Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen
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B e k a n u r m a ch u n g.
Die Musterung lind Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1874 findet
. , c zu Gietzen im Rathhaussaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von 7y4 Uhr Vormittags an, statt und zwar
Montag den 13. April 1874
Erscheint täpltch, «U Hu*, nähme Sonntags
Expedition: Caozletberg, LU. ©. «r. 1.
Loosziehung.
cAur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, die aus den. nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz-'Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. Marz 1868 zu ersehen sind, zu sielten: ’ r ’
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen „Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heim*-,1H oder ihren ständigen Wohnsitz — haben inib sich nicht in einem
aiieeren Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaft aushalten;
k) *n Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirtbschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lelnlinge, Handwerksgesellen und
Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft anfhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt m einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; 1 ö
c) "l einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großhenoatbum Hesten noch m einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten; ö
und im Jahre 1854 geboren sind;
ferner
S äinmtliche Dc i l i r a rp fl i ch ti g e, welche im Jahre 1873, bezw. 1872 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
VC(I ^brjönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosunqs- und Gestellungs-Atteste mitzu- bringen. ö
ftlden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen undL Garbenteich;
Dienstag den 14. April
derjenigen der Stadt Gießen.
Mittwoch den 15. April
derjenigen der Gemeinden Groß-Bilseck, Groß-Linden, Grüningen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim;
Donnerststag den 16. April
derjenigen der Gemeinden Holzheim,. Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich und Lollar ;
Freitag den 17. April
derjenigen der Gemeinden Mainzlar, Münster, Nieder-Vessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach und Treis a. d. Lumda;
Samstag den 18. April
derjenigen der Gemeinden Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.
Montag den 20. April
Samstag den 18. April die Klassist^irung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften
Esichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse start.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatzreservisteu Ir Classe, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung twien häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an dem bezeichneten Taa. Nackmittaas i/,.3 Uhr. auf dem hiesigen Ratbbause ru er-
Gießen, den 25. März 1874.
Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
I. V.:
Gros, Kreis-Assessor.
'»' Musterung
k ÄifmhmHnP der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. t. Lahn, Allendorf a. t. Liinida, Alt-Buseck, Annerod, Bersrod Mit Winnerod, Benern, Biilkhards UriclCDflVf 1111h M1-: FofSon ...r. i r. zt. «- . - < ' '
acbeö Verlangen 3} Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, ^urütkstellung in Anspruch genommen wird für Verlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. ö
en von G-von M Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so bat der betreffende Familienangehörige sich selbst 1 Schluß: Persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.
i*Zurückstellungsansprüche sind vor dem WiUsterungktermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Ver- 111 SlipPf. spätcte Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
131d 4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leitet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit. Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche
„)().»« ’ ,.s. w., ,o ist dicp durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u s. w. nachzuweisen nent E". , Las Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens tm glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
irf *1 5) 51,1 der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Auftufe nicht anwesend sind,
ein Mitglied der Kreiö-Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige —
I ($*! auswärts sich aushaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. H. wieder Angehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
j Die Großherzoglichen Bürgermeister ^der Beigeordneten haben mit den Milnärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, z die Letzteren zur bestimmten Zeit zur stelle sind, nüchtern urid reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und $ ' ^>'äes Verhalten beobachten. ° * 7 1 '
_y, Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, ' ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtticher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit eö noch nicht geschehen, baldthunlichst und ffätestens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.
Im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft findet
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CtP"■ tteÖen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an dem bezeichneten Tag, Nachmittags y23 Uhr, auf dem hiesigen Rachhause'zu ei^ Wlrien und ihre Gesuche zu begründen.
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