Preis vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montag-.
Expedition: Sanzleiberg, ßit B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.
Sonntag den 13. Decemücr
ÄÄS.
1M4.
«ssr Einladung )um Abonnement
Brodpreife vom 12. bi» 19. December 187'1,
nach eigener Erklärung der Mtfer:
g gjro geinif^teg grob g2 fT:l gao geinif^te8 SBrob 11 fr. 3 Kilo Roqqenbrod: erste Sorte 1g kr., 1 Kilo do. 9>/, kr. 2 Kilo bo. zweite^Sorte 16 fr.
auf den
Gießener Anzeiger.
Derselbe erscheint in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich nur 2 Mark 20 Pfg., frei in s Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im I. Quartal 1875 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 2 Mark 90 Pfg. incl. PostaufschlaqS. Dieselben können nur bei der Post oder den Lanvpostboten abonniren. —
Die Redaktion.
Damit wir nun in den Stand gesetzt stnd, die Auflage des Plattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst siegelten Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Eremplare zu liefern. ~
Amtlicher S t) e i L
an
v. Röder.
™._rr v m c m f Gießen, am 8. December 1874
Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden.
Das Grvßherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme derjenigen zu Alt-Buseck, BeuernMberstadt, Heuchelheim, Klein-Linden, Leibgestern, Trohe, Watzenborn und Wieseck.
Wir erinnern Sie, alsbald unter Zuziehung des Geineinderaths die vorgeschriebene jährliche Revision der Brandkataster vorzimehmen und das Erqebiiiß binnen 8 Tagen vorzulegen.
Po fitischer TheiL
Oeutschsaild.
AuS dem Großherzogthum Hessen, 9. December. Nachdem die Gemeinderaths-, Bürgermeister- und Beigeordneten-Wahlen im großen Ganzen vollzogen sind, wird allmählig zur Wahl der Mitglieder der Kreistage gesckrit- teil. Der Kreistag besteht nach der Größe der Kreise aus 15 bis 24 Mitgliedern , die zu einem Drilttheil aus den 50 resp. 100 Höchstbesteuerten des Kreises, zu zwei Dritttheilen von Bevollmächtigten der Gemeindevorstände gewählt werden. Der Kreistag ist berufen, den Kreisverband zu vertreten und über eine Reihe theilweise sehr wichtiger Kreisangelegenheiten zu berathen und zu beschließen. Er hat so u. A. das Recht, Schulden zu coutrahiren, die Lehrervoranschläge für die Krciskasse festzustellen, die Grundsätze zu bestimmen, nack welchen die Verwaltung des dem Kreise gehörigen Grund- und Capitalvermö- gens zu erfolgen hat, Steuern für den Kreis bis zu cm Viertel dex directen Steuern auszuschreiben, den Repartitionemodus für die Militäraushebungen festzustellen, die Kreisbeamten anzustellen und ihren Gehalt zu bestimmen, sowie die Mitglieder des Kreisausschuffes und des Provinzialausschuffes zu erwählen. Der Kreistag tritt je nach Bedürfniß, mindestens aber einmal im Mai oder Juni jedes Jahres, in öffentlicher Sitzung zusammen. Ter Kreisausschuß besteht aus dem Kreisrath und aus 6 Mitgliedern, welche mindestens zur Hälfte aus der Mitte des Kreistags zu entnehmen sind. Der Ausschuß ist sowohl der rechtssprechende, als der vollziehende und Aufsichtsbehörde, er entscheidet in Administrativ-Justizsachen und in Gemeinde-Verwaltungssachen; ferne Zustimmung oder auch Gutachten ist zu verschiedenen Administrativmaßregeln erforderlich. Den Vorsitz führt der Kreisrath. Die Mitglieder werden auf 6 Jahre gewählt, von denen alle 3 Jahre die Hälfte ausscheidet. Der Kreistag wählt auch die Mitglieder des Provinzialausschuffes, für je 10,000 Seelen einen Abgeordneten. Diesem Ausschuß competirt die Berathung und Beschluß- faffung über Provinzial-Angelegenheiten. Es ist hiernach dem Volke eine Reihe sehr wichtiger Rechte und Befugnisse eingeräumt und wollen wir nur hoffen, daß die Wünsche und Erwartungen, welche an die directe Theilnahme des Volkes an der Verwaltung geknüpft werden, sich zum Heile des Ganzen rea- listren mögen. (Frkftr. Journ.)
