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Expedition: LauzletberQ.

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Mnzeige- und Mirtsklati für den Kreis Hiessen.

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Nr N3.

Dicn^nsi den 22. April

Päpstliches.

Die aus Rom kommenden Nachrichten über das Befinden des heil. Vaters sind zwar schwankend und einander widersprechend, aber doch der Art, daß sie ein trauriges Ereigniß erwarten lassen; um so mehr, als gewisse, von der Curie ausgehende Anordnungen des Cardinals de Angli, des Camerlengo der römischen Kirche, beweisen, daß man sich auch im Vatican auf den Eintritt eines solchen gefaßt macht.

Mit Spannung richten sich daher Aller Blicke nach Rom und alle die Fragen, welche so ost aufgeworfen und ventilirt worden sind: welchen Einfluß der Tod Pius IX. auf die in den meisten europäischen Staaten hervorgetrete nen Conflicte zwischen Staats- und Kirchengewalt haben werde und welche Mittel den Regierungen zu Gebote stehen, um Einstuß auf die Papstwahl zu gewinnen tauchen von Neuem und zwar als brennende Fragen auf.

Noch ist der Necrolog Pius IX. nicht zu schreiben, aber schon dieses sorgende und besorgte Interesse, welches sein leidender Zustand hervorruft und welchen selbst die Börse in ihre Combinatiouen ausgenommen hat, spricht da­für, daß die Welt ein Verständniß für die Bedeutung seiner Persönlichkeit hat, wie weit auch die Urtheile über deren Schätzung auseinander gehen mögen und in den Sorgen seines Nachfolgers würde, Angesichts dieses mit seiner welt­lichen Herrschaft auf ein Haus und einen Garten beschränkten Papstthums, sich kaum verstehen lasten, hätte Pius IX. demselben nicht die Unfehlbarkeit vindi- cirt und es dadurch nicht in Widerspruch gesetzt mit den Staatsgewalten, wie mit der gesummten Cultur-Entnickelung. 1

Pius IX. wird seinem Nachfolger eine verhängnißvolle Erbschaft Hinter­lasten, welche von diesem nicht cum beneficio angetreten werden kann. Dar­über ist eine Täuschung nicht möglich; um so wichtiger wird daher die Per­sonenfrage.

Das Dogma ist vorhanden und es ist definirt worden trotz der ernstesten Abmahnungen der Negierungen, unter Voraussicht der schweren Verwickelungen, welche sich daraus ergeben würden und hat bei Eintritt der letzteren überall dazu geführt, daß die Staaten von ihrem Gesetzgebungs-Recht Gebrauch ge­macht haben, um sichere Garantien ihrer Selbstständigkeit und Souveränetät auszurichten.

Aber die Staaten haben sich zur Wehr gesetzt, nicht um den Krieg in Permanenz zu haben, sondern um der Möglichkeit willen, den so tief erschüt­terten confessionellen Frieden wieder herbeizuführen und sich befestigen zu lasten, und da wird es denn allerdings sehr viel auf die Persönlichkeit des künftigen Papstes ankommen, ob ein modus vivendi herbeizusühren sein wird, unter dessen beruhigender Einwirkung auch die jetzt so sehr erhitzten Gemüther wieder ihre Friedensstimmung gewinnen.

Der Absolutismus, welchen Pius IX. aufgerichtet hat, erhebt die Per­sonenfrage noch über die Principienfrage, wie Diejenigen am besten begreifen, welche den gegenwärtigen Papst aus so verhängnißvolle Bahnen geleitet haben. Und von Neuem entsteht die große Besorgniß, daß diese Partei bei dem Ein­tritt eines unglücklichen Ereignisses die Papstwahl überstürzen, wenn nicht gar

in einer unregelmäßigen Weise vollziehen lassen werde, wobei auch schon der Fall gedacht wird, daß Pius IX. kraft der Machtsülle, welche ihm das vati- cauische Concil zugestanden hat, selbst seinen Nachfolger bezeichnen könne.

