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Erscheint täglich, ztii Aus' nähme Sonntag-.
Expedition: Tanzleibera, Lit. V. Nr. 1
Mnzeige- und Wntsötait für den Kreis Hiessen.
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Nr 3 Montag den 5. Januar ' S8V«.
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Gießen, am 31. December 1873. Betreffend: Die Heranziehung der Ersatzreservisten erster Classe zum Classificationsgeschäft.
Das Krotz hrrsirßiiche Kreisamt Gietzrii
an die Grosrher^ogtichen Bürgermeillereien des Kreises.
Mit Bezugnahme auf unser Amtsblatt 9fr. 7 vom 8. Apnl 1868, mit welchem wir Ihnen ein Exemplar des Ministertalausschreibens Nr. 3 vom 27. Februar 1868, sowie einen Abdruck der Verordnung vom 5. September 1867, betreffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, haben zugehen lassen, und mit Bezug insbesondere auf die dem erwähnten Mintsterialausschreiben sowohl, als der angeführten Verordnung als Anhang beigesügten „Bestimmungen über die Classificirung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse" theilen wir Ihnen in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern den nachstehenden Erlaß zur Kenntnisnahme und Nachachtung hierdurch mit.
Wir bemerken Ihnen weiter das Folgende:
1) Diejenigen Mannschaften der betreffenden Kategorie, welche eine Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Ersatzreserve 1. Classe beanspruchen, haben sich durch Vorlage ihres Ersatzreservescheines 1. Classe, beziehungsweise ihres Loosungsscheins und Gestellungsattestes, aus welch' letzterem unzweifelhaft hervorgehen muß, daß sie sich im 3. Concurrenzjahre befinden und der Ersatzreserve 1. Classe zugewiesen werden, zu legitimtren.
2) Hinsichtlich der Begründung des Anspruchs auf Zurückstellung haben durchgehends die obenerwähnten „Bestimmungen" analoge Anwendung zu leiden und erwarten wir, daß Sie stets nur gehörig motivirte Anträge bei uns einreichen.
3) Bezüglich der Form der einzureichenden Gesuche ist der § 4 der Bestimmungen maßgebend.
4) Die Gesuche der Landwehrleute, Reservisten und Ersatzreservisten 1. Classe um Zurückstellung sind jedesmal bis zum 1. März bei uns einzureichen.
Im Uebrigen verweisen wir auf die in der zweiten Hälfte des Monats Januar jeden Jahres zu erlassende, das jeweilige Kreis-Ersatz-Geschäft betreffende Bekanntmachung.
v. Röder.
Abdruck.
Betreffend: Wie oben. Berlin, den 6. August 1873.
Unter Modificirung der Festsetzungen in Nr. 6 des §. 25 der Verordnung betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienst- Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, vom 5. September 1867 wird hiermit Nachstehendes bestimmt:
1) Die Ersatzreservisten erster Classe dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten und Landwehrleute vorgeschriebenen Classificationsverfahren Theil nehmen.
Zu demselben dürfen auch diejenigen im dritten Concurrenzjahre befindlichen Militärpflichtigen zugelassen werden, welchen der Ersatz- Neserve-Schein zwar noch nicht ausgehändigt, deren Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Classe jedoch Seitens der Kreis-Ersatz-Commission laut §. 86 der Militär-Ersatz-Jnstruction beantragt worden ist.
Ueber etwaige Zurückstellungen Militärpflichtiger, welche erst beim Departements-Ersatzgeschäft der Ersatzreserve überwiesen werden, darf nach Analogie des §. 5, Absatz 3, Beilage 3 Eingangs beregter Verordnung entschieden werden.
2) Die Zahl der Zurückgcstellten darf im Allgemeinen 5% der im betreffenden Bezirke überhaupt Vorhandenen nicht übersteigen. Sollten besondere locale Verhältnisse die Erhöhung gedachter Zahl erforderlich erscheinen lassen, so darf auf bezüglichen Antrag der Departements-Ersatz- Commission durch die Ersatzbehörden dritter Instanz der Procentsatz entsprechend höher — jedoch nicht über 10% hinaus — normirt werden, insofern es die Rücksicht auf die vollzählige Aufbringung des im Mobilmachungsfall erforderlichen Bedarfs gestattet.
3) Eine Prüfung der häuslichen Verhältnisse gedachter Militärpflichtigen bei der Einberufung findet nicht mehr statt, dagegen erhalten auf sie die Bestimmungen des §.11 der vorberegten Beilage 3 analoge Anwendung.
4) Die Ersatzreservistcn, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihre Gesuche vor Beginn des jährlichen Ersatzgeschäfts bei dem Gemeindevorstande, bezw. Gutsvorstande anzubringen.
5) Seitens der Kreis-Ersatz-Behörden ist in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jeden Jahres in den amtlichen Blättern eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
6) In dem Ersatz-Reserveschein I. — Schema 6 zu §. 48 der Militär-Ersatz-Jnstruction — ist folgender Passus als achter Absatz aufzunehmen: Gesuche um Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind vor Beginn des jährlichen Kreis-Ersatz-Geschäfts bei dem Gemeinde- bezw. Gutsvorstande anzubringen. Die Entscheidungen erfolgen durch die Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commissionen. Sie behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten Kreis-Ersatzgeschäft, und sind Anträge auf weitere Zurück; stellung im Bedarfsfälle zu erneuern."
Schließlich wird den Ersatz-Behörden die genaue Befolgung der Vorschrift in §. 48, 3 der Militär-Ersatz Instruction anempfohlen, dergemäß Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Classe der in Folge von Reclamationen vom Militärdienst im Frieden Befreiten nur dann zulässig ist, wenn deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines Krieges, eine Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der Kriegsminister. Der Minister des Innern.
In Vertretung Im Auftrage
v. V o i g t - R h e tz. v. R i b b e ck.
Gießen, den 3. Januar 1874.
Das Groß herzogliche Rentamt Gießen
an sammtlichk Großheyogliche Bürgermeistrrcirn des Brsirks.
Die auf 1. Januar fälligen Gelder für Steigholz, Holzhandabgaben und Grummetgras können bis zum 15. dieses Monats ohne Kosten hierher befahlt werden. ' Wir' ersuchen Sie, dieses in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen zu wollen.
0 L y n ck e r.
Lehrer-Conferenz.
Künftigen Donnerstag den 8. Januar Conferenz für den Bezirk Groß-Linden zu Groß-Linden selbst. Anfang Nachmittags 1 Uhr.
Groß-Buseck, den 3. Januar 1874. DerAorsitzende:
p 1 strack.


