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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. 17.

Dienstag den 21. Januar

1S73

Amtlicher

Thei t

(Ließen, am 16. December 1872.

finden soll,

Uns »u berufenden Mitglieder der Synode hat

Rhein k. rr.

bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 17. Januar 1873.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. In Verhinderung des Kreisraths: Gros, Kreisassessor.

iner cu£nOTtentli»en Synode zir b(0ata6tenfccn Snfoffung für Sie evaugeiische «irche trotz'

Donnerstag den 30. Zannar 1873, Vormittags 10 Uhr, wird aus Grnnd deS S- 21 der deutschen Gewerbeordnung und des §. 14 der Großherzoglichcn Verordnung vom 1. November 1869 eine öffentliche Sitzung der unterzeichneten Behörde im Negierungsgebäude dahier stattfinden.

Bekanntmachung-

Betr.: Das Kreis-Grfatz-Geschäft für 1873.

Mit Bezug auf die Bestimmungen der Militär-Ersatz-Justrnction des Norddeurschen Bundes fordern wir alle im Jahr 1853 geborenen Militär» pflichtigen, sowie die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, nnd entweder im Kreise Gießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- nnd Winhschaftebeamtc, Handlnngsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrbursche, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich ai'fhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bis zum L Februar L I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung concurrirt hoben, ihren Loosnngs- und Gcstellungsschein vorznlegen.

Wir machen zugleich darauf aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt, von der Theilnahme an der Loosung ausgeschloffen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc., verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche znr Zeil abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen Anmeldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders ans ortsübliche Weise

Nr. 3 enthalt:

1. Ebict, die Dkrvfong einer oul

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gewählten Abgeordneten,

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findenden Prüfung ju unterziehen bcabsichttgcn. Meldung find beiznlegen :

a) ein Geburtszeugniß (Taufschein), . .

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Prüfung nicht stattfinden. c n t .. rTnPnDmmcn wird wird später öffentlich bekannt gemacht werden, eine specielle (?in-

Ter Prü ungstermin, sowie das Local, worm dieselbe v g folaende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam: .

ladung erfolgt nicht. Die SETlSt ÄSSTÄnenbeten 1^ Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spatesten-

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen M J,, ' 20 Lebensjahr vollendet wird.

bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, welchen» Aufaabe des Rechts, an der Loosung Tbeil zu nehmen, verbunden.

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Mission ju richten. Großherzogliche Prüfungs-Comnüssion für einjährig Freirrellege.

Darmstadt, den 31. December 1872. p Pabst. S t r - ck e r-

Deutschland.

«... 15. Jan. Die Zeitungen weiden, tah der sa>°n länger 'N

Heidelre^ Maligetücktige und freisinnige Pädagog Hosralh Sto, (au 2^)

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Beratbung des Entwurfs einer

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Großherzogliche Provtnzial-Direction Oberheffen. v. 3t ö d e r.