Von den Vertretern der jetzt in der katholischen Kirche zur Herrschaft ge­langten Richtung kann man erwarten, daß sie in der Verfolgung derselben rücksichtslos vorgehen werden; aber es ist doch wohl fraglich, ob die Macht ihres Einflusses ungeschwächt hinausreichen werde über eine Katastrophe, wie sie vielleicht bald eintreten wird. Die Geschichte der Absolutwnen kann gegen eine solche Voraussetzung Zweifel erwecken und die politische Situation, unter deren Einflüssen sich der Regierungswechsel im Vatican vollziehen wird, läßt auch bessere Hoffnungen aufnehmen.

Die Cardinäle, welche in das Conclave eintreten werden, sind doch zum großen Theil welterfahrene und nicht blos theologisch geschulte Männer; sie werden, dafür bürgt das italienische Gerantiegesetz, die vollste Freiheit ihrer Berathungen haben, aber sie werden sich auch sagen müssen, daß sie den Regie­rungen keinerlei Verlegenheiten bereiten können, außer der einen, freilich großen und beklagcnswerthen, daß eine unkluge Wahl die Confiicte zwischen <^taai und Kirche zu noch größerer Schärfe und Schneidigkeit bringen würde.

Denn es ist nicht anzunehmen, daß die bei der künftigen Papstwahl am meisten interessirten Negierungen nicht alle Eventualitäten derselben zum Voraus berechnet und sich über dieselbe verständigt hätten. Man hat wohl überall empfunden, daß es ein Fehler der Negierungen war, sich nicht über eine be­stimmte Position zu einigen, als über die Absichten des vaticanischen Coucils kein Zweifel mehr war und glücklicher Weise ist die geacnwärtige politische Situation der Art, daß unter den Regierungen, an deren Gunst dem Vatican gelegen sein muß, die Rücksicht auf das allgemeine Staatsinteresse nicht durch internationale Rivalitäten getrübt werden kann; während selbst in Frankreich, wo eine traditionelle Politik vielleicht auf clericale Meinungen specnliren könnte, die Bedingungen der inner» Politik eine praktische Anwendung jener Traditio­nen gar nicht zulassen.

Jedenfalls würde es einem Nachfolger Pius IX. in dem Grade schwerer fallen, dessen Politik fortzusetzen, als diesem die Inauguration derselben. Dieser schöpfte bei seiner leidenschaftlichen Natur gerade aus den Drangsalen, die ihn betrafen, den Muth zu seinen ungeheuerlichen Entschlüssen und nahm als^Mar- tyrium auf, was die Conscqnenz seiner Handlungen war.

Von diesen Anschauungen ging ein guter Theil auf die Glieder der^ katho­lischen Kirche über; ein neuer Papst aber wird nur ererbte Ansprüche vorfin­den, wegen deren ganz Europa in Verwirrung gerathen ist.

Deutschland.

Gießen, 21. April Professor Justus Liebig, der am 18. April zu München gestorben ist, war am 42. Mai 1803 zu Darmstadt in einer kernhasten deutschen Bürgerfamilie als Sohn eines Matcrialwaarenhändlers geboren. Seine Laufbahn hat er als Apothekerlehrling begonnen und schon als solcher eine ent­schiedene Neigung zum Expcrimentiren gezeigt. Der Großhcrzog gewährte ihm eine Unterstützung zum Studiren an der Universität Erlangen, aber schon 1821 trieb es den jungen Chemiker nach Paris, wo er in der Akademie in Alexander v. Humboldts Gegenwart seine Untersuchungen über das Knallsilber vorlegte und der unmittelbare Schüler Gay-Lussac's wurde. Auf Humboldts Antrag 1824 nach Gießen als Professor der Chemie berufen, gründete er daselbst das ('m Deutschland erste) Universitäts - Laboratorium, welches unter seiner Leitung zum Centralpunkt der chemischen Studien in Deutschland und die Bildungsstätte vieler ausgezeichneter Männer ward. Von Jahr zu Jahr hob er seine Wissen­schaft auf eine immer höhere Stufe und erwarb sich namentlich nm die orga­nische Chemie und deren Anwendung auf die Physiologie, Medicin, Nahrungs­mittellehre, Landwirthschaft rc. unsterbliche Verdienste. Vom Großhcrzog von Hessen mit dem erblichen Freiherrntitel belichcn, lehnte er mehrfache Berufun­gen nach Wien und Heidelberg ab, folgte aber 1852 der Einladung des Kö­nigs Mar von Bayern nach München. Seitdem ist er dort als Profeffor der Chemie ununterbrochen lehrthätig und seit Thiersch's Rücktritt 1859 auch Prä­sident der Akademie der Wissenschaften gewesen. Der nach seiner Anweisung angefertigte Fleischextract hat seinen Namen auch bis in die Tiefen, wohin sonst Professoreuruhm nicht dringt, weltbekannt gemacht und seinechemischen Briefe" haben viele Laien, die sonst der Fachwissenschaft abhold sind, bekehrt und be­lehrt. Sein Tod ist ein großer Verlust.

