Gießener Anzeiger
Anzeige- und Mnlsölalt für den Kreis Hiessen
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Mittwoch den 25. Juni
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Expedition: Eanzletber^.
en. B. Nr. 1.
•böjt Einladung zum Äbonnemrnt
auf den
Dcr Gesetzentwurf über Gewervegerichte und Bestrafung der ContractbrüchLakeit
lautet:
Erster Artikel.
Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird aufgehoben; an seine Stelle treten die folgenden Bestimmungen:
§ 108. Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen od^r Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Lei- stniigen nährend der Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den 1'3 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, so weit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen,' bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeind.behörde oder durch eine Deputation derselben, welche auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde gebildet wird. Durch die Centralbehörden können an Stelle der vorbezeichneten Behörden Gewerbegerichte mit der Eirtscheidung betraut werden.
§ 108 a Die Bezirke der Gewetbegerichte werden durch die Centralbe- hörden abgegrenzt. Das Gewerbegericht b.steht aus einem von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde des Bundesstaates zu ernennenden, zum Nichteramte befähigten Beamten als Vorsitzenden und aus zwei Beisitzern. Der Vorsitzende ist befugt, allgemein oder für gewisse Gattungen von Streitigkeiten die Zahl - der Beisitzer zu verdoppeln. Von den Beisitzern muß stets die eine Hälfte ans Arbeitgebern, die andere aus Arbeitnehmerr, bestehen.
§ 108 b. Für den Bezirk jedes Gewerbegerichts ist alljährlich eine Liste von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Wahl der Gemeindevertretlmg zu brl den. Wählbar sind mir Volljährige, welche seit mindestens zwei Jahren innerhalb des Bezirks ihren Wohi sitz haben. Die höhere Verwaltungsber örde hat die Zahl der in jede Liste aufzunehmenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest- znstellen, und kann nach Anhörung der betbeiligten Gemeindeverwaltung bestim men, daß für denselben Gewerbegerichtebezirk mehrere Listen nach Unterbezirken rder nach Gewerbszweigen zu bilden sind. Umfaßt der Bezirk eines Gewerbe- gerichts mehrere Gemeindebezirke oder Theile solcher, oder bestehen für einen Gemeindebezirk mehrere Gemeindegerichte, so hat die höhere Verwaltungsbehörde über die Mitwiikung der betheiligten Gemeindevertretungen bei Bildung der Beisitzerlisten nach deren Anhörung besondere Bestimmungen zu treffen. Nach Anhörung der Gemeindevertretung können durch die höhere Verwaltungsbehörde Bestiiumnngen getroffen werden, wonach die Listen der Beisitzer durch Wahl der betheiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bilden sind.
§ 108o. Ter Vorsitzende wählt aus den beiden Listen die für jede Sitzung zuzuziehenden Beisitzer ans und verpflichtet dieselben mittelst Hand jchlags an Eidesstatt. Er entscheidet über etwaige Entlassungsgesnche der- jklb.n und kann gegen die ausbleibenden Ordnungsstrafen bis zu 5 Thaler verhängen.
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Die Redaction.
