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Gießener Aiyeiger.
Srjchetnk täglich, mit «u8, Montags.
(igpebitiou. Lan-letberg, Wt ®. Nr. 1.
Mnzeige- und Wmlsölatt für den Kreis Kiessen.
Mittwoch den 4. Növcmlicr ' 1874.
Nmtficher Theil.
Gießen, am 31. October 1874.
Betreffend: Tie Rechenschaftsberichte der Wiesenvorstände rro 1874.
Das Großher)ogliche Krersamt Gietzen
an
die Großherzoqlichen Bürqerineisttreien Allendorf a. d. Vba., Birklar, Burkhardsfelden, Geilshausen, Gießen, Grüningen, Klein-Viuden, Londorf, Lumda, wlainzlar, Muschenheim, Nieder-Besstiigeu, Ober-Bessingen, Odeuhausen, Rcinhardshain, Treis a. d. Lda. und Wieseck.
Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 10. l. M- (Nr. 237 des Anzeigeblattes) binnen drei Tagen.
v. R öder.
etriebsstellcn 6t$c
0, Thlr. 500, $1 > unkündbar. 4 I Jahren durch h
Nr. 23 des Neichs-lÄesetzblatteo, auöqeßebui deu 2i. Oclovrr 1874, enthalt:
(Nr- 1014) Verordnung, betreffend die Einberufung deS Reichstage. Vom 20. October 1874
(Nr. 1015) Bekanntmachung, bttreffend die Ernennung von Bevollinächtigten zum Bundesrathe. Vom 5. October 1874 Gießen, den 31. October 1874.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
' v. Röder.
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Bekannt m a ch u n g.
Nach Allerhöchster Verordnung vom 31. August d. I. — Negierungs-Blatt Nr. 43 — wird für den Verkehr bei den öffentlichen Kassen und für den allgemeinen Verkehr deS Großherzogthums vom 1. Januar 1875 an die Reichsmarkrechnung emgeführt.
In Folge davon ist denn auch durch Bekanntmachung Großherzoglichen Finanz-Ministeriums vom 14. September publicirt worden, daß vom L. October d. I. an die Umwechslung der Münzen süddeutschen Gepräges^ gegen Reichsmünze, oder gegen solche des Thalerfußes außer bei der Hauptstaatskasse, auch bei sämmtlicheu Großherzogltcheu Rentämtern, OberEinnehmereten und DistrictsEinnehmereien stattfinden kann.
Mit der Einziehung der Zweiguldenstücke, Einguldcnstücke, Halbguldenstücke und Sechskreuzerstücke ist bereits seit längerer Zeit begonnen, bezüglich der Ersteren, sogar durch BiNldesbeschluß bestimmt worden, daß solche vom 1. September 1874 an nicht ferner mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten eollen, daß dieselben vielmehr mir noch bet den vorherbenannten fiscalischen Kassen bis Ende 4874 für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichsmünzen und Münzen des Thalerfußes um.-,-wechselt werden können.
Vom 1. Januar 1875 an kann sonach bei den öffentlichen Kasten weder damit Zahlung geleistet werden, noch Umwechselung stattfinden.
Unter dem Demerkeu, daß hiernach die Zweiguldenstücke, jjoiuie die übrigen oben benannten Münzen bei den erwähnten Kaffestellen jederzeit umge- trccbfH* werden können, werden die getroffenen Anordnungen Behufi-»Äbw<m^Ki.g vo:. Machtheilen für das Publikum zur allgemeinen Kenntniß gebracht.—
Gießen, den 26. September 1874.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Bekanntmachung.
Durch rechtskräftiges, vom 20. d. M. von dem commandirenden General des XI. Armeecorps bestätigtes kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 10. d. M., sind die nachbenaiinten Rekruten
1) Heinrich Jacoby aus Gießen, Kreis Gießen,
2) Friedrich Hirtziuger aus Steinheim, Kreis Gießen, in contumaciam für Fahnenflüchtige erklärt und jeder in eine Geldbuße von je fünfzig Thaler verurtheilt worden.
Darmstadt, den 28. October 1874.
Großherzogl. Gericht der Großherzogl. Hess. 25. Division.
jtoiitischer Theil.
