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VrÄS 1 £ 12 fr.

mit Vrivgerlohn. Durch die Psst bezogen vierteljährig 1 fL 29 fr.

Erscheint täglich, mit «o* ncibme SonntagZ.

krpedition: Lanz leider».

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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

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Nr. 9®. Dienstag den 297 April ~ ..... isyä.

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B etreffend: Den Transport von Schlachtkälbern Gießen, am 25. April 1873.

das Grs ü herzogliche Kreisaml Gi eßen

an die Großherzoglichen Biirgerineistereien des Kreises, mit Ausnahme derjenigen von Alt-B,iseck, Annerod, Dorf-Gill, Ettinas- haujen, Garbenteich, Groß Bineck, Hattenrod, Heuchelheim, Holzheim, Leihgestern, Mainzlar, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rödgen und Staufenberg.

2Blr erinnern Sie wiederholt an Erledigung der Verfügung vom 24. März 187.3 Binnen acht Tagen. v Röder.

Vz Liter (früher i/2 Schoppen),

7s Liter (früher V4 Schoppen), 716 Liter (früher 78 Schoppen) und 732 Liter (früher 716 Schoppen).

Die Maß - und Gewichts-Ordnung betreffend.

, ®fc neUE u"d Gewichtsordnung ist bis jetzt auch hier nicht immer pünktlich befolgt worden. An vielen Schankgefäßen befindet sich der Eick- strich zu nahe am Rande; die kleineren Gefäße find zum Theil nicht geeicht und die sog. Töpfchen (% Schoppen) sind als Schankgefäße gar nicht rnlälfia '

Es ist un nicht gestattet, die Frist für Anschaffung der vorschriftsmäßigen Maße und Gewichte Ai

« rasen schreiten, wollen wir aus der Verordnung vom 10. Oetober 1871, betreffend: Die Beschaffenheit der Schankaefäste - ol nd besonders ui Erinnerung bringen. ' 7 pqjeiwe

. fr ,$* le .2löe, den Ausschank von Wem und Bier in den Wirthschaften bestimmten Gesäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen emgeschnittenen oder eingebrannten Strich versehen fern, welcher.bei der Ausstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Soll-Inhalt bearämt m , f fluMll£ Oe genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt einer der von der Maß- und Gewichts - Ordnung für den öffentlichen

Verkehr zugelassenen Maßgroßen (siehe §. 5 der Eichordnung) entspricht. ; 9 ' r uen °nentncvei1

Schankgefäße von 7a, 72 und 7i Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres Inhalts.-

§n2;te Einsch-eift", Einschneiden oder Einbrennen nach Liier besonders zu bezeichnen.

3. bei Schankgefäßen für Wein wenigstens 7z Centimerer, b bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter, c. bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter

unter dem oberen Rande liegen.

§2,3r P ^?^En ist fteigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen oder durch wen immer vornehmen ru lassen Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich. 6 "

. Jeder Wirth ist verpflichtet vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeitsmaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im ^chanklocal bereit zu halten, seine L-chankgefaße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen Gästen uiid Kunden verabreichten Qnantitäten nach­zumessen, im Falle dies verlangt wird. 2

5; Dei der Polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüssigkeitsmaße (§. 4) sind von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stucke herauszugreifen und der Prüfung zu unterstellen. 1 2 1

9 & X fceI Clchordnung werden nur folgende Flüssigkeitsmaße für den öffentlichen Verkehr zur Eichung und Stempelung zuaelassen:

2 Liter (früher 4 schoppen oder 1 Maß), </ m äx".......v ö r ö ö

1 Liter (früher 2 Schoppen oder 1 Flasche),

72 Liter (früher 1 Schoppen,)

Diejenigen Geschäftsleute, welche »ach Ablauf von drei Wochen noch ungeeichte oder ungesetzliche Maße, Gewichte oder ungestempelte Waagen führen haben außer der gesetzlichen Strafe auch noch die Consiscatlon der vorschriftswidrigen Maße und Gewichte zu gewärtigen. b 1 '

G^ßkn, den 27. April 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der ProvinMhauptstadt Gießen.

