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Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Hiessen.

Str. 53, Mittwoch den 4. Wrz

Amtlicher Theil.

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Polizeiliche Bekanntmachung.

Das unbefugte Betreten der Eisenbahnen und das Kohlenlesen (Kohlenstehlen) daselbst betreffend.

Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß sich fast täglich erwachsene Personen und Kinder an den Lagerplätzen für Steinkohlen einfinden, um dort die Kohlen aufzulesen, welche beim Ausladen von den Wagen und Schöpfschippen der Arbeiter herabfallen und daß diexFuhrlcute treulos genug füib, diese Diebereien ruhig geschoben zu lasten.

Wie groß der Nachtheil für die Kohlenkäufer ist, ergiebt sich daraus, daß einzelne-Personen schon mehrere Centner gelesen d. h. gestohlen haben. Ein solcher Unfug kann nicht länger geduldet werden.

Es wird daher Folgendes bekannt gemacht:

1) Das unbefugte Betreten der Eisenbahnen ist nach §.52 und 68 des Bahn-Reglements vom 3. Juni 1870 bei einer Strafe bis zu 10 Thaler verboten.

2) Wer künftig auf den Bahnen oder neben denselben Kohlen liest (stiehlt), wird noch besonders wegen Diebstahls in Untersuchung gezogen.

3) Diejenigen Fuhrleute, Knechte rc., welche dulden, daß bei ihren Fuhrwerken Kohlen von Unbefugten aufgeleseu werden, haben zu gewärtigen, daß auch sie, und zwar wegen Diebstahlsbegünstigung, in Untersuchung gezogen werden.

Gießen, den 24. Februar 1874. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gießen, den 25. Februar 1874. Betreffend: Die Protocollirung von Jmmobiliar-Veräußerungs-Vel trägen.

Das Grvßherzogliche Stadtgericht Gießen

an die Großherzoglichen Ortögerichte des Bezirks.

Nachdem durch das Gesetz vom 4. August 1871 betreffend die verbindende Kraft der Jmmobiliar-Veräußerungsverträge, bestimmt worden ist, daß Veräußerungsverträge über unbewegliche Güter und Rechte keine verbindende Kraft haben, so lange und insoweit sie nicht von den Coutrahenten dem zustän­digen Ortsgerichtsvorsteher augezeigt und von Letzerem protocollirt worden sind, ist es unbedingt nothwendig, daß Sie die bei Ihnen zur Anzeige gebracht werdenden Jmmobiliar-Veräußerungs-Verträge alsbald und ohne allen Verzug protoeolliren und Sie würden sich nicht nur einer großen Verantwortlichkeit, sondern auch der Regrcßansprüche der Coutrahenten aussetzen, tociui erweislich >-urch Ihre Verzögerung der Protocollirung solcher Veräußerlings-Verträge Je­mand zu Schaden käme. Auch der Umstand, daß Sie nicht im Besitze der erforderlichen Formularien sich befinden, kann Sie von dieser Verantwortlichkeit und Schadensersatz-Pflicht nicht befreien und weisen wir Sie darum an dafür Sorge zu tragen, daß Ihnen niemals die erforderlichen Formularien fehlen, aber auch beim Mangel von Formularien dabei Ihnen zur Anzeige gebracht werdenden Jmmobilar-Veräußerungs-Verträge ohne Verzug und unter Benutzung gewöhnlichen Papiers zu protoeolliren. Dabei machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nur dann zur Protocollirung solcher Verträge zuständig sind, wenn alle oder auch nur ein Theil der verkauften Parzellen in der Gemarkung Ihrer Gemeinde gelegen sind und daß Sie, wenn ein Vertrag bei Ihnen zur Anzeige gebracht wird der über Güter verfügt, die nur anderen Gemarkungen angehören die Interessenten lediglich an den zuständigen Ortsgerichts-Vor­steher zu verweisen haben. Auch muß die Anzeige von beiden Coutrahenten erfolgen und ist es unzulässig, daß Sie auf einseitige Anzeige mir eines Ver­tragsabschließenden den Vertrag protoeolliren und alsdann das Protocoll an ein anderes Ortsgericht absenden, oder es gar dem Jntereffenten selbst behändigen um die Unterschrift des anderen Coutrahenten einzuholen.

Bötticher.

politischer Theil.

Der Bischof vou Mainz gegen den Kultusminister Dr. Falk.

Von I. F r o s ch h a m m e r in München.

(Fortsetzung.)

