Ausgabe 
14.7.1874
 
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$rd» vierteljährig 1 fl. 12 fr. n'.'i Bringerlohn. Durch die Bost bezogen vierteljährig 1 fl. 29 h.

Giehtner Anzeiger.

Erscheint täglich, mit AuS- nähme MontagS.

Expedition: üanzleiberg, L»t. B. Nr. 1.

Wnzeige- und Mmtsßtait für den Kreis Messen.

No« Mölitiilf den 14. Juli ' " " 1S74.

fl m l sicher T f; e i f.

Bctrcffend: Tic Emsciebiqung der BergwerkSgrubcn. G,eßen. am lO. Juli 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an hie Grogherchglichkn $ürgernm|kmcn des Kreises.

68 t(l uns mitgktheilt worden, daß viele Bergwerks^ruben gar nicht cingefriedigt, oder doch nur mit einer ganz schwachen Einfriedignna versehen seien.

Indem wir sie ans die Bestimmungen in Art. 284 des Polizcistrafgeseßes und in § 367, Nr. 12 des Deutschen Strafgesetzbuches verweisen, beauf­tragen wir Sie da e» der Gendarmer,- nicht möglich ist, diese in den Feldern zerstreut liegenden Grnben aufzusnchen, das Feldschutzpersonal anzuweiseu, Ihnen Anzeige über nicht oder schlecht verwahrte Gruben zu erstatten, worauf Sie sodann Polizei-Anzeige aufzunehmen und uns einzusenden haben.

v. Röder.

P o (i t i f cf) c r Theis.

Deutschland.

ren ten Unterstützungswohnsitz in dem Orte B erworben habens wird, sowohl in dem Orte A als in dem Orte B stimmberechtigt und wählbar sein..

Darmstadt, 12. Juli.^ Se. König!. Hoheit der Großherzog haben

t Darmstadt, 11. Juli. DerGießener Anzeiger" brachte vor weni-

gen Tagen einen Artikel über die Stimmbercchiigung bei Stadtverordneten- und allergnädigst geniht Gemeinderathswahlen nach Art. 13 der neuen Städteordnung und Landgemeinde-!

ordnung, dessen Ausführungen, trotz der Sicherheit, 1 ;

Tag legt, so vielfach unrichtig und daher das öffentliche Urtheil irre zu leiten; geeignet sind, daß eine Berichtlgung sich als nothwendig darstellt. Vollkommen unrichtig ist es namentlich, daß nach dem Gesetz vom 8. Januar 1852 alle Einwohner, welche einer gewissen Personal- (bezw. Einkommen-) Steuer- kasse angehölten, und seit einem Jahre in der Gemeinde festen Wohnsitz hatten, stimmberechtigt und wählbar gewesen seien. Der Art. 10 des Gesetzes vom 8. Januar 1852 erfordert nämlich für die Stimmberechtigung der Einwohner, welche nicht Ortsbürger sind, außer einer gewissen Personal- (bezw. Einkommen-)

Wie verlautet, soll Graf Chambord nicht unbedenklich zu Frohsdorf

3» diplomatischen Kreisen wird versichert, General Jgnatieff solle im nächsten November nach London versetzt und Baron Brunnow pensionirt werden.

Lokal- Notiz.

Gießen, 13. Juli. (Turnfest.) Die Tage, an welchen Gießen im Festgewande prangen und ein reges festliches Leben hier herrschen wird, rücken immer näher heran, und ob­gleich schon mehrfach Aufrufe und Ansprachen an die hiesigen Einwohner in diesen Blättern er- ichiencn, obgleich fajt täglich das Fest betreffende Inserate zu lesen und die Bewohner unserer Stadt durch die Beiträge sammelnden und um Quartier bittenden Comite-Mttglieder genugsam darauf aufmerksam gemacht worden sind, baß demnächst ein Fest hier stattfinben werde so glauben wir doch dem Publikum über die Art dieses Festes und das, was von demselben »u erwarten ist, noch einige Mittheilungen machen zu sollen.

Wenn es wahr ist, daß im einzelnen gesunden Körper meist auch eine gesunde Seele wohne, so ist es ebenso richtig und durch die Erfahrung bestätigt, daß nur ein in seiner Ge- sammtsumme an Geist und Körper gesundes Volk im Stande ist, eine würdige und hervorragende

Paderborn, 11. Juli. Der Bischof Martin bittet seine Anhänger öffentlich, künftig solche Liebesdienste, wie Zahlungen von Geldstrafen ohne sein Wissen und Willen, zu unterlassen.

Desterreich.

wohuern der seitherigen dritten Wählerklajse die Wählbarkeit beigelegt worden, die sie seither nicht besaßen.

Vollkommen unrichtig ist aber auch die weitere Behauptung des fraglichen Artikels, von der Theilnahme an den Gemeindewahlen seien auch solche aus­geschlossen, welche in einer andern Gemeinde bedeutenden Grundbesitz haben und Ortsbürger seien, in dieser Gemeinde aber nicht Theil nehmen könnten, weil sie an einem andern Orte ihren Wohnsitz haben und hier ihre Einkommen­steuer entrichten. Wenn sich der Einsender des fraglichen Aufsatzes den Art. 13 der Städteordnung und Landgemeindeordnung, gegen den er zu Felde zieht, mir einigermaßen aufmerksam angesehen hätte, jo würde er gefunden haben, daß nach pos. 1 desselben stimmfähig sind alle in der Gemeinde gründ-, gewerb- oder einkommensteuerpflichtige Orsbürger derlelben. Wer also in einer Ge­meinde Grund- oder Gewerbesteuer bezahlt und Ortsbürger daselbst ist, besitzt daselbst die Stimmberechtigung, mag er dort wohnen oder nicht. Allerdings muß er (nach dem Schluß des ersten Absatzes des Art. 13) Einkommensteuer bezahlen, aber es ist nirgend gesagt, daß er Einkommensteuer an dem Orte be zahlen müsse, wo er die Stimmb'erechtigung in Anspruch nimmt. Wenn also Jemand in dem Orte A Ortsbürger ist und Grundbesitz hat, während er in dem Orte 8 wohnt und Einkommensteuer bezahlt, so ist er in dem Orte A stimmberechtigt und wählbar und er wird ferner, sobald er seit zwei Jah-

