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tfrert vierteljährig 1 ft 12 fr. mit Brtngerlohn. Durch die Bost bezogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.

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Erscheint täglich, mit «ul» nah-- Montag-.

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Anzeige- und Ainlsölait für den Kreis Hiessen.

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Freitag den 9. Octobcr 1874.

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Bekanntmachung.

Durch Allerhöchstes Dekret vom 11. September l. I. ist der evang. Pfarrer zu Horrweiler, im Kreise Bingen, Friedrich Büchner zumKrcis- schulinspector bei der Kreisschul-Commission zu Gießen mit Wirkung vom 1. December d. I. an ernannt worden.

Gießen, den 8. October 1874.

Großherzogliche Kreis-Schul-Commisston Gießen.

v. Röder.

Winter - Ackerlmuschule des landw. Vereins für die Provinz Starkenlmrg betreffend.

Der Unterricht an der Winter-Ackerbauschule in Darmstadt beginnt das nächste Winterhalbjahr in beiden Cursen am 2. November. Derselbe erstreckt sich auf die Fortbildungsfächer, die verschiedenen Zweige der Naturkunde und Lanowirthschastslehre, und wird durch Excursionen und Demonstrationen unterstützt. Neu Aufzunehmende treten, sofern sie nicht durch eine vorherige Prüfung oder durch Vorlage von Zeugniffen anderer Lehranstalten außer der Volksschule, den Besitz der Kenntnisie nachweisen, welche in der oberen Abtheilung verlangt werden, in den unteren Cursus ein. Diejenigen Schüler, welche diesen bereits mit Erfolg besuchten, rücken in dem zweiten Winterhalbjahr in den oberen Cursus auf. Die Anstalt ist mit Lehrhilfsmitteln reichlich ausge­stattet. Die Schüler nehmen Wohnung und Kost in den Privathäusern zu Darmstadt. Das Verhalten in und außer der Schule wird strenge überwacht. Das Schulgeld beträgt für den Besuch der Anstalt im Winterhalbjahr 25 fl. im zweiten 15 fl. und ist beim Eintritte in die Anstalt an die Vereinskaffe zu entrichten. Anmeldungen zur Aufnahme nimmt das Bureau des landw. Vereins entgegen, durch welches auch auf Verlangen desfallsige nähere Auskunft ertheilt wird.

Darmstadt, am 10. September 1874.

Der Präsident des landw. Vereins für die Provinz Starkenburg:

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Kammerthätigkeit hervorgehe.

(N. Frkftr. Pr.)

Berlin, 6. October. Jeder andauernde Kampf bringt es mit sich, daß

Die Trockenlegung der katholischen Fakultät in Gießen sei daher nur durch eine unbegreiflich» Schwäche der früheren Negierung möglich geworden. Gießen habe den Anfang machen muffen, einen lange vorbereiteten Plan auszuführen. Die Curie habe das bestimmte Streben, die Aus­bildung der Geistlichen allein in der Hand zu haben. Wenn die in den letzten zwanzig Jahren in Mainz gebildeten Geistlichen Logik und Geschichte der Philosophie gelehrt worden wären, so würden wir heutzutage Manches nicht erleben. Er bemerkt, daß die reformirten Einwohner der Pfalz das Recht auf Stipendien in Utrecht hätten und fragt, ob die Regierung keinen An­stand erheben würde, daß dort das theologische Studium stattfändc. Ministerialdirector v. Starck bestätigt, daß die Regierung eine solche Erlaubniß erthetlen werde. Matty zieht im Hinblick auf die Bestimmungen dcr.Kirchengesetze seinen früheren Antrag auf Wiederherstellung der katho-

wissenschaftliche Vorbildung nach den späteren Vorschriften des Gesetzes dargethan hat und nicht von der Regierung als in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt worden ist, wird vom Äbg. Frank bestritten, da er dem Staat ein Recht verleihe, welches nur der Kirche zustehe und daher in die Selbstständigkeit derselben tief eingreife. Goldmann fragt, ob ein Geistlicher, der Nicht-Hesse sei, den VerfasiungSeid leisten müsie. Schaub beantragt, in dem

ten, daß während der Zeit seines gesegneten Wirkens Friede und Eintracht herrschten, sowohl bei den Katholiken unter sich, als auch Andersgläubigen und dem Staate gegenüber. Es ist ihnen bewußt, daß damals im Wesentlichen derselbe Zustand in Geltung war, wie er durch die neuen Kirchengesetze wieder hergestellt werden soll. Sie haben aber auch die Erfahrung gemacht, daß die Verleihung von Rechten an Priester, welche durch die religiösen Bedürfnisse nicht geboten erscheinen, nur zu Uebergriffen aus das staatliche Gebiet und zur Gewinnung und Ausdehnung politischer Gewalt mißbraucht wird, die Religion selbst weder dienlich noch förderlich ist. Die ehrerbietigst unterzeichneten Katho- liken fühlen sich daher zu der Erklärung gedrungen, daß sie die neuen Kirchen- gesehe weder als ihren Glauben schädigend, noch als ihr Gewissen belastend

