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Gitßcncr Anzeiger.

Erscheint täglich, rntt «u* nähme SonntagS.

Expedition; Canzletbrra, 8it. B. Nr. 1

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.

Nx. 5 Mittwoch den 7. Januar

fl m t (i dj e r Theil.

Gießen, am 22. December 1873. Betreffend: Den Thier-Schutz-Verein für baS Großherzogthum Hessen.

ö<i!- GrShherso 8 iichk KreisaI»r Gießen

an die Grohherzoglichm Bürgermeistnrien.

Nachdem sich ein Thier - Schuh - Verein für das Großherzogthum mir dem Sihe in Darmstadt gebildet hat, dessen Protectorat des GroßherzogS Königliche Hoheit zu übernehmen geruht haben, finden wir uns veranlaßt, diesen Verein hiermit noch besonders Ihrer Aufmerksamkeit und Unterstützung zu empfehlen, da die Zwecke desselben, insbesondere darauf gerichtet überhaupt an gute Behandlung und Pflege der Thiere zu gewöhnen, Mißhandlungen und Quälereien derselben thunlichst zu verhüten oder dergleichen durch Abmahnung möglichst zu mindern, sowie auch gerichtliche Verfolgungen zu veranlassen, wenn die Handlung zugleich eine Gesetzes-Uebertretung enthält, volle Anerkennung verdienen, Ihnen aber vielfach Gelegenheit geboten sein wird, dem Gedeihen des Vereins förderlich zu sein.

v. R ö d e r.

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Das Erscheinen eines der Tollwuth verdächtigen Hundes in Gießen.

Nach Mittheilung des Großherzoglichen Kreisveterinäramts Gießen sind wahrscheinlich von dem in unserem Ausschreiben vom 24. v. Mts. (Nr. 302 des Anzeigers) bezeichneten Hunde am 23. ejusd. auch mehrere Hunde vor den Thoren der Stadt Gießen gebissen worden und ist über den Verbleib desselben bis jetzt noch keine sichere Nachricht eingelaufen. Unter Vorbehalt weiterer Maßregeln bringen wir einstweilen diese Thatsachen mit der Mahnung zur Vorsicht zur allgemeinen Kenntniß.

Gießen, am 3. Januar 1874. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. R ö o e r.

Nr. 33 des Reichsgesetzblattes, ausgegeb^n den 18. December 1873, enthält:

(Nr. 976) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 7. December 1873.

(Nr. 977.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Post-Dire tion in Bremen Vom 4. December 1873

Nr. 34 des Ncichsgesetzblattts, au6gegede* i>en 24. December 1873, enthält:

(Nr. 978) Gesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 20. December 1873.

(Nr. 979.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage in Elsaß-Lothrin^en. Vom 19. December 1873.

Gießen, den 31. Decemder 1873. Großherzogliches Kreitzamt Gießen.

v Röder.

Bekannt m a ch u n g.

Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach § 20 der Militär-Ersatz-In­struction vom 26. März 1868 (Reg.-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§ 148. 149. 151. 152. 153. 154 und 155. der erwähnten Militär-Ersatz-Jnstrucrion bis

zum 1. Februar 1874

bei der unterzeichneten Commission eiuzureichen, falls sie sich der im März k. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.

Der Meldung sind beizulegen:

a) ein Geburtszeugniß;

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge Don höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.

Außerdem ist mit dem Meldungsgesuche ein vitae curriculum zu verbinden.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgeitommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitge Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatzbehörden 3. Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel geblieben ist.

In letzterem Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der be­theiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz- Commission zu richten.

Darmstadt, den 16. December 1873. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige:

Pabst. Strecker.

politischer Theil.

Dr. jur. Schröder von Worms, in mehr als einstündiger meisterhafter Rede Oflltfcfillinb seine Ansichten über die Aufgaben, welche sich der nächste Reichstag zu stellen

habe. Mit lautloser Aufmerksamkeit folgte die zahlreiche Versammlung dem Butzbach, 4. Januar. In einer gestern unter dem Präsidium des äußerst klar und sachlich gehaltenen und mit Wärme vorgetragenen Ausführun- Landtags-Abgeordneten Kuhl dahier abgehaltenen Wählerversawmlung entwickelte gen des Redners über die wichtigsten der zu lösenden Fragen, welche theils der Candidat der Fortschrittspartei für den Reichstag, Landtags-Abgeordneter militärischer, theils rechtlicher, theils wirthschaftlicher Natur seien und zu wel-