Aber die Sache nahm schon nach kurzer Zeit eine schlimme Wendung, und der Bischof erfuhr mit seiner Ansicht ein grausames Dementi von Rom her durch die Jesuiten mittelst ihres Papstes. Noch zu Ende des Jahres 1862 erschien das päpstliche Schreiben (Gravissimas in ter) gegen meine Grundsätze, insbesondere bezüglich der Freiheit der Wiffenschaft, und ein Jahr später das Schreiben des Papstes gegen die Versammlung der katholischen Gelehrten in München (1863 Tuas libenter.) Schon in diesem Schreiben ward alles Recht der Wissenschaft vernichtet, und wurden nicht blos die Lehre Christi und der Apostel oder ausdrücklich formulirte Dogmen als Schranken der Wissenschaft geltend gemacht, sondern es wurde gesagt: der Gehorsam der wissenschaftlichen Forscher habe sich auch zu erstrecken auf das, was durch das ordentliche Lehr­amt der über den ganzen Erdkreis zerstreuten Kirche als göttlich geoffenbart überliefert werde. Außerdem aber haben sich die wissenschaftlichen Forscher auch zu unterwerfen (se subjiciant) den Entscheidungen, welche die päpstlichen Con- gregatiouen verkünden als zur Lehre gehörend, und ebenso auch jenen Lehren, welche durch allgenreine und constante Uebereinstimmung der Katholiken festge­halten werden. Im Jahre 1864 kamen dazu noch die famose Encyklica und der Syllabüs der 80 verdammten Jrrthümer der modernen Zeit. Unter diesen Jrrthümern befinden sich auch die oben angeführten Ansichten des Mainzer- Bischofs v. Ketteler. Durch die 22. Thesis wird nämlich ausdrücklich die Be­hauptung verdammt:Die Verbindlichkeit, durch welche katholische Lehrer und Schriftsteller unbedingt gebunden sind, beschränkt sich nur auf das, was vom unfehlbaren Urtheil der Kirche als Glaubenssatz aufgestellt wird, und von allen gläubig angenommen werden muß."

Der Bischof von Mainz war sogar noch weiter gegangen, als diese ver­dammte Thesis, und ihn traf daher die Verdammung doppelt. Das deutsche^

Kirchen-Orakel war also vom jesuitisch-römischen Ober-Orakel gründlich deinen - tirt und corrigict worden.

Es verlautet nichts, daß an den Bischof irgend eine römische Aufforde­rung erging. sich ausdrücklich dem römischen Orakel zu unterwerfen und seine öffentlich bekannten falschen unkirchlichen Ansichten zu widerrufen. Er wird dem wohl zuvorgekommen sein, seine bisherige Ueberzeugung aus- und die befohlene römische Ansicht ohne weiteres angezogen haben. Von der bis dahin in allen ultramontanen Blättern maßlos gerühmten oben genannten Schrift des Bischofs wurde es aber jetzt still, obwohl auch eine Volksausgabe von derselben war veranstaltet worden. Uebrigens konnte dem Bischof der Meinungswechsel be­züglich zweier Punkte nicht sehr schwer fallen, nämlich bezüglich deffen, was er über die Freiheit der Wissenschaft und über den Vernunftgcbrauch innerhalb der katholischen Kirche gesagt hatte. Seine Ausdrücke lauten zwar sehr entschieden, und sind noch durch Beschuldigungen und Schmähworte gegen die Gegner ver­stärkt, aber sie können trotzdem mit Leichtigkeit anders gedeutet oder sogar in's Gegelltheil verkehrt werden. Wenn freie Forschung zugestanden wird, so ist dabei immer gemeint: unter der Controle der göttlichen, d. h. kirchlichen Aucto- rität. Dies beeinträchtigt ja, behauptet man, die Freiheit der Wissenschaft nicht, weil sie dadurch eben nur an die Wahrheit gebunden und vor Jrrthum bewahrt wird. Der Sinn ist also: Der katholische Forscher muß sich der kirch­lichen Auctorität und Norm durchaus unterwerfen, zugleich aber bekennen, daß er vollständig frei sei in seiner Forschung, nämlich diewahre" Freiheit besitze, d. h. gebunden, unterworfen sei. Diese Situation derfreien' katholischen Forscher erinnert freilich sehr bedeutend an dasJuchhe nach Amerika" jener Freiwilligen inCabale und Liebe", die von dem gnädigen Landesherrn für Blutgeld' alS Necruten nach Amerika verkauft und zwangsweise abgeführt wer­den! Bezüglich der Vernunft scheint das Axiom des.Bischofs sehr bestimmt zu sein:Was unvernünftig ist, kann und darf nicht geglaubt werden." Aber man lasse sich nicht Sand in die Augen streuen; der Satz läßt sich mit der größten Leichtigkeit in's Gegcntheil verkehren, und ist auch kirchlich in diesem Sinne zu verstehen. Er will sagen :Nichts, was geglaubt werden muß, darf