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SxpedAon: Tavzletberg, At. v. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Hiessen.
Str. 28 Dienstag 4»en 3. Februar 1888.
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Amtlicher Theie
Bekanntmachung.
Bei der am 2. d. M. vorgenommenen Wahl sind zu Mitgliedern des Vorstandes der israelitischen Religionsgemeinde Gießen gewählt worden: Herr Simon Flörsheim mit 29 Stimmen, Herr Isaak Hanau „ 25 „
Es wird dies mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß während drei Tagen, nämlich den 4., 5. und 6. d. M-, das Wahlprotokoll mit allen Anlagen auf dem Büreau des 1. Vorstehers, Herrn M. Homberger, offengelegt sein wird und daß während der unerstrecklichen Frist dieser drei Tage jeder Stimmberechtigte, sowie jeder Gewählte, von dem Wahlprotokoll und dessen Anlagen Einsicht nehmen und auch Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten, beziehungsweise auch Ablehnung der Wahl, bei Vermeidung des Ausschlusses bei Großherzoglichem Kreisamt Gießen vorbringen kann.
Gießen, den 2. Februar 1874. Der Regierungs - Commissär:
S p a m e r, Kreisassessor.
Gießen, am 31. Januar 1874.
Das Großherzogliche Rentamt Gießen
an fämmtlidje Bürgermeistereien des Bezirks.
Wir ersuchen Sie, in Ihren. Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen zu wollen, daß die Forst- und Feldstrafen der "VI. Periode 1873/ sowie die Jagd- und Fischereipächte für 1874 bis zum 15. Februar d. I. ohne Kosten hierher bezahlt werden können.
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Sendschreiben
oi! einen deutschen Bischof des vatikanischen Concils von Lord Acton im September 1870.
(Fortsetzung.)
Abgesehen aber von allen secundären Bedenken und eventuellen Gefahren, die Frage nach der Wahrheit der Lehre wird in kategorischer Weise verneint. Mehrere nordamerikanische Bischöfe haben in einem offenen Brief die Ueberzeu- gling ausgesprochen, daß sie keine Begründung in der Offenbarung habe und in Widerspruch stehe mit den Thatsachen der kirchlichen Tradition. Sie findet keine Stütze, sagt ein deutscher Bischof, in Schrift oder Überlieferung; und bie alte Kirche hat das Gegentheil geglaubt. Der Bischof von Orleans nennt sie eine unerhörte Absurdität. Nach Cardinal Rauscher wäre ihre Annahme eine Kriegserklärung gegen das christliche Alterthum. Er findet ihre Widerlegung in der Geschichte des Virgilius, wie der Bischof von Nottenburg in der Lerurtheilung des Honorius. Ein anderer Bischof zieht denselben Schluß ans dem canonischen Recht, nach welchem ein ketzerischer Papst abgesetzt werden könne. Der Erzbischof von St. Louis läugnet, daß die Kirche das als Glaubensartikel einführen kann, was sie während 1800 Jahren zu lehren versäumt
^Versuche gemacht, um es zu verhindern. In einem der Proteste, die bei diesem Ani«ß erngereicht wurden, war mit Offenheit gesagt, daß leidenschaftliche Hitze !beim Betreiben einer so schwierigen Sache geradezu unverträglich sei mit der .Freiheit der Bischöfe, die ohne völlige Gewißheit einen neuen Glaubensartikel ^nicht aufstellen können; und daß die Oecumenicität des Concils unvermeidlich in Zweifel gestellt werden würde. In einem andern Brief eines französischen Prälaten, um dieselbe Zeit, heißt es, daß das Concil keine Autorität habe, weil die Bischöfe keine Freiheit haben; und daß nichts die Kirche retten könne als das Vekanntwerden dieser Unfreiheit. Aus den leitenden französischen Kreisen ging eine Schrift hervor am Vorabend der Entscheidung, worin der Bruch mit dem Concil empfohlen wird. „Nur Ein würdiger und ehrenhafter Schritt ,bleibt zu thun: Man müßte die Vertagung bis in den October verlangen 'und eine Adresse einreichen, worin die bisherigen Proteste aufgezählt, und die Letzte Verletzung der Geschäfteordnung, sowie die Verletzung der Würde und j der Freiheit der Bischöfe in's Licht gesetzt werden würden: Zugleich die Abreise anküudigen, die nicht länger aufgeschoben werden kann."
