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Expeditio. Eanzletberg, *t. v Str. 1.

Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

M. Fahri

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rm »| c Gießen, am 7. November 1874.

Betreffend: Die Wahl der Vertreter der Forinten.

Das Grslrher)vgi zche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoalichen Bürgermeistereien Aliendors a. d. Lahn, Aliendorf a b. Lumda, Beltershain Bettenhausen, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Groy-Buseck, Groß-Linden, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Klein-Linden, Lang-Göns, Lauter, Leihgestern, Lumda, Münster, Muschenheim, Rieder-Bessingen, Rounenroth, Ober-Bessingen, Odenhaasen, Oppenrod, Rodheim, Saasen, Trais-Horloff, Treis a d. Lumda, Watzenborn, Wieseck und Berörod für Winnerod.

Wir erinnern Sie wiederholt an die Erledigung unseres Ausschreibens vom 10. September I. I. binnen 8 Tagen bei 1 fl. Strafe.

v. Röder.

Betr.es send : Den Gesetzentwurf über die Ablösung der auf Waldungen haftenden Berechtigungen.

Das Großherzogliche Kreisamt

Gießen, den 7. November 1874.

Gießen

an

die Grohherchglichen Bürgermeistereien des Kreises.

an n.aßiUOabeln ®Ae au^ al'36llIt. längstens innerhalb 8 Tagen zu berichte«, welche auf eine Dienstbarkeit oder Rcallast sich gründenden Berechtigungen zur ^vetde, yJuift, zum Bezug oder Mitbezug von Holz oder L>treu, mit Ausnahme der als Besoldung zu gewährenden Holzbezüae, aber auf dem ^thren Ge­meinden gehörigen Waldboden haften und welchen ungefähren Werth dieselben haben.

v. Röder.

politischer LheiC

lischen kirchlichen Organe erfolgte Hervorkehrung mittelalterlicher Anschauungen über das £!er

hältniß der Kirche zum Staat, sowie durch die vom Vatikanischen Gcncil decrctirte Dogmati- strung des päpstlichen Absolutismus die Autorität der Staatsgewalt und die bürgerliche Rechts­ordnung in einer Weise gefährdet, daß die Sicherung dieser und die Zurückweisung der unbc- rcchtigten Zumuthungen der Hierarchie auf dem Wege der Gesetzgebung zur unabweisltchen Pflicht der Regierung geworden ist.

Wenn die Hierarchie jetzt, wie im Mittelalter, eine absolute kirchliche Freiheit für sich in Anspruch nimmt, und eine Beschränkung derselben nur insoweit anerkennen will, als sie eine solche selbst als zulässig erachtet, wenn tu einen wirksamen Einfluß des Staates auf die Vor- bildung und Anstellung der Geistlichen zurückweist, welcher allein es diesem ermöglicht, Männer von geistlichen Äemtcrn fern zu halten, welche mit einer einseitig kirchlichen Bildung fein Herz und kein Verständntß für die Errungenschaften auf dem Gebiete dcurscher Wisienschaft, deutscher Sitte und deutschen Rechts- und Staatslebens haben, ja diesen gegenüber sich feindlich verhalten, wenn endlich die Hierarchie daS Recht der staatlichen Aufsicht über die Handhabung der geist­lichen Amts- und Drscipltnargewalt, und der Anordnung von Einrichtungen, welche im Interesse des Staats und der bürgerlichen Rechtsordnung den Mißbrauch Lieser Gewalt verhüten und beseitigen sollen, bestreitet, so stellt sie sich mit dieser Auffasiung über den Staat und negirt Grundsätze, deren Geltung und Wirksamkeit die Lebensbedingung jcdeS gesunden und geordneten Staates ist: die Freiheit innerhalb des Staats ist stets nur die gesetzlich geregelte, nie eine absolute, nie kann und darf das Maß und der Umfang der kirchlichen Freiheit vom Willen und der Ansicht der kirchlichen Organe, sondern nur von der Bestimmung Les bürgerlichen Gesetzes abhängen, der Staat kann und darf der Kirche eine freie Wirksamkeit für kirchliche Zwecke und eine freie Bewegung innerhalb dieses Kreises nur insoweit gewähren, alö diese nicht im Wider spruch mit der bürgerlichen Rechtsordnung, der Selbstständigkeit der Staatsgewalt und dem den anderen Lonfefsionen gebührenden Rechtssckutze steht, durch Gewährung kirchlicher Freiheit Lars den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen. Je schärfer die katholische Hierarchie jene ihre mittelalterlichen Grundsätze zuspitzt uttd wieder in den Vordergrund stellt, um so em» schtedener bat der Staat seiner Selbsterhaltung wegen seine Autorität und die der bürgerlichen Gesetze zu sichern.