- m n ~ ( Am 6. Juli ten Professor an der polytechnischen Schule, Baurath Eduard

die der Vorsteher an den. Sonne, zum Director der polytechnischen Schule für die Zeit vom 1. Septem- *'4to '^""'ber 1874 bis zum 31. August 1875 zu ernennen.

Aus Hessen. Nachdem nunmehr offieiell feststeht, daß Preußen, ebenso wie das Königreich Sachsen und andere deutsche Staaten, die Neichsmark- Wähnmg mit dem 1. Januar 1875 eiuführen wird, hat man auch in unseren Regierungs-Kreisen die Frage der Einführung für jenen Zeitpunkt einer Prüfung zu unterziehen begonnen, namentlich hat das Finanz-Ministerium Auskünfte ein- geholt, ohne daß jedoch vorerst ein bestimmtes Resultat zu melden ist. Sicher wäre es erwünscht., wenn die freilich nicht unerheblichen Schwierigkeiten der Einführung so rasch überwunden werden könnten, um auch unser engeres Vater­land dem wahrhaft peinlichen Zwitter-Zustand, wie er dermalen besteht, sobald als möglich zu entziehen. Da die zweite Kammer voraussichtlich längere Zeit vor Ende des Jahres nochmals zusammentreten wird, so erwartet man auch von dieser Seite her eine Anregung. Die Schwierigkeiten des Uebergangs werden Ende 1875 kaum geringer, als zu Anfang dieses Jahres sein.

Aus dem Nheingau, 11. Juli. Wir sind in der Lage, die ganz erfreuliche Mttheilung machen zu können, daß die Aussichten auf einen quanti­tativ wie qualitativ günstigen Herbst sich von Tag zu Tag steigern. Tie Blüihe ist überall vortrefflich abgelaufen, iii den besseren und besten Lagen un­gemein rasch; im Rüdesheimer Berg war dieselbe schon vor Johanni durch. Die Frucht-Ansätze sind so massenhaft, wie sich unsere Winzer feit 1811 nichts Aehnliches zu erinnern wissen; dabei sind die Beeren großen Theiles schon sehr ansehnlich Zu wünschen bliebe für die nächste Zukunft einiger warmer Regen; die Erde ist in Folge des trockenen Winters allzu wasserarm, und es wird durch diesen Mangel an Feuchtigkeit die Entwickelung eines schönen, starken Holzes aufgehalten.

Frankreich.

Paris, 11. Juli. DerFigaro" ist wegen eines Angriffs gegen die Nationalversammlung auf 14 Tage suspendirt worden.

Steuerzahlung und einjährigem festen Wohnsitz in der Gemeinde ausdrücklich auch noch den Besitz des Heimathrechts in der Gemeinde und es ist wirk­lich auffallend, wie der Einsender des oben bezeichneten Aufsatzes, der doch, als er seinen Artikel schrieb, das Gesetz von 1852 vor sich gehabt zu haben scheint, die fragliche Bestimmung übersehen haben kann. Es ist daher auch die weitere Behauptung vollkommen unrichtig: es könne Vorkommen, daß ein Einwohner einer Gcmeinde, welcher zwanzig Jahre lang dieser Gemeinde als Bürgermeister, als Beigeordneter oder als Gemeiirderathsnutglied vorgestanden, in derselben Gemeinde jetzt nicht einmal berechtigt sei, nur abzustimmeu. Da seither Nie­mand Mitglied des Ortsvorstaudes werden konnte, der nicht Ortsbürger war (Art. 17 des Gesetzes vom 8. Januar 1852), oder nicht als heimathbe- rechtigter Einwohner der zwei ersten Klassen der Stimmberechtigten ange­hörte (Art. 6 des Gesetzes vom 3. Mai 1858), jo konnte ein Nichtortsbürger, wenn er nicht als heimathberechtigter Einwohner schon eine sehr beträchtlich hohe Steuer bezahlte, gar nicht Mitglied des Gemeindevorstandes werden. Wären aber aiich seither alle stimmberechtigten Einwohner wählbar ge- wesen, jo würden sie durch das neue Gejetz nicht aushören, stimmberechtigt zu sein, weil auch nach dem Gesetz von 1852 der Besitz des Heimathrechts noth- wendige Voraussetzung der Stlmmberechtigung war.

Durch die neue Städteordnung und Lalidgemeindeordnung ist daher, ver­glichen mit dem Gesetz vom 8. Januar 1852, Niemand, der seither stimmbe­rechtigt oder wählbar war, dieser Berechtigung beraubt worden, wohl aber ist,, schon für die bevorstehende erste Wahl, für die bios heimathberechtigten Ein- Wien, 11. Juli. Kaiser Wilhelm trifft in Biessenhofen mit dem von wohner das Erforderniß einer höheren Steuerzahlung als Bedingung der Stimm- Hohenschwangau kommenden König von Bayern zusammen. Beide^Fürsten rei- berechtigung beseitigt worden und weiter ist allen blos heintathberechtigten Ein- sen gemeinschaftlich nach München.