Fmtag bin 1. Mai
Nc 1OO
Gießen, am 25. April 1874.
Betreffend: Tas Umherzichen von Kindern Itali.nischkr Staatsangehörigen im Ausland.
j.
mite.
v.
Absckrift
Gesetz
Sill divielo dell’ ininiego di fanciolli in professioni über das Verbot der Verwendung von Kindern zu vagiren- MMMZ glrovaghe. XI. »ieenibi e IMS. r| f den Profesfionen. 21. Dezember 1873.
soI(dale dei genitorio tutori, detenlori o padroni.
politischer Theis.
veutschtanki.
hierzu die Geiehrnigung des ihm vorgesetzten Ministeriums Dieselbe Genehmigung ist zu dem (Smtritt eines wirklichen tcn Vorstand, Verwaltungs- oder Aussichtsrath einer auf Gesellschaft oder in ein zur Gründung einer solchen Gesell
schaft gebildetes Cornit6 erforderlich. Die Genehmigung darf nicht ertheilt werden, wenn die Detheiligung des betr. Beamten unmiitelbar oder mittelbar mit einem ständigen oder unständigen Bezug von Geld oder GeldesweNh ver-
übernehmen, ohne erhalten zu haben. Staatsbeamten in Erwerb gerichteten
■
lieben G-M:1| 3 mein-« M«
11820 in den activen Dienst wieder eintritt.
Alt. 4. Das Gesetz tritt mit der Verkündigung in Kraft. War ein wirklicher Staatsbeamter bereits vor.Erlaß dieses Gesetzes in den Vorstand,
d^ttna 12 ^xwt ga PdlridV'vtz oft laymci, yWungol tie LiNlchlcit vir
**• @3 Werben ■n sollen. tie wer Zchlichkeit
d)ten. Wiktrn-
mit an n?e.^.... .. v . . . .
eiern, das könne fein guter Katholik; das arme Frankreich ]ei £ corfcen, weil es sich von Gott abgiwendet, allein es sei wieder umgekehrt,
ober Bettelei, E ick Maßgabe des W vlMtbeilt ttOTbenr f ter pinimbertiM [in 1. Januar stiirK
Gattin
Uödcr,
an
dir Grohhrrsoglichi-n Dürgrrmrillrreini.
Um dem in einigen Theilen Italiens bestehenden Mißbrauch thunlichst Schranken zu setzen, wonach Kinder dasiger Einwohner dazu verwendet werden, in Ausland ihren Eltern oder sonstige» Dieustgebern im Umherziehen durch Musicircu, Siiigcn, Vorzcigeu von Thieren, Gaukeleien, Betteln nnb dergleichen Verdienst zu verschaffe,!, ist von der Königlich Italienischen Regierung unterm 21. Deccmbcr v I. ei» Gesetz erlaflen worden, welches eine derartige Verwen- diiiig von Kindern überhaupt vcrbierct, Eltern und Dieustgebrr, die sich derselben schuldig machen, mit den schwersten Strafen bedroht und dieselben veepflich- tet, für die alsbaldige Rückkehr solcher Kinder in ihre Heimalh zu sorgen.
Das Königlich Italienische General-Consulat in Frankfurt hat nun, nm den ihm in dieser Beziehung ertheilten Weisungen nachzukommen, das Ersuchen an die Großherzogliche Staatsregierung gerichtet, den Inhalt des nachstehenden, mir einer Uebersetzung in das Deutsche begleiteten Artikel 10 jenes E»a>tzes zur Kenntniß der im Großherzogthum sich aushaltenden Italienischen Staatsangehörigen bringen nnd ihm eine genaue Liste der Italienischen Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und zu Dienstleistungen im Umherziehen verwendet werden zukommen zu lasten, in welcher bezüglich jeden Kindes dessen Name, sowie der Name seiner Eltern und deren Heimathsort und der Name und Heimathsort Desjenigen, in dessen Dienst das Kind sich be-
arl. 10. j Art. 10.
Colore ehe tengono presso di se nel Regno o all' estero individui; Jene, welche im Königreich oder im Ausland Nationale unter 18 Jah- nuzionali minori di auni diciollo, impiegali nell’ esercizio di professioni gi- reu mit sich führen und bei vagirenden Professionen verwenden, sind bei Strafe ro-vaghe, dovranno, sotto pena di mulla da conto a Cinquecento lire, entro-^on Ein bis Fünfhundert Lire verpflichtet, binnen 4 Monaten nach Publication quattro ’mesi dalla pubblicazione della presente Legge , notificare o denun-! dieses Gesetzes beim diplomatischen oder Consular-Agenten deö Königreichs Jta- . ijare (al Sindacodel Comune ove hanno domicilio o dimora), od al Rappre-jlien die Individuen unter 18 Jahren anzuzeigen, welche bei Ihnen zur Aus- chiheits-, 8cl\, Kentante diplomatico o consolare det Regno d’ Italia, se si trovana all' Übung vagirender Professionen bedienstet sind.
