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viert« Hörrig 1 1L 13 fr- mit Bringerlohn. Durch bi« Post bezogen vierteljährig 1 fi. 29 kr.
WWW AiMtr.
Erscheint täglich, mit 3h* nafeme Sonntag-
Sxpebttion: Canzleiberg, Ltt. B- Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
- Freitag den 9. Januar
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nmtsicher ThetL
B e k u n n t M a ch u n g.
Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.
Dieieniqen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dien, n wellen und im.Großherzogihunt H.ssett nach 8 20 d'r Mtl.iar-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 (,Reg. - Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, (unter Berücksichtigung der 88 • • •
152. 153. 154 unb 155. der erwähnten Militär-Ersatz-Justruction bis
zum 1» Februar 1874
Bet der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im März k. I. stattfindeuden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.
Der Meldung sind beizulegen:
a) ein Geburtszeugniß; ‘ 1
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disponibel^geblleb^ist^^ Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der be°
theiligte h-st rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz-
Commisito^zu richte^.^ 1873. Großherzogliche^ Hifungs Commission für einjährig Freiwillige:
Pabst. ü t r e et e r.
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Politischer Theis.
Auf dem Stimmzettel darf nur der Name einer einzigen Person stehen.
die meisten Stimmen erhalten haben.
Wahlvorsteher hat darauf zu achten, daß kein Wähler mehr als
Das Ergebniß der Wahl hat der Wahlcommissär am 4. Tage nach dem
Deutschland.
icherem Vernehmen nach ist man im Mi-
Darmstadt, 8. Januar.
Kandidaten, toeLz- im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
das Loos.
Die Wahl beginnt nächsten Samstag, den 10. Januar, Morgens um 10 Uhr, und wird um 6 Uhr Abends geschlossen. Die Wahl dauert also acht Stunden; innerhalb dieser Zeit kann Jeder wählen, wann er will. Jedem Wähler ist dadurch möglich gemacht, ohne Nachtheile für sein Geschäft seiner Wählerpflicht zu genügen.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den ^iscy, an welchem der Wahlvorstand sitzt, und übergibt, nachdem der^ Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter. Der Stimmzettel muß hierbei so zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt und nicht
nmzettel sitid außerhalb des ^.ayuo » b(xriftIi* oder nisterium ter Justiz damit beschäftigt, einen Gesetzentwurf wegen Einführung ^em ^cr Wähler k^uw ^mim^gcb J^ch den der obligatorischen Civilehe und der Civilstands -Buchführung bebnfs Vorlage
4) Personen! denen in Folge rechtskräftigen Erkenntmsies der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen tst, für die Zett der Entztehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt worden sind. Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen pol,tücher Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wahlen wte- der ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch
Fü?die°Wa^lh^udlun'g selber gelten folgende Bestimmungen: Di/WLmtdktmg s°O die Ermittelung des Wahlerge Kniffes sind
b^der"Ermittelung bemerwar^
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amt 6“n2Ba^(T^t wjrb j„ P„son durch verdeckte, in eine Wahlurne nie- Wahltermin zu ermitteln und bekannt zu machen, derzuleaende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. . . f .. z inctr
5 Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen nnt kemem äußeren Kennzeichen versehen fein. Diese Bestimmung kst gcge , controlirt werden kann, wie ein Wähler gestimmt hat. Namen des
Die Stimmzettel si.w außerhalb ^des Wahllos modern Namen M
< 4 M «Zettel zu Hause schreiben, er kann ihn schreiben lasten, und er kann einen
Die Bestimmungen über die Wahlen zum NercySrage. >gettel abgeben , auf welchem der Name gedruckt oder lithograph'.rt lst. Bei
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