Darmstadt, 20. April. Gemäß einem Wunsche des Verstorbenen soll die Beerdigung des Pros. Liebig in seiner Vaterstadt Darmsiadt stattfinden. Näheres über den Tag der Beisetzung ist nicht bekannt.

Berlin, 19. April. Neber die Entwickelung der deutschen Nechtsein- heit schreibt die heute ausgegebeneProv.-Corresp.":Von dem Augenblick an, wo der Anspruch Deutschlands auf nationales Leben sich Geltung verschaffte, brach sich mit unwiderstehlicher Kraft die Ueberzeugnng Bahn, daß die wieder­gewonnene Einheit nicht blos in politischen Einrichtungen, sondern auch in der Gemeinschaft der Rechtsbestimmungen und der Rcchtshandhabung zum Ausdruck gelangen müsse. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes traf für die Ver­wirklichung dieses Gedankens Vorsorge, indem sic laut Artikel IV. eine Reihe der wichtigsten Interessen des staatlichen, gesellschaftlichen und wirthschastlichen Lebens dem Bereich der gemeinsamen Gesetzgebung zuwies. Die bezügliche Bestimmung, welche in die Verfassung des deutschen Reiches übergegangen ist, hat das deutsche Strafgesetzbuch und eine Anzahl von Einzelgcsetzen, wie auch das Institut dcs deutschen Öberhandclsgcrichts in das Dasein gerufen, während die Einführung einer gemeinsamen Civil- und Strafproceß-Ordnung zur^verfas- sungemäßigen Beschlußnahme vorbereitet wird. Vor Kurzem machte derStaats- minister Delbrück im Namen des Bundcsraths dem Reichstage eine Mitthet- lung, welche der weiteren Entwickelung der nationalen Rechtsgcmeinschaft überall günstige Aussichten eröffnete. Derselbe gab nämlich, als der im Reichs­tag gestellte Antrag auf Ausdehnung der Rcichszuständigkeit über dasGesammt- gcbiet des bürgerlichen Rechtes zur Vera'hung kam, die Erklärung ab: Die bisherigen Schwierigkeiten seien so weit überwunden, daß man die Zustimmung des Bundesrathcs zu der vorgeschlagcnen Verfassungsänderung und die Aus­arbeitung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland gewärti­gen könne. Inzwischen waren in gleicher Richtung andere vorbereitende Schritte gethan worden. Die Jnstizmiuister der größeren Bundesstaaten waren zu einer vertraulichen Besprechung zusammengetreten, um die Grundsätze einer allgemei­nen Gerichtsverfassung für Deutschland in Erwägung zu nehmen. Ueber den Verlauf und die Ergebnisse dieser Berathungen sind mancherlei Berichte in die O ffentlichkeit getreten, welche znm Theil auf ungenauen thatsächlichen Angaben beruhen und vorzugsweise dem Mißvergnügen darüber Ausdruck geben, daß die Einsetzung eines obersten Reichsgerichtshofes mit voller Zuständigkeit auf dem gesammten Reichsgebiet nicht unmittelbar erreicht worden ist. Hierbei geräth aber der patriotische Eifer in Gefahr, die öffentliche Meinung ohne Noth zu beunruhigen und die befriedigende Lösung einer wichtigen Aufgabe zu erschweren. Zunächst ist darauf Gewicht zu legen, daß die bisherigen Verhandlungen noch keineswegs eine abschließende Bedeutung hatten und das Ergebniß derselben erst im 'Anschluß an die Berathung über die Civil-Proceß-Ordnung zu Tage