Darmstadt, 6. October. Der von dem Bischof von Mainz bei der zweiten Kammer übergebene Protest gegen die Kirchengesetze, in welchem be­hauptet ist, daß die ganze katholische Bevölkerung der Diöcese Mainz hinter ihm stehe, wurde dadurch sofort in äußerst wirksamer Weise widerlegt, daß unmittelbar nach jenem Proteste zwei Adressen vieler katholischer Bürger von Bensheim und Heppenheim gegen die bekannten Sätze der Mainzer Katholiken- Versammlung zur Verlesung kamen folgenden Inhalts:Diese Sätze ent­sprechen durchaus nicht den Ansichten aller Katholiken Hessens, sondern enthal­ten nur die Ansichten einer herrschsüchrigen Priesterpartei. Hohe Kammer! Das Andenken an den hochverehrten Bischof Kaiser ist noch viel zu lebendig im Großherzogthum, als daß nicht viele Katholiken die dankbare Erinnerung heg-

Deutschland.

Darmstadt, 7. Oct. (Kammersitzung.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden einige Eingaben gegen die Kirchengesetze verlesen und dann die Derathung des Gesetzes wegen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt fortgesetzt. Einige auf das Verfahren vor dem geistlichen Gerichtshof bezügliche Artikel werden ohne erhebliche Debatte angenommen. Ein Antrag des Abg. Dumont gegen den eventuellen Ausschluß der Oeffentlichkeit bei dem geistlichen Gerichtshof erhielt mit 21 gegen 16 Stimmen die Zustimmung des Hauses. Bei Art. 21 er­klärte sich derselbe Abgeordnete lebhaft gegen die Bestimmung, daß der Gerichtshof nicht an

positive Beweisregeln gebunden fein, sondern nach freier Ueberzeugung entscheiden soll. Gold- . .... . r .. _ - -

mann und H-Inznltng v-tdnl-gm di- - Ansicht und «Kd d-r Artikel daranf angenommen, ebenlo l"ch-n Fakultät 'n Gießen zurück. Onken glaubt die Herren Frank und Walz kannten dem

die nach übrigen Artikel des Entwurfes, nachdem Ellenberger für eine Appellation der Geist- Ar->» fusttrnmen da dte «.setze >a d,e Wirkung haben würden, den Frieden herzustellen. Dl-

iichen gegen Urtheiie geistlicher Oberen gesprochen, der Präsident aber bemerkt bat, daß es sich ®eM wissenschaftlichen Facher kann en doch lerne Storung des gutkatho^chen

bei diesem Artikel darum nicht handele und Dumont bezüglich des Contumarialoirfahrens die Bewußtseins Herborrufen. Die Nation und die Kirche konnten auf dte Dauer d,e zwe, Spra-

Bestimmungen der bestehenden Strafproeeßordnung In Anwendung zu bringen beantragt nnb die ch-" nicht vertragen die gegeuwarttg gesprochen würden. Nur in Württemberg seien befttedi-

Karnrncr diesem Antrag zugestimmt hat. Die Perhandiung gebt darauf auf de» Gesetzentwurf «^e Zustande ,w«chen Staa und Kirche weil dort der ka.holi che Klerus die erfordert che über dieVorbildung und Anstellung der Geistlichen" über. Art. 1, welcher bestimmt daß ein Bildung »halte. Dumont will da« Recht der K'rche, ihre Geistlichen selbst zu bilden Nicht Kirchenamt nur einem Geistlichen übertragen werden kann, der ein Deutscher ist und seine »"getastet sehen; er fei immer gegen den UmversttatSzwang gewesen wie au« seiner früheren