Nover.

--

Politischer Chei t.

Oculfdjfani).

AuA Oberhessen. Am 21. d. Mts. fand in Gießen eine Kreisleh- i, rerversammlung statt zur Berathuug des den Ständen vorgelegten Entwurfs eines neuen Schulgesetzes. Aus dem von der Versammlung angenommenen Grundsätze, daß die Volksschule Staatsanstalt sein müsse, werden die nöthigen Conseguenzen gezogen und die Stellung der Lehrer im Schulorganismus prin- cipiell fcstgestcllt. Daß in dem Entwurf gerade den Lehrern die wenigsten Rechte eingeräumt würden und in dieser Beziehung statt eines Fortschrittes ein Rückschritt constatirt werden müßte, wurde allseitig anerkannt. Ein Gang durch den Entwurf ließ verschiedene Artikel desselben beanstanden und eine Ab­änderung resp. Streichung als nothwendig erscheinen. Von der in derDarm­städter Zeitung" in einem Artikel aus Offenbach freudig begrüßten Morgen- rvthe einer besseren Zukunft, wie sie in den Principien des Entwurfs zu Tage träte, wollte man wenig verspüren Schließlich wurde die Sache zur Erzie­lung einer gründlichen Aenderung und Feststellung der gewonnenen Principien dem Ausschüsse des Landeslehrervereins in die Hände gelegt (Wett. Bote.)

Verliu, 23 April. Heute Abend in der wieder zusammengetretenen Preßgesetz-Commission erklärte der Regierungs-Commissär: Seit seiner früheren . Erklärung, die dahin ging, daß vor Erlaß eines Gesetzes über den Criminal- proceß ein Preßgcsetz nicht vorgelegt werden könne, habe sich die Lage wesent­lich geändert. Jcht glaube namentlich die preußische Regierung, daß unter gewissen Voraussetznngeu auf Vorlage eines Preßgesetzes einzugehen sei. Der Bundesrath habe daher die Berathung wegen eines Preßgesetzes wieder aufge-'

.nommen. Dieser officiellen Erklärung wolle er, der Regieruugs-Commiffär, thinzusügen, daß er der Commission damit durchaus nicht ansinnen könne, ihre Verhandlungen zu unterbrechen oder zu vertagen, weil er keine feste Zusage 'm dem Sinne^machen könne, daß die Vorlage des Preßgesetzes noch in der gegen­wärtigen Session Seitens der Bundesregierung zu Stande kommen werde. Der Abgeordnete Wiggers sprach Namens der Commission seine Freude über diese Mittheiluug aus.

Berlin, 26. April. Der Reichstag setzte heute die Berathung des Mnuzgesetzes fort. Auf eine bezügliche Anfrage Bamberger's erklärte Staats- m in Her Delbrück: Die Beschaffung des zur Ausprägung bestimmten Goldes bestand meist aus Eingängen der Kriegscontribution und wurde nur theilweise durch den Ankauf^Londoner Wechsel und deutscher Goldmünzen gedeckt. Den vier siiddentschen Staaten wurde ein ihren Anthcilen an der Kriegscontribution entsprechender Goldbetrag zur Ausprägung überwiesen. Das Reich controlirt nicht, wie viel davon ausgeprägt ist. Das übrige Gold stand zur Disposition des Reichskanzlers. In den Reichscassen sind jetzt 85 Millionen vorhanden. Sie beantragte Creirung von Münzscheinen soll dem Reiche einen Betriebsfonds schaffen. Der Reichskanzler wird diesen Betriebsfonds bei dem Etatsgesetz be­antragen, weßhalb ich die Berathung über den Fonds bis dahin zu beanstanden bitte. Anlangend die Ausfüllung der beim Zurückziehen des alten Goldes entstehenden Lücke durch Reichsmünzscheine, so hegt der Minister keine Be- orgnisse und würde die Abhülfe des ersten Goldmangels durch Silber räthlicher halten als durch Papier. Jedenfalls werde der Etat sowohl die Deckung der Verluste beim Silberverkaufe alö die Kosten der Ausprägung vorsehen. Zur