Weit weniger dringend erscheint daS Bedürfniß einer Regelung der rechtlichen Bezie­hungen zwischen dem Staate und der evangelischen Kirche, theils weil diese Inhalt, Umfang und Tragweite ihrer kirchlichen Gewalt von jeher weit enger und disererer bemesien hat und auch nach ihrer durch das Allerhöchste Sdict vom 6. Januar 1874 publieirten neuen Verfassung bemißt, als dies Seitens der katholischen Hierarchie geschieht, theils weil die Vereinigung des »bersten Kirchenregiments mit der höchsten Staatsgewalt in der Hand des evangelischen Landes­herrn eine Garantie dafür bietet, daß die Wirksamkeit und der Einfluß der evangeliseo-kirchltchen Organ« nicht einen den Interessen des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft feindseligen Geist und Charakter annehmen werde. Gleichwohl ist im Allgemeinen nur zu billigen, daß Seitens der Großherzoglichen Regierung der Weg einer generellen legislativen Regelung des

die Ausübung des oberhoheitltchen Schutz» und Aufstchtsrechts über die katholische Landeskirche betreffend, sowie der Verordnung vom 8. Februar 1830 die Besetzung der katholischen Pfar­reien und Beneficien im Großherzogthum betr. durch die mit dem Bischof von Mainz abge- schloffenc vorläufige Ueberetnkunft vom 23. Äugust 1854 zwar außer Wirksamkeit getreten, nach Aufhebung der letzteren im Jahre 1866 aber nicht wieder in Kraft gesetzt worden sind, so daß dem gegenwärtigen Zustande in den Beziehungen der Staatsregierung zur Kirche derver- faffungs« und gesetzmäßige" Boden fehlt.

Rach dieser Erklärung der Großberzoglichen Regierung können wir den Beschluß der zweiten Kammer:an Großherzcgliche Regierung das Ersuchen zu richten, noch dem gegen- waitigen Landtage Gcietzesvorlag« wegen Einführung der Civilstandöreqister und der obligatori­schen Civilehc zu macken, sobald sich ergeben werde, daß sich der Bundksrath des deutschen Reichs während der nächsten Reichstagssession nickt über Vorlage von Gesetzesentwürfen gleichen Betreffs an den Reickstag einigen werde," nickt empfehlen und beantraaen: demselben nicht beizulreten. £

Tw zweite Kammer bat ferner beschlossen, Grcßherzoglichc Staalsregierung zu ersuchen: den Standen baldthunlichst einen Gesetzesentwurf, den Austritt auS einer Kirche oder Religion« - gememsckaft betreffend, nach dem Dorbilde des Preußischen Gesetzes vom 14. Mai 1873 vor­zulegen."

Ruck unS erscheint die Vorlage eines solchen Gesetzesentwurfs dringend nothwendig; wir können uns aber damit nicht einverstanden erklären, daß das eitirte Preußische Gesetz ausdrücklich alS Borbild bezeichnet wird, wir beantragen daher:dem Beschlüsse zwe'ter Kammer nur insofern behutreten , als er darauf gerichtet ist, die Großherzogliche Regierung zu ersuchen, den «ständen baldrhunlichst den Entwurf eines solchen Gesetzes vorzulegen."