§ 108 d. Für das Verfahren der Gewerbegerichte gelten folgende Bestimmungen: 1) Die Klagen sind mündlich oder schriftlich zu Protokoll bei dem Vorsitzenden anzubiingen, welcher einen niöglichst nahen Termin zur Ver Handlung der Sache anznsetzen hat. Zu demselben sind die Parteien zu laden, lind zwar der Beklagte unter abschriftlicher Mittheilnng der Klage so zeitig, daß ihm eine vi. rundzwanzigstündige Frist fretbleibt. Die Ladung erfolgt nut Lohne nach dem Gesetze vom 21VJuni1869 (Bund.-Ges.Dl'S. 242) gleVch- der Auflage, etwaige Zeugen und Sachve,ständige oder sonstige Beweismittel stehenden Vergütung zulässig. Tie Vollstreckung ist bei dem Vorsitzenden des jur Stelle zu bringen. 2) Bleibt der Beklagte in dem Termine aus, so wer- Gewerbegerichts zu beantragen. Derselbe hat, wenn er den Antrag für be-
!^n die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen. I Das Ausbleiben des Klägers gilt als Zurücknahme der Klage. 3) Tie Ver- ibanblnng ist öffentlich und mündlich. Die Leitung derselben liegt dem Vorsitzenden ob, welcher für die vollständige Erörterung der Anträge und Gegenanträge der Parteien Sorge zu tragen hat. 4) Das Gewerbegericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und überhaupt alle, dem ordentlichen Gerichte hinsichtlich der Beweisaufnahme zustehenden Befugnisse auszuüben. 5) Das Gewerbegericht hat über die Wahrheit der thlltiäcklichen Behauptungen unter Berücksichtigung des gAammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zn entscheiden. 6) Vor Abgabe des Urtbeils hat^das Gewerbegericht einen Sühneversuch anzustellen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in das vom Gewerbegericht zu führende Vergleichsbnch einzutragen und dieser Eintrag von den Parteien und den Mitgliedern des Gerichts zu vollziehen. Jedem Theile ist auf Verlangen ein beglaubigter Auszug aus dem Vergleichsbuche zu ertheilen. 7) Die Entscheidung des Gewerbegerichts erfolgt nach Stimmenmehrheit. Sie ist sofort am Schluß der Verhandlung zu verkünden und in ein Urtheilsbuch einzutragen. Aus dem Ur- thetl müssen ersichtlich sein: Tie Mitglieder des Gerichts, die Parteien, deren Anträge und Gegenanträge, die Angabe, ob nach vorgäiigiger Verhandlung der Parteien oder auf Ausbleiben eines Theileö erkannt ist, der festgestellte That- bestaud und der Ansspritch des Gerichts in der Hauptsache und über die Kosten. Jedem Theil ist auf Verlangen ein beglaubigter Anszug aus dem Urtheilsbuche zu ertheilen. 8) Bei Klagen, welche wegen widerrechtlicher Entlastung ^aus der Arbeit oder wegen widerrechtlichen Verlassens der Arbeit angestellt werden, hat das Gericht, weiin es auf Leistung einer Handlung erkennt, auf Antrag der Partei in dem Urtheile gleichzeitig für den Fall, daß die Leistung binnen einer jit bestimmenden kurzen Frist nicht geschieht, den Betrag des .zu leistenden Schadenersatzes nach freiem Ermessen und auf Grund eigener Sachkunde fest- znsitzen. 9) Gegen ein Unheil, welches auf Ausbleiben ergangen ist, kann ini.erhalb drei Tagen nach der Verkündigimg Einspruch bei dem Vorsitzenden des Gewerbegerichts erhoben werden, in welchem Falle ein neuer Termin zur Verhandlung anzusetzen ist. Erscheint die Einspruch erhebende Partei auch in dem neuen Termine nicht, so wird der Einspruch verworfen und es findet ein abermaliger Einspruch nicht statt. 10) An Kosten des Verfahrens kann in der Entscheidung eine Urtheilsgebühr bis zu 5 Tblrn. festgesetzt werden. Daneben hat die unterliegende Partei die baareu Anslagen des Gerichts und die dem Gegner erwachsenen unvermeidlichen Kosten zn erstatten. Die Verhandlungen der Gewerb.gerichte sind stempelfrei.
§ 108 e. Die vor den Gemeindegerichten geschlossenen Vergleiche sind sofort nach dem Abschluß, die Uriheile der Gewerbegerichte alsbald nach bereit Verkündigung vollstreckbar. Im Falle des § 108 d. Nr. 8 wird der zuerkannte Entschädigungsanspruch mit Ablauf der bestimmten Frist vollstreckbar. Bei Entscheidungen auf Ausbleiben wird die Vollstreckbarkeit durch Erhebung des Eilispruchs mir dann aufgeschoben, wenn der Vorsitzende des Gewerbeg.richts einen hierauf gerichteten Antrag für begr-ndet erachtet; sie beginnt in diesem Falle von Neuem mit der Verkündigung der den Einspruch verwerfenden Entscheidung. Die Vollstreckung erfolgt durch die nach den landesrechtlichen Prozeßvorschriften zulässigen Mittel. Ist eine Entschädigung beizutreiben, welche wegen unbefugten Verlassens der Arbeit zuerkannt ist, so ist die Beschlagnahme der noch nicht fälligen Bezüge des Verurtheilten an Lohn oder anderer dem