Artikel die politische Mißfälltgkeit zu streichen; die Kammer von 1*63 habe ebenfalls eine solche Bestimmung gestrichen und habe sich namentlich der damalige Abgeordnete, jetzige Mini- stcrialrath Finger, für die Beseitigung der politischen Mißfälligkeil ausgesprochen. Ministcrial» director v. Starck erklärt, daß jeder in Hessen angestellte Geistliche den VerfasiungSeid leisten müsie. Die Angaben des Abgeordneten Frank beruhten auf Uebertreibungen; der Staat habe keineswegs die Anstellung der' Geistlichen an sich gezogen, cs sei unrichtig, daß ein Geistlicher ohne Angabe eines Grundes für mißfällig erklärt werden könne. Die katholische Kirche sei be­strebt, als souveräne Macht dem Staat gegenüber zu stehen, die vorgelegten Gesetze seien daher nothwendig zum Schutz der Staatsordnung. Er wünscht Beibehaltung der Bestimmung, daß die politische Mißfälligkeit von Bekleidung eines geistlichen Amtes ausschließe. Küchler führt auS, daß der Staat'die Bedingungen stellen müsie, unter denen die sehr erhebliche öffentliche Wirksamkeit der Geistlichen ausgeübl werde. Dumont will statt politischer, staatsbürgerliche Mißfälligkeit als Grund des Ausschlusies von einem geistlichen Amt gesetzt haben. Im übrigen glaubt er dte Vorlage der Negierung werde einen modus vivendi zwischen Kirche und Staat ermöglichen, v. Starck bemerkt, daß er staatsbürgerlich und politisch für ziemlich gleichbedeutend halte und die Regierung auch die erstere Bezeichnung annehmen könne. Matty spricht auf Grund eigner Lebenserfahrungen für den Art. 1; Schröder für Strich der politischen Miß­fälligkeit. Frank glaubt, der Ministerialdirector v. Starck habe ihn in wenig parlamentarischer Weise zurechtgewiesen, wahrscheinlich, weil, wenn man sachlich nichts zu erwidern.wisse, auf ' das persönliche Feld übergehe. Es sei unbestreitbar, daß nach Art. 1 der Staat förmlich dte Anstellung der Geistlichen vollziehe. Goldmann bemerkt, da erst das dreijährige Jndigenat das Staatsbürgerrecht zur Folge habe, so müsie verlangt werden, daß ein auswärtiger Geistlicher bei seiner Anstellung in Hessen alsbald den Derfassungseid leiste und stellt einen förmlichen An­trag in diesem Sinne. Ministerialdirector v. Starck erklärt die Behauptung Frank's, der Sroß'iv-.->- v- -.

Herzog habe nach der Verordnung von 1830 einen ihm präsentirten Geistlichen nicht zurückweisen. ansehen , daß sie bereu Znslebenlreten sehnllchst wünschen, davon Die Rückkehr können, als unrichtig. Dumont beantragt die Verweisung des Goldmann'schen Antrags an den > zu fneblichen religiösen Zustänben erwarten, unb baß sie als getreue Unter- Ausschuß. v. Wedekind (Darmstadt), als Berichterstatter, vertheidigt die Vorlage, widerspricht^aneu m,r |e^n. ;fne @e|ehe freubig befolgen, fonbern auch, soviel an WÄTßfct- .dazu beitragen werden, den von anderer Seite angedrohten Wi- lichen anzunehmen Die Kammer nimmt darauf den Art. 1 mit den vorgeschlagenen Abände-^Derstano beseitigen zu helfen.

rungen mit allen gegen 3 Stimmen an. Art. 2 enthält die näheren Bestimmungen über diej m c 70 HnfPnpirfsnern der Bensheimer befinden sick die intelliaente-

wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen. Frank will die Theologen keiner Staatsprüfung! ^ei Den ""^rzeilynern oer ^ensyklmer vquivcn üie inieuigenie

unterworfen haben, man müsie den Geistlichen überlasten, ihre Bildung zu erwerben, wo sic sien Bewohner von Bensheim; beispielsweise fass sammtllche Lehrer bes GhM- solche fänden , es sei kein Universitätsbesuch nöthig , die Ausbildung der katholischen Theologen^ nasiums, darunter ein katholischer Geistlicher. Aehnlick) verhält es sich mit bet In Seminarien könne nicht untersagt werden, der Staat ernenne die Profestoren an den Unb 1 tion ^01 Katholiken unterzeichneten Abreffe von Heppenheim.

»er ft täten und sei keine Gewährleistung da, daß dort die wahren Lehren der Kirche gelehrt -- ~ - - - - - - -

würden. Schröder führt aus, daß die Verordnung von 1n30 bestimme, daß die Bildung der < e c ' ci-ca

katholischen Geistlichen an Fakultäten, dte mit Universitäten verbunden seien, geschehen müste. unter dem Schwall der zahlreichen Zwischenfälle, im Gebränge ber unablässig