Wir bemerken noch, daß außer einem Protest des Landesbischofs Freiherrn von Ketteler, eine Anzabl von Eingaben, anläßlich der vorliegenden Gesetzentwürfe, an die hohe Kammer ge­langt sind; dieselben sind in der Anlage verzeichnet und liegen auf der Kanzlei zur Einsicht für die Mitglieder der bohen Kammer bereit. Ta selbstverständlich diese Eingaben, wie bei den Verhandlungen des Ausschusses, so auch bei den Plenarberathungen nach Gebühr gewürdigt werden, so beantragen wir:Hohe Kammer wolle diese Eingaben durch ihre zu den Gesetzesvorlagen selbst zu fassenden Beschlüsse für erledigt erklären."

Wir bemerken schließlich, daß gegenüber der allgemeinen Einleitung dieses Bericht- zwei Mitglieder des Au-schusseö ihren Dissens erklärt haben.

Danustadt, 7. Novbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 53 enthält:

1. Gesetz, die Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer betreffend.

TliMtifrfifrtnh Verhältnisses zwischen dem Siaat und den verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften ge-

wählt worden ist statt des MoouS spccieller Gesetze für jede derselben

Darmstadt, 9. Nov. Der Bericht des zweiten Ausschusses der ersten Kammer der Hiernach erscheint das lcgi-lative Vorgehen der Großherzoglichen Negierung an sich Stände über den GcsetzeSentwurf, die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften burckaus gerechtfertigt. Dieselbe hat nicht, wie dies bei dem im Jahre 1862 vorgelegten Lnt- im Staate betr. erstattet von Herrn Dr. Wasserschleben ist im Drucke erschienen. Wir lassen geschehen war, sämmtltche Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Kirchen und denselben in der Anlage theilweise folgen. kirchlichen S-.'reine im Staate in ein Gesetz zusammengefaßt, >andern, nach dem Vorgänge na-

Schon längst ist das Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung der rechtlichen Verhältnisse mentltch Preußen«, verschiedene, zunächst 5, GesetzesenNvürse ausgearbeitet und vorgelegt. Die- zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften allseitig anerkannt, über kenl'6 betreffen, da das Verhältniß der Kirche zur Schule bereits durch da« Gesetz vom zu diesem Zwecke Seitens der Großherzoglichen Regierung im Jahre 1862 vorgelegten Entwurf' I- über da« DolkSschulwesen geregelt ist:

aber eine Vereinbarung mit den Ständen nicht erreichr worden. Dazu kommt, daß die Be- bie allgemeinen Grundsätze über die rechtliche Stellung der Kirche und Religions­

stimmungen der Großherzoglicken Verordnungen vom 30. Januar 1830 und vom 1. März 1853, gemeinschasten im Staat, .. <w o«/.. - <. . .< >..iz < *- ~ .... . . ' ~ '* ' 2) den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt,

3) die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen,

4) die religiösen Orden und ordensähnlichen Eongregationen, und

5) daö Bcsteueiungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Die Großherzogliche Regierung erkennt selbst an, (Beilage Nr. 402 der Verh. zweiter Kammer S. 5), daß durch diese Entwürfe die der Regelung bedürftigen kirchenpolitischen Fragen .... O.,.W...V.D. nickt erschöpft seien, eS bleibe namentlich die wichtige Frage der Einführung der Civilstands-

Ganz besonders aber wird durch die in neuerer Zeit Seitens der maßgebenden katho-l rcgister und der obligatorischen Ctvilehe in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen, in cs,., a t.c.----- -.ni.f.ri.-fij. «.-x---------- B treff deren eine Vorlage bereits ausgearbeitet sei, vorerst offen, da der Bundesrath des

deutschen Reichs beschlossen habe, den Hrn. Reichskanzler zu ersuchen, unter vetheiligunz der Bundesregierungen einen Gesetze«entwurf über diese Gegenstände aufstellen zu lassen und den­selben baldthunlichst dem Bundesratb zur Beschlußnahme vcrzulegen; unter diesen Umständen scheme es nickt angemessen, gegenwärtig auf dem Wege der Partikulargesetzgebung in dieser Frage weiter vorzugehen, sondern zunächst abzuwarken, ob und wie die Sache durch die Reichs- gesctzgebung erledigt werde.Sollte sich diese Erledigung" so heißt es in den Motiven (e. a. C- S. 5)über Erwarten verzögern, so würde die Großherzogliche Regierung nicht säumen, ren bereits ^«gearbeiteten Entwurf an die Stände zu bringen."