durch die Höchstbesteuerten.

Das Grvßherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Art. 14 und 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, wird ein Dritttheil (im Kreise Gießen 7) der Mitglieder des Kreistags von den 50 Höchstbesteuerten gewählt.

Zur persönlichen Theiluahrne an der Wahl sind nach Art. 16 solche männliche Personen berechtigt, welche

a) in dem Kreise Gießen ihren Wohnsitz haben, oder Grundeigenthum oder eine Gewerbsanlage in demselben besitzen,

b) Angehörige des deutschen Reichs und selbstständig sind, und

c) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Als selbstständig wird derjenige angesehen, welcher das 25ste Lebensjahr vollendet hat, sofern ihm das Recht über sein Vermögen zu verfügen und bnfielbc zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung eiitzogen ist.

Außer diesen zur persönlichen Theiluahrne an den Wahlen befähigten Personen können, sofern die im vorhergehenden Artikel unter a c bezeichneten Erfordernisse bei ihnen zutreffen, durch Stellvertreter sich betheiligen:

1) unter Curatel stehende Personen durch lhreii Vormund oder Curator;

2) unverheirathete Frauen durch von ihnen bevollmächtigte Vertreter;

3) der Staat durch einen bevollmächtigten Vertreter;

4) Actiengesellschasten, Commanditgesellschafteu auf Actien, juristische Personen, jedoch mit Ausnahme der politischen Gemeinden, Stiftungen durch den nach ihren Statuten oder Verfassungen befugten Vertreter oder mit ihrer Vollmacht durch einen sonstigen Vertreter;

5) die gemeinschaftlichen Besitzer eines Grundeigeuthums durch einen der Mitbesitzer, die Teilnehmer eines gewerblichen Unternehmens durch einen derselben.

Außerdem steht die Theiluahrne an der Wahl durch bevollmächtigte Vertreter frei den Mitgliedern regierender oder standesherrlicher Familien und solchen Wahlberechtigten, welche außerhalb des Kreijcs wohnen-

Zur Ermittelung der hiernach im Kreise Gießen stimmberechtigten 50 Höchstbesteuerten wollen Sie uns binnen 8 Tagen diejenigen zehn Steuerpflich­tigen mit genauer und vollständiger Angabe der Namen und unterscheidenden Beziehungen angeben, welchen in Ihren Gemeinden und resp. selbstständigen Ge­markungen die höchsten Communalsteuerkapitalien zugeschrieben sind und zwar unter Beifügung dieser Eommunalsteuerkapitalien und einer entsprechenden Be­merkung, wenn einzelne derselben etwa nach Art. 16 und 17 des Gesetzes nicht wahlberechtigt erscheinen sollten.

Befinden sich unter den 10 Höchstbesteuerten solche, die in anderen Gemeinden des Kreises noch weiter besteuert sind, so wollen Sie vor Einsendung bes Verzeichnisses durch Anfrage bei den Vürgenneistereien der betreffenden anderen Gemeinden sich den Betrag dieser weiteren Communalsteuerkapitalien mit­theilen laffen und in den Verzeichnissen ebenfalls unter Namhaftmachung der Gemeinden (Gemarkungen) für welche solche bestehen, beisetzen.

Für die Großherzoglichen Bürgermeistereien Annerod, Hattenrod, Langsdorf, Mainzlar und Staufenberg, in deren Gemeinden Umlagen nicht statt- sinden, hat vorstehende Verfügung keine Wirksamkeit, für die Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod nur bezüglich Winnerod.

' v. Röder.

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Politischer Ttzeik

Darmstadt, 13. October. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer

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schon lange U bewahrt hat, w

haben die Hausbewohner zu stellen, werden.

wurde eine Reihe von Petitionen gegen die Kirchengesetze angezeigt unb einige neue Berichte erstattet, die als dringlich erachtet worden, und demnächst zur Verathung gestellt werden sollen. Der erste Gegenstand der Tagesordnung .ist eine Vorstellung der Verwaltungs - Commission der von Schrauteubach'schen Stiftung in Friedberg, über den Entzug testamentarisch vermachter Stipendien. Diese von der Frau von Schrauteubach^der Burg Friedberg und deren Gebiet

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Für das Ausbrennen und Reinigen der russischen Schornsteine das Doppelte des Fegerlohns.