estero gl' individui minori di anni diciollo ehe tengono impiegali nell’eser-i Selbe sind verpflichtet, die Kinder innerhalb des obigen Zeitraums ans cizio delle dclte professioni girovaghe. Itfcre eigenen Kosten nach ihrer Hcimath zu senden - falls sie nicht direct die-
Essi dovranno nello stesso tompo reslituirti alle lore famiglie, se sijfer Verpflichtung nachkominen könnten, diese Kinder bei den diplomatischen oder trovano nel Regno, o forli, a loro spese, rimpalriare, se silrovano all’ estero;! Consular-Agenten vorznstellen, welche sodann für deren Zurückgabe an ihre Fall,. e non potendo ciö direltamenle adempiere, dovranno nel dello tennine pre- milien oder für deren Rückbeförderung nach ihrer Heimath Sorge tragen wer-
iabr Mchelcgt b^Wbentarli ai Ri Rappresentanti diplomalici o consolari, ehe provvederanno per'den. Die Reise- und Verpflegungskosten werden vom Staat vorgeschosten und l. Mai d. I- L restituzione ulla famiglia o pet rhnpalrio dei detli minori in modo ehe la!haften die Eltern oder Vormundschaften, Hehler oder Dienstgeber solidarisch spesa occorente, se manchiogni allro mezzo a pronta disposizione dei detli für Rückzahlung dieser Kosten.
jgcl. Kirchenvorstand: Rappresenlanli, verrä anlicipata dallo Slalo, salvo il rimborso a carico
solidale dei genitorio tutori, detenlori o padroni. >
lerkündigt werden.
Darmstadt, 28. April. — -v- . ..
2täiiden eine Gesetzeövorlaae ruaehen lassen, welcher die Theilnabme der Be- --------- — ------ ---- —7 y.. - - , o
ernten an Eiwerbsqenoffeistchaften zu regeln bestimmt ist. Der Gesetzgebungs-,wenn der Pensionär nach Maßgabe des Ärt. 15 des Edtcto vom 12. April «usjchuß hat über diese Vorlage Bericht erstattet und die Annahme derselben rr'-"ft
in folgender Fastung befürwortet: r
Art. 1. Kein wirklicher Beamter darf fortan ein Nebenamt oder eine.-vamu^
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration veibundeu ist,Verwaltung«- oder Aus,tchtsratb einer Erwerbsgesellschaft oder m em zur
Darmstadt, 27. April. Heute stand der katholische Pfarrer Seib Vor dem Bezirksstrafgerichte unter der Anklage, im September v. I. durch tine zu Groß-Umstadt in der Christenlehre gehaltene Ansprache den Kauzel- tiaragraphen (§ 130 a) verletzt zu haben, indem er sich geäußert haben soll, en Tag von Sedan, bei welchem das Blut von 70,000 Menschen geflossen, <elchtnr der Befehl ergangeii, den Papst zu überfallen, werde er nie banden ist.
~ ~ -*i gedemüthigtl Art. 2. Beamte, welche in Ruhestand versetzt sind, dürfen bei Vermei-
iw vvn |„ gekehrt, undsdung des Verlustes des Ruhegehaltes fortan nur mit Genehmigung des vorge-
n einem oder läncckens' zweV J^lwen ^7rde "man sehen,' wer siege. Seib stellte setzten Ministeriums in den Vorstand, Verwaltungs- und Aufsichtsrath einer he Beschuldigung als eine gröbliche Entstellung der Wahrheit hin nnb will auf Erwerb gerichteten Geiellschafi eintreten, Wenn diese ihre Betheiügung nn- n einem flani anderen Sinne gesprochen haben. Die Staatsbehörde bean- mittelbar oder mittelbar mit einem ständigen oder unständigen Bezug von Geld stggte die Erkennnug einer Festungsbast von 3 Wochen, während Hofger.chts-joder Geldeswerth verbunden ist^ veS Art t 'edeneit
ädvorat Wartboist für Freisprechung plaidirte. Das Uttheil wird am 4. Ma,. Art. 3. D,e ertbeilte Genehmigung ist im Falle des Art. 1 jederzeit 1 ' ' 1 85 a * § widerruflich, jo lauge der Beamte im etwaige» Staatsdienste sich besiudet, tm
Vie erinnerlich, so hat die Negierung deu'Falle des Art. 2 dagegen unwiderruflich, so lange der Beamte im Ruhestande ------ ‘ verbleibt. Sie kann aber auch im letzteren Falle zurückgenommen werden,
! findet, angegeben ist.
Einer Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. l M. zu Nr. M. d. I. 3997 entsprechend beauftragen wir Sie, den Inhalt der nachstehenden Bestinimnngen zur Kenntntniß der in Ihren Gemeinden sich ausbaltendcn Italienischen Staatsangehörigen zu bringen, sowie irgend thunlich a zu ermitteln, ob sich Kinder der bezeichneten Art in Ihren Gemeinden befinden und eintretenden Falles ein Verzeichniß derfelben mit den benierkten Angaben rt, an uns einzusenden.
Röder.
Gitßcntr Anjkigtr.
Mnzeige- und Mntst'latt für den Kreis Hiessen.
»wtt<t)dl;rtg 1 fL 13 h.
•it IBringnb^n. dl«
dqogen virrteljähri- i 19 et
tagltct», mU Sh* nahmt Sonntag-
EtpkvMvn: Sanftlclkttg, eu. B Xt i


