Ausgabe 
4.4.1874
 
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Anzeige- und Anüsölatt für den Kreis Hiessen

Samstag den 4 April

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1) Zur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz-Jnstruction den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises- Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gieftn oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslände geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aushalten;

und im Jahre 1854 geboren sind;

derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Groß-Lindew, Grüuingen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim;

Donnerststag den 16. April

derjenigen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich und Lollar;

Freitag den 17. April

derjenigen der Gemeinden Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach und Treis a. d. Lumda;

Samstag den 18. April

derjenigen der Gemeinden Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.

Montag den 20. April

Loosziehung.

Bekanntmachung.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1874 findet

zu Gießen im Rathhausfaale

den nachgenannten Tagen, jedesmal von 73/4 Uhr Vornuttags an, statt und zwar

Montag den 13. April 1874

Musterung

Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lnmda, Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhards­felden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen und^Garbenteich;

Dienstag den 14. April

derjenigen der Stadt Gießen.

Mittwoch den 13. April

Erscheint täglich, ai. Wut- «ahme Sonntags

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ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1873, bezw. 1872 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht ein berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungs-Atteste mitzu- Dringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse m dem zur Musterung anberaumten Termine zu formen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.

Zurückstcllungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Ver­spätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. V. Taubheit, Harthörigkeit. Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche T. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. 'Tas Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige ftic auswärts sich aufhaltcnden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Tie Großherzoalichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen,. tc[> die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und : ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, jo ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär- z lienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglrchen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, baldthunlichst und Westens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.

Im Anschluß an das Kreis-Ersatz-Geschäft findet

Samstag den 18. April die Klassist^irung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften

Msichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse start. . .

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänncr, sowie die Ersahreservisteu Ir Classe, welche im Falle einer Einberufung auf Zuruckstellung Wen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an dem bezeichneten Tag, Nachmittags i/23 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause zu er- Icheirnen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 25. März 1874.

Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

I. V. :

Gros, Kreis-Assessor.