P^riS vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fi- 29 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit AuS° nähme Sonntags.
Expedition: Canzleibrra, Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kiessen.
Nr. 2'4». 3 Montag den 20. Oktober ’ isis.
flmtsicher Theif.
tonr« D-m Unterzeichneten ist durch daS Curatorium der Ackerbauschule zu Friedberg eine Anzahl Prospecte über den Wintercursus dieser Anstalt mitaetheilt worden, welche an Interessenten auf Anmeldeu durch das Bureau Großherzoglichen Kreisamts dahier abgegeben oder per Post zugesendet werde». 9 Gießen, am 17. October 1873. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen:
v. Röder.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Den Anstrich Her Gebäude betreffend.
In der neueren Zeit haben mehrere Einwohner ihren neu aufgeführten Gebäuden einen weißen Anstrich gegeben.
.v . fe$en ""s ^er veranlaßt, ^^auf aufmerksam zu machen, daß nach § 44 der Stadtbauordnung die weiße Karbe, sowie alle arelle»
schreienden Farben zum äußeren Anstrich der Gebäude untersagt ist. ° 1
2ßer diese Vorschriften nicht befolgt, hat zu gewärtigen, daß der weiße Anstrich seines Gebäudes durch Zwangsmaßregeln entfernt wird.
Gießen, den 17. October 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Bekanntmachung.
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Falls ein Nachbar Einwendungen hiergegen zu machen hätte, wird er aufgefordert, dieselben binnen 8 Tagen bei uns vorzubringen.
Gießen, 17. October 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
. .___________________ Nover.
Winterbauschule des Localgewerbvereins in Darmstadt.
Beginn des Unterrichts am 1. Dezember l. Js. Dauer 3 Monate. Unterrichtszeit täglich von 8-12 und 1-5 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- Mprfinn ’~™Unto '' Bauzeichnen, Freihandzeichnen, darstellende Geometrie, Bauconstruktionslehre, Rechnen, Geometrie,
Anfertigung voii Bauvoranschlagen, Matenalienkunde, gewerbliche Buchführung und Mechanik. uivmeine,
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]? o l i t i f cfj e r Theis.
Da-
Einkommen erhöhen sollte hat es verschlungen und das Geld »^0^^ Z äe n
ESU fSS Schmchiiegel eines Alchymisten, der dasisichtigte Unternehmen, dessen Capitaldurch Ausgabe von Act^
edle Metall für sich herausdestllllrt, wahrend dem Eigenthümer als capul ift, enthalten sein müssen Die Gründer sind fnHhcmh-h hAFtF^/ hx “m’ als Schlacke ein bunt gedrucktes Papier übrig bleibt. So bitter für jede Täusch^ sowohl ^ügttch des Pröspettes L des Vorhände üins In h"C 8cr“beäu die jüngsten Erfahrungen geworden, des Weiches der Actie,izeichnungm und der gelüsteten Einzahlungen Natürlich
Lf t 4 \ * m6 j^ten Vorkommnisse gewirkt haben mögen:chre Gesell- würde der Richter vorkommenden Falles zn entscheiden haben ob in dem Pr^ Int di» e V"kehr der Unternehmungsgeist können das Actienwesen specte wirklich alle wichtigen Angaben gemacht worden seien, und die solidarnsche
auf die Dauer nickt mehr entbehren. nhn? in ffeinfirfip bprnTtpfp und hpäh.-ilfv (^aF^av^»* __
Haftbarkeit der Gründer ließe die Schadloshaltung der Actionäre aus dem Vermögen der Gründer erwarten, die überdies wegen Vorspiegelung oder Betrug nach Maßgabe der Strafgesetze zur Verantwortung zu ziehen wären.
Das sind in der That, gehörig gefaßt und energisch angewendet, ganz ausgiebige Schutzmaßregeln gegen den Gründerschwindel, während der anständige, solide, volkswirthschaftlich so berechtigte Unternehmungsgeist darunter keineswegs zu leiden braucht. Die drei weiteren Resolutions-Punkte des deut- lchen Junstentages beziehen sich auf das Verhältniß der Actionäre zu der Verwaltung der betreffenden Actiengesellschaft.
Der Juristentag will die Bestimmung des deutschen Handelsgesetzes, welche nach der Einzahlung von 40 Procent des Nominal-Capitals die Actienzeichner
krankhafter Zustände überzogen. In gar vielen Fällen ist der Besitz und das Capital durch die Actie — ganz abgesehen von der eigentlichen Speculation in Papieren und von dem Vörseuspiele — geradezu vernichtet worden. Was das
Der erste Punkt, sowie der zweite betreffen die Methode der „Gründun- Emissionen." Gegen die Gründer schlägt also der Juristentaa gesetzliche Bestimmungen vor, wonach in den von ihnen auszugebenden und von
auf die Dauer nicht mehr entbehren, ohne in kleinliche, veraltete und deshalb unerträgliche Zustände zu verfallen. Als aus der Pflugschaar das erste Schwert geschmiedet wurde, da war es nicht mehr thunlich, den Gebrauch des Eisens zu verhindern, um den Mißbrauch, um den Krieg unmöglich zu machen, und so geht es auch mit der Actie — wie sehr diese auch zu einem Instrumente der Ausbeutung und zu einem Werkzeuge der Capitalvernichtung geworden ist, wahrend sie ihrer Natur nach die kleinen Vermögen sammeln, bei den lukrativen und bedeutenden Unternehmungen betheiligen, den Besitz vergrößern und befruchtend wirken sollte, was sie ja auch theilweise wirklich geleistet hat.
Es bleibt also nichts übrig, als den Mißbrauch eines guten und nützlichen Dinges so viel als möglich zu verhindern. Allerdings ist das meiste in hefer Beziehung von der steigenden Klugheit und Vorsicht des Publikums zu
t } ? 1, ^ 7- imgenden Klugheit und Vorsicht des Publikums zu von der Haftung für weitere Einzahlungen befreit, aufgehoben wissen Da- mlinäm ' W “ ^p'^swcsse bte Mäßigkeit nicht durch Gesetze und Verord-durch soll den Gläubigern der Acticngescllschaftcn ein besserer Schutz 'geboten "u>'S-" errungen werden kann, sondern durch Erkenntniß der Schädlichkeiten werden; es läuft aber dieser V°rschläa fa»ch darauf k,ä.s vab Len Bildufe.nlertln8' ur$ $unmi|itung Lebens, die mit der steigen-eingezablte Actien ausgegebe» werden sollen. Wichtiger sind die beiden folgen- » (Blldung qlisammenhangt, am Sichersten gefördert wird. Aber wo es sich den Bestimmungen, wonach die Gerichte zu ermacktinen sind {phpripit nnf LM fragen von Mem und Dein handelt, da können allerdings Gesetze geschaffen strag der Actionäre die Mittheilung der Bilanz sonstige Aufklärunaen und selbst kie AnsLw ben Mißbrauch durch gröbliche Uebervortheikung und! die Vorlage der Bücher JSffen «ÖÄ
fi gemeinen Betrug und listige Vorspiegelung erschweren Versammlung der Actionäre, wenn sie das Bcdürfniß dar» fühlt alle diese
Itebervortbeilnna rifi* ro'" bd-rsonen- die solchen Mißbrauchs, solchