Ausgabe 
4.2.1874
 
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Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, «ii Äu& nähme Sonntags

Expedition: Eanzletberg, Llt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Anüsötaü für den Kreis Kressen.

Nr. 2V Mittwoch den 4. Februar Z8TA.

Amtlicher Theis.

Gießen, am 31. Januar 1874.

Betreffend: Das alphabetische Jnhaltsverzeichniß des Großherzoglich Hessischen Regierungsblattes von 1819-1872.

Das Kroßhermöglicht Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Allendorf a. d. Lahn, Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Eberstadt, Ettingshausen Gießen, Hattenrod, Holzheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Ruttershausen, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Watzenborn.

Wir erinnern Sie an Erledigung unserer Verfügung vom 12. laufenden Monats binnen 8 Tagen.

v. Röder.

Das Großhcrzogtlchc Rentamt

Gießen, am 31. Januar 1874.

Gießen

an sämmtliche Bürgkrmristrrricn des Bezirks.

Wir erstichen Sie, in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen zu wollen, daß die Forst- und Feldstrafen der VI* Periode 1873, sowie die Jagd- und Fischereipächte für 1874 bis zum 15. Februar d. I. ohne Kosten hierher bezahlt werden'können.

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politischer Theis.

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die Zeit

ihrer früheren Pensio-

activen Militärdienstes

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Art. 5. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres

ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der De­mobilmachung.

ireudung von einem Unserer Ministerien oder ! ungeordnet oder genehmigt worden ist;

2) im Dienste des Reichs oder eines stellt war.

Art. 6. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der kaiserlichen'Marine oder in der Armee eines Bundesstaates daran Theil

ten getroffen werden wird. Für die Vergangenheit bewendet es in diesen Be­ziehungen bei den seitherigen Bestimmungen.

Art. 7. Mit Unserer Genehmigung kann nach Maßgabe der Bestimmun­gen im Art. 3 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste sich befunden, oder als Rechtsanwalt fungirt hat oder nach vollständig bestandener Staatsprüfung bei einer Behörde oder bei einem Rechtsanwalt praktisch beschäftigt gewesen ist.

Art. 8. Der Beamte kann nach einer Dienstzeit von 40 Jahren oder nach zurückgelegten 70. Lebenjahre das Amt niederlegen und erhält dann den ihm nach Verhältniß seiner Dienstzeit zukommenden Ruhegehalt.

Art. 9. Wenn in dem die Besoldung oder Besoldungszulage verleihen­den Decrete die Besoldung und der Repräsentationsgehalt nicht ausdrücklich gesondert sind, so soll bet allen Gehalten und Gehaltszulagen angenommen werden, daß der Theil des Gehalts, welcher die Summe von 6800 Mark übersteigt, als Repräsentationsgehalt gegeben ist und daher bei der Pensions- berechtignng nicht in Berücksichtigung zu kommen hat. Der pensionsfähige Ge­halt kann niemals mehr als 10,000 Mark betragen.

Art. 10. Mitglieder eines Justizcollegs können gegen ihren Willen und wegen eingetretener dauernder Dienstunfähigkeit in Folge körperlicher oder gei­stiger Gebrechen und zwar nur auf den Grnnd eines, diese Unfähigkeit mit einer Majorität von wenigstens zwei Drittel bestätigenden Plenarbeschlusses des höchsten Gerichts des Großherzogthums in den Ruhestand versetzt werden.

In Ansehung der Vorstände eines Justizcollegs behält es jedoch bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden-

Bei wieder angestellten Beamten kommt nirung in Anwendung.

Art- 4. Der Civildienstzeit wird die Zeit dei hinzugerechnet.

Art. 11. Den am Tage der Publication dieses Gesetzes pensionsberech­tigten Beamten bleibt ihr nach den seitherigen gesetzlichen Bestimmungen an diesem Tage bestehender Anspruch auf Pensionsgröße in der Art garantirt, daß idie ihnen zu bewilligende Pension nicht unter dem Betrage bleiben darf, welcher [rillt, bleibt außer Berechnung. ihnen unter Einrechnung der verordnungsmäßigen Natnralienvergütung gebührt

Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oderjhaben würde, wenn ihre Pensionirung am Tage der Publication dieses Gesetzes Ersahtruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das erfolgt wäre. Wenn am Tage ihrer wirklich erfolgenden Pensionirung das Lebensalter, zur Anrechnung. 'gegenwärtige Gesetz eine höhere, als die ihnen nach Vorstehendem garantirte

Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange- Pension gewährt, so findet diese günstigere Bestimmung auf sie Anwendung.

Darmstadt, 3. Februar. Wir veröffentlichen nachstehend den von ei<t|vw viw ^tviviiiv tii vvv ^uivv vmivv

bereits erwähnten Gesetzes-Entwnrf, betr. die Revision der Bestimmungen genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienstlicher über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, in seinem Wortlaut: .Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Ver-

Gesetzes-Entwurf, Wendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der kaiserlichen

tetr, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den'Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der

Ruhestand. Dienstzett em Jahr hmzugerechuet.

Ludwig III. rc. Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug

Wir haben auf den Grund einer Revision der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs- liber Versetzung Unserer nach dem Edict vom 12. April 1820 pensionsbcreck-^hre m Anrechnung kommen sollen, wirb nach der Bestimmung bemessen, tigten Civilbeamten in den Ruhestand mit Zustimmung Unserer getreuen Stände darüber in jedem Falle durch den Deutschen Kaiser für die Reichsbeam- verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Jeder Beamte kann während der ersten fünf Jahre seiner An- stellung ohne Ruhegehalt entlassen werden. Jedoch kann ihm, wenn er wäh- renb dieser Zeit durch einen unverschuldeten Unglücksfall dienstuntauglich ge- irorden ist, oder wenn die von ihm bekleidete Stelle in Folge einer Organi- [ntionsändernng eingeht, eine Pension bis zu dem nach Art. 37 nach Maß­gabe seiner Dienstzeit sich ergebenden Betrage bewilligt werden.

Art. 2. Wird ein Beamter nach zurückgelegtem fünften Dienstjahre in den Ruhestand versetzt, so erhält er als Ruhegehalt (Pension) 50 pCt. seiner Besoldung und für jedes weiter zurückgelegte Dienstjahr werden vom sechsten Oienstjahre an 2 pCt. und vom elften an 1 pCt. zugesetzt.

Wer nach zurückgelegten fünfzig Dienstjahren in den Ruhestand versetzt vird, erhält, unbeschadet der in Art. 9 enthaltenen Bestimmungen, den vollen Betrag seiner Besoldung als Ruhegehalt.

Art. 3. Die Dienstzeit wird bei Bestimmung der Pension vom Tag des usten Anstellungsdecrets an gerechnet.

Außerdem kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrech­nung, während welcher ein Beamter

1) nach vollständig bestandener Staatsprüfung bei einer Behörde gegen Remuneration oder Taggelder dienstlich verwendet war, insofern solche Ver-