Benützen die Bewohner mehrerer Stockwerke ein Kamin gemeinschaftlich, so t freiten sie sich in die frier berechneten Gebühren.

Die so oft wiederfehrenden Streitigfeiten zwischen Kaminfeger und Hausbewohnern müßten faßt ganz auffrören, wenn letztere das Anzeigeblatt, in welchem diese Vorschriften abaedruckt sind, aufbewahren und kenn sie sich die Tage, an welchen der Kaminfeger gefegt hat, aufschreiben würden.

^Gießenden 13. Octbr. 1874. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzial - Hauptstadt Gießen.

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Darmstadt, 10. October. Durch Allerhöchstes Decret vorn 2. l. M wurde der Großh. Landrichter zu Friedberg, Philipp Reitz, unter Anerkennung seiner langjährigen, mit Treue, Gewissenhaftigkeit und Fleiß geleisteten Dienste, auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt.

Darmstadt, 13. Oktober. Se. König!. Hoheit der Großberzog haben v

heute den seither am hiesigen Hofe beglaubigten königlich sächsischen außeror-^vermachten ausdrücklich für evangelische etubirenbe bestimmten Stipendien wur- bemlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 'Geheimen Legationsrath ^ben, nachdem die Burg Friebberg hessisch geworden war, 1819, durch das Mini- Grafen von Könneritz, behufs Entgegennahme seines Abberufunasschreibens in'sterium mit der Stipendienkasse zu Gießen vereinigt und von da an durch die besonderer Audienz zu empfangen geruht. jdortige Stipendien-Commission an beliebige Bewerber, sogar an katholische

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die Reinigung der Schornsteine betreffend.

Um entstandene Zweifel zu beseitigen, werden folgende für die Stadt Gießen erlassene Vorschriften wiederholt bekannt gemacht:

1) Die Kamine, wo beständig gefeuert wird, müssen alle Viertel-Jahr wenigstens einmal gefegt werden; wo aber nur Steinkohlen gebrannt werden, sind sie jährlich fünfmal zu reinigen, und zwar dreimal im Winter (Oktober, Decembcr und Februar) unb zweimal im Sommer (Mai und August.)

Es versteht sich von selbst, daß die Kamine, welche (behufs ^»tubenh izung rc.) nur im Winter benützt werden, im Sommer nicht zu fegen sind.

2) Die Kamine solcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifen­sieder, Häfner, Schlosser, Schmiede, Gastwirthe unb Garköche, hinsichtlich ihrer Küchenfchornsteine und dergleichen, sollen alle vier ober sechs Wochen gefegt werben, wenn nach der Größe bes Gewerbes derselben eine öftere Reinigung der Schornsteine als die gewöhnliche, nöthig ist.

3) Die engen, s g. Russischen Kamine sind in den für die gewöhnlichen Kamine vorgeschriebenen Terminen von dem sich darin anhäufenden flockigen Ruße mit einer Bürste und Kugel zu reinigen. Der sich darin anhäufende Glanzruß dagegen kann nur durch Ausbrennen weggeschafft werden. Dieses geschieht j e d e s Jahr wenigstens einmal, sogleich nach dem Ausbrennen muß das Kamin mit Bürste und Kugel gereinigt werden.

4) Die Kaminfeger haben folgende Gebühren in Anspruch zu nehmen:

a. für die Reinigung eines einstöckigen Schornsteins 4 fr.

b. für jedes Stockwerf, durch welches der Schornstein weiter läuft einen Kreuzer mehr.

Bei gebrochenen Dächern wird der bewohnte Theil als Stockwerf, und

bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerf, in welchem die Küche bestndlich ist, als besonderer Stock berechnet.

c. für die Reinigung der russischen Schornsteine mittelst Bürste und Kugel werden die oben bemerkten Gebühren, unb für ba5 Ausbrennen unb Reinigen berselben bas Doppelte bezahlt. ,

d. bas zum Anzünben ber Röhren beim Ausbrennen erforberliche Brennmaterial

Besonbere Trinkgelber für bie Gesellen unb Neujahrsgeschenke bürfen nicht geforbert

Rach dem oben Bemerkten ist also für bie Reinigung zu zahlen:

wenn ber Schornstein ein Stockwerk hoch

wenn er zwei Stockwerk hoch

wenn er drei Stockwerk hoch