Die Vertheidigung hatte Gewicht daraus gelegt, daß Kullmann, der sich
überein, daß Kullmann in dem Salzwedler Verein und durch die dort gehal-
afcleiten ließen.
Aber auch in dieser Beziehung ist von Seiten der Vertheidigung das rechte Maß nicht überschritten. Von Declamationen, zu denen politische Pro- ceffe, wie wir so oft in Frankreich gesehen, so leicht verführen können, fand sich keine Spur. Und diese gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts, die nur die Wahrheit zu ermitteln sucht, um dem Spruch der Gerechtigkeit sichere Grundlagen zu bieten, finden wir auch in den Gutachten der Sachverständigen. Die schärfste Kritik wird gegen das Verfahrendes Würzburger «Schwurgerichts keine begründete Ausstellungen zu machen im «Ltande sein.
Allerdings, wenn man die Größe des Verbrechens erwägt, wenn man sich des erschütternden Eindruckes erinnert, den die Nachricht von dem ruch- Eofen Attentat in ganz Deutschland hervorgerufen hat, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die über den Verbrecher verhängte Strafe ver-
tenen Vorträge die erste Anregung zu dem Verbrechen erhalten. In seiner rohen Seele verdichtete sich, wie die „Germania" es einst in Uebereilung aussprach, der Schmerz über die Verfolgung der Kirche zum Mordplan.
So ist aus dem Verlause des Proceffes mit unwiderleglicher Klarheit hervorgegangen, und ja auch von allen Seiten, von Vertheidigung und Anklage, anerkannt, daß die ultramontane Agitation einen entscheidenden Einfluß auf den Verbrecher geübt Hal, und es ist daher für diese Agitation unmöglich, eine moralische Mitschuld an dem Verbrechen abzulehnen. Es ist bewiesen, daß die Ertödtung der Achtung und Ehrfurcht mit den Gesetzen, auf welche die ultramontane Agitation ausgeht, verwilderte Naturen jedes Halles beraubt und sie schutzlos den verbrecherischsten Gedanken und Bestrebungen preisgiebt. Was man bisher als, allerdings wohlbegründete, Vermuthung ausjprechen durfte, das ist durch den Proceß Kullmann — und darin eben liegt seine Bedeutung — als unwiderlegliche Thatsache erwiesen.
Dcr Kullmann'sche Proceß» hättnißmäßig gering und milde ist; aber sie ist nach dem Gesetze abgemeffen,
Das gerichtliche Drama in Würzburg ist beendet. :bte Sühne, welche das Gesetz gestattet und fordert, ist erfolgt, und damit ist
Wer auf aufregeiide Scenen, auf die Entfaltung einer leidenschaftlichen.b?r Gerechtigkeit Genüge geschehen.
Deredtsamkeit gehofft, wer eine Befriedigung des Sensalionsbedürfniffes erwartet
hat, wird sich enttäuscht sehen. Das Verfahren war in jeder Beziehung würdig bis dahin um den Kirchenconflict gar nickt gekümmert, in dem katholischen
und sachgemäß. Anklage wie Vertheidigung hielten sich von der Unsitte frei, Männerverern Interesse für diese Dinge gewonnen habe und durch die dort
auf die Gefühle der Geschworenen und der Richter einen ungebührlichen Ein- gehaltenen Vorträge fatanisirt worden fei. Und die Anklage bestreitet die Rich-
druck machen zu wollen. Die Momente der Schuld wie die Milderungsgründe^Ngkeit dieser Behauptung in keiner Weise, sie läßt sie erst in ihrer vollen
wurden ruhig und sachgemäß abgewogen. Ueberall leuchtete das Bestreben! Schärfe herrortreten Ausdrücklich hebt der Staatsanwalt hervor, Kullmann durch, zugleich die volle Sühne des Verbrechens eintreten zu lasten und dochjsei nicht Fanatiker von Hause aus, er fei erst in Salzwedel ein fanatischer auch dem Verbrecher gerecht zu werden, und Nichts unberücksichtigt zu lasten,«Mensch geworden. Darin also stimmen Anklage und Vertheidigung vollkommen was aus feiner Individualität, feiner Erziehung, den Einflüssen, welchen er —-- "------ k‘
unte worsen war, sich für milde Beurtheilung feiner subjecliven Verschuldung