Darmstadt, io. December. Die Bestimmung des Volköschulgesetzes, wonach, wenn in einer Gemeinde eine Fortbildungsschule errichtet ist, die aus der Volksschule austretenden Knaben noch 3 Jahre lang zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichtet sind, ist vielfach so ausgelegt worden, als solle damit bestimmt werden, daß nur die erst nach dem Inkrafttreten des Volksschulgesetzes aus der Volksschule austretenden Knaben zum Besuche der Fortbildungsschule augehalten werden könnten, und namentlich hatte der Abg. Heidenreich
fauf diese Auffassung einen Antrag gestützt, der eine Erweiterung jener Bestim- mung bezweckte. Indessen hat die Regierung jetzt ausdrücklich als nicht aus- 'geschloffen erklärt, daß bei der Errichtung einer Fortbildungsschule auch die -schon vor der Wirksamkeit des Gesetzes, bezw. vor der Errichtung der Fortbil- dungsschule aus der Vorschule ausgetretenen Knaben (fefern selbstverständlich noch keine 3 Jahre seit diesem Austritte verfloffen sind) zum Besuche der Fortbildungsschule für verpflichtet erklärt würden. Ob und inwieweit im einzelnen Falle eine solche Verpflichtung durchzuführen sein werde, sei freilich der Beur- theilung und Beschlußfassung der betreffenden Kreis-Schulcommission zu überlassen
Berlin, 11. Dec. (Proceß Arni m.) Die Sitzung wird um 10^ Ubr Vormittags wieder eröffnet. Zur Verlesung kommt zunächst das Antwortschreiben Aruim's vom 11. August 1874 auf den Brief Bülow's vom 5. August 1874. Arnim halt darin die Ansicht aufrecht, daß er trotz §. 119 des Reicks-Beamtengesetzes der Disciplinargewalt des auswärtigen Amtes nach seiner Dispositionsstellung nickt mehr unterstehe. Es folgt die Zeugenvernehmung Geheim-Secretär Scheven crklärt, daß er die erste Kenntniß des Fehlens von Schriftstücken gesprächsweise durch den Secretär Holstein erhielt, welcher nach kirchenpolitischen Actenstücken für Hohenlohe suchte. Vertheidiger Deckhorn bebauptet nack Schluß der Vernehmung: Holstein habe im December 1873 Arnim gegenüber eingebauten, daß er nut der Überwachung und fortlaufenden Berichterstattung über Arnim von Berlin aus beauftragt sei. Der Staatsanwalt beantragt die Vorladung Holsteins, um ihm Gelegenheit zur Verthei- digung zu geben. Der Gerichtshof beschließt Holsteins telegraphische Vorladung. Zeuge Gasperini aus Wien kann sich der einzelnen, Anfangs als gewöhnliche Geschäftssachen belrachtctcn, später politisch wichtig gewordenen Schriftstücke nicht mehr erinnern. Auf die Frage Tockhorn's, ob die Möglichkeit vorliege, daß manche vermißten Schriftstücke unter die in den Botschaftszimmern umherliegenden Zeitungen gerathen und so verschwunden seien, verneint Zeuge. jArnim bemerkt zur dritten Gruppe der Schriftstücke, er habe den Verbleib der 'fehlenden Erlaffe bis auf wenige nachgewiesen, über den Verbleib der Berichte |fönne er keine Auskunft geben. Dem Botschaftspersonal könne er nicht den ^geringsten Vorwurf einer Fahrlässigkeit machen und übernehme persönlich jede ^Verantwortung. Der Staatsanwalt beantragt Vorladung des früheren Vor- istandes des Pariser Prcßbureau's, Graf Linden, was aber der Gerichtshof ?ablehnte, weil es unerheblich sei. Zeuge Lewis deponirt: Graf Arnim habe mit ihm mehrfache Consultationen gehabt darüber, ob er, statt ein gerichtliches Vorgehen des auswärtigen Amtes gegen ihn abzuwarten, nicht selbst mit einer Provocationsklage auf Anerkennung des Eigenthumsrechtes an die Schriftstücke vorgehen solle. Auch über die aus den Gehaltsverhältnissen herzuleitende Ent-


