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Gießen, am 19. November 1873. Betreffend: Die Reichslagswahlen.

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an die Groscher?ogtichen Bürgermeistereien des Kreises.

Da es neuerdings wieder zweifelhaft geworden ist, ob die Reichstagswahlen schon zu der in unserer Verfügung vom l l.l. Mts. (Anz.-Blatt Nr. 266) angegebenen Zeit stattfinden werden, so beauftragen wir Sie zufolge höherer Weisung, zwar die Aufstellung der Wahllisten ganz in der ange­ordneten Weise und so beschleunigt vorzunehmen, daß deren Auslegung am 27. l. Mts. jedenfalls beginnen kann, Die Auslegung jedoch nicht eher stattfinden und die bezügliche Bekanntmachung nicht eher publiciren zu lassen, bis weitere Verfügung erfolgt.

Bis zum 25. l. Mts. werden Sie unerinnert an uns berichten, ob die Aufstellung der Listen beendigt ist und kann die Ihnen durch die Eingangs erwähnte Verfügung aufgetragene Berichterstattung über Publication unserer Bekanntmachung in Nr. 266 deö Anzeigeblattes, soweit Sie hierüber nicht schon berichtet haben, bis zu jenem Zeitpunkte verschoben werden.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen

^**6 vierteljährig 1 fl 12 kr «tit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.

Erscheint täglich, «nit Aus­nahme SonntagS.

Expedition: Eanzletberg, LU. B. «r. 1.

Donnerstag den 20. November

Nr 272

1873.

Amtlicher £(jeiC Bekanntmachung, betreffend den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediciner.

Nachstehenden Erlaß bringen wir hierdurch zur öffentlichen Keuntniß.

Gießen, am 13. November 1873. Großherzogliches Kr.isamt Gießen.

v. Röder.

Bekanntmachung, betreffend wie oben.

In Folge der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Sanitäts-Corps getroffenen Anordnung erhält der §. 172 der Militär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 die nachstehende Fassung.

§. 172.

Der einjährig freiwillige Dienst der Mediciner.

1. Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediciner können ihrer Militärdienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz mit der Waffe oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen sechs Monate als Arzt genügen.

2. Die allgemeinen Bestimmungen über die Bewilligung von Ausstand zum Dienstantritt (§. 159) finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Mediciner in vollem Umfange Anwendung. Behufs Abfolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 27. Lebensjahre verfügt werden.

3. Diejenigen Mediciner, welche ihrer activen Dienstpflicht theils mit der Waffe, theils als Arzt zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semester ihres Studiunls absolviren. Haben sie bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch nicht erlangt, so dürfen sie auf ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflichtung, die übrigen sechs Monate ihrer activen Dienstpflicht nach Absolvirung der Staatsprüfungen als Arzt zu dienen.

Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf Ansuchen Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt.

4. Haben Mediciner wahrend der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen nicht absolvirt, oder das Studium der Medicin aufgegeben, so leisten sie ihre actioe Dienstpflicht, beziebungsweise den Rest derselben, mit der Waffe ab.

5. Bei der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt ist die unbedingt freie Wahl der Garnison und des Truppen- theils nicht gestattet, jedoch sollen die Wünsche der Betreffenden in Beziehung auf die Garnison möglichst berücksichtigt und ihnen die Compe- tenzen der Unter-Aerzte zugebilligt werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in vacanten Stellen verwandt werden.

6. Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu qualificirten, dienstpflichtigen Mediciner, gleichviel in welcher Weise sie etwa ihrer activen Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs im Sanitätsdienst Verwettdung.

Berlin, den 21. October 1873.

Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister.

Im Auftrag: In Vertretung:

Eck. G. v. K a m e k e.

v. Röder.

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politischer Tljeil.

zurückzuschrecken ist. Vielmehr ist es zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen

DcuUcölanö.

Berlin, 17. November. Folgende wichtige Verfügung des Ministers der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten ist den Ober-Präsidenten unterm Datum des 24. v. M. zugegangen:

betten

iknüpft ist oder nicht, den Thatbestand des im §. 23 des Gesetzes vom ll.Mai D. I. vorgesehenen Vergehens bildet. Um daher jene gesetzwidrig angestellten Geistlichen 311 zwingen, ihre Functionen einztlstellen, ist eS unerläßlich, daß jede einzelne Amtshandlung derselben, sobald sie zur Kennntniß der Behörden ge­langt, sofort zum Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gemacht und die Geistlichen auf diese Weise unausgesetzt mit immer neuen Strafanträgen verfolgt werden, bis sie dem Gesetze sich fügen. Würde dies alsbald dahin jähren, daß jene Geistlichen, weil sie die sich mehrenden Geldstrafen nicht zu erlegen vermögen, zur Haft gebracht würden, fo ist dies eine Eventualität, vor welcher bei dem Ernste der Sache und den schweren Folgen, welche sich an das Functioniren der gesetzwidrig angestellteii Geistlichen kilüpfeii, in keiner Weise

Die gesetzwidrigen Anstellungen katholischer Geistlichen mehren sich fort­gesetzt derartig, daß es dringend geboten ist, mit der vollen Strenge des Ge­setzes dagegen einzuschreiten. So weit es hierbei auf eine strafrechtliche Ver­folgung der geistlichen Oberen ankommt, darf ich vertrauen, daß kein Fall einer gesetzwidrigen Anstellilng Vorkommen wird, ohne daß die Einleitung der Unter­suchung herbeigesührt würde. In Betreff der Geistlichen hingegelt, denen ein geistliches Amt gegen die Vorschriften der Gesetze übertragen ist, und welche Ordnung durchaus erforderlich, jene Geistlichen Die volle Strenge des Gesetzes gleichwohl selbst nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung fortfahren, in diesem empfinden zu Liffeu. Ew. rc. ersuche ich demgemäß ergebenst, die Landräthe, Amte zu sungiren, ist ein schärferes Vorgehen, als bisher beobachtet zu sein resp. Amtshauptmänner und die Ortspolizeibehörden mit Anweisung gefälligst scheint, nothwendig. In dieser Beziehung ist zu beachten, daß jede einzelne zu versehen, daß sie jede einzelne Amtshandlung, welche ein gesetzwidrig an- Amtshandlung, und zwar ohne Unterschied, ob sie mit bürgerlichen Folgen ver- gestellter Geistlicher vornimmt, sofort und direct bei der königl. Staats-