(Fortsetzung folgt.)
hat. Cardinal Rauscher warnt vor Doctrinen, welche nur zu vcrtheidigen sind durch unwürdige und sogar durchsichtige Sophismen. Zu eben diesen Waffen zieift die ultramontane Theologie, nach dem Urtheile einiger Bischöfe, die ihr verwerfen, Texte anzuführen, die verstümmelt, gefälscht, interpolirt, beschnitten, unächt, in einen andern Sinn verdreht sind, so daß die Beweisführung selbst ihres ausgezeichnetsten Vertreters alle historische Gewißheit, folglich auch Evangelium und Tradition umstößt. Der Erzbischof von St. Louis erklärt geradezu, daß kein Concilsdecret jemals diese Ansicht zu einem Dogma der Tirche erheben kann.
Er wollte mit diesen Worten nicht behaupten, daß kein solches Decret zu Stande kommen würde. Er hat die Bestandtheile des Concils einer ein- gchnden Prüfung unterworfen, und den Schluß daraus gezogen, daß eine so willkürlich zusammengesetzte Versammlung unfähig sei, die gesammte Kirche zu Antreten, oder gültiges Zeugniß über ihren Glauben abzulegen. Er gründet sein Urtheil darauf, daß die Italiener die Zahl der Bischöfe aus andern Nationen zu sehr überwiegen, daß außerdem viele gar nicht Bischöfe sind, andere keine Kirchen repräsentiren, und wieder andere nur von dem Willen des Pap ' |tt3 abhängen. Dasselbe Bedenken wird aufgestellt in einem der Proteste gegen, VÄ Geschäftsordnung, wo von der nothwendigen Einstimmigkeit gesagt wird, M sie um so weniger entbehrt werden könne, da viele Väter zugelassen wären, deren Stimmrecht zweifelhaften Ursprungs sei.
Auf welche Weise dann diese Elemente verwendet wurden, haben viele Bischöfe gesagt. Der Bischof von Orleans denuncirt schon in einem Brief an den Erzbischof von Mecheln den Plan, den man befolgen wollte. „Wird man! zuerst einiges decretiren, um scheinbar etwas anderes als die Definition der Unfehlbarkeit gemacht zu haben, um sich dann plötzlich auf diese Frage zu 'iversen, und sie in summarischer Discussion zu entscheiden? Die Welt würde sich darüber entsetzen. Wird es sich am Ende zeigen, daß diese Frage, die nicht der Zweck des Concils war, das ganze Concil gewesen ist?" Als man zlnubte, daß dieses Programm wirklich ausgeführt werderr sollte, wurden ernste
Dcutfcfifanö.
Darmstadt, 30. Januar. Der von uns bereits erwähnte Gesetzes- Entwurf, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 14. August 1867 rc., nebst Motiven lautet wie folgt:
Gesetzes-Entwurf, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 14. August 1867 über die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Gelände.
Ludwig HL 2C.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Art. 1. Das Gesetz vom 14. August 1867, die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauimg von Eisenbahnen erforderliche Gelände betr., wird hierdurch aufgehoben.
Art. 2. Die Bestimmung des Art. 1 findet keine Anwendung ans solche Eisexibahn'Unternehmungen, auf welche das Gesetz vom 14. August 1867 in Gemäßheit des Art. 9 bereits für anwendbar erklärt worden ist oder in Folge bereits eingegangener Verpflichtung für anwendbar erklärt werden wird.
Urkundlich re.
Darmstadt, den
Motive
zu dem Gesetzes-Entwurf, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom
14. August 1867 2C.
Obgleich die Idee, welche bei Erlaß des Gesetzes vom 14. August 1867 geleitet hat, daß es angemessen und billig ist, den bei neuen Eisenbahn-Anlagen interessirten Gemeinden einen Theil der sür das Zustandekommen der Bah- »en zu bringenden Opfer anfzncrlegen, von der Regierung fortwährend für eine richtige gehalten werden muß, so niuß doch auch zugegeben werden, daß die in dem Gesetz versuchte Realisiruug dieser Idee auf richtigen Voraussetzun- beruht und daß die Erwartung, es würden die Gemeinden bei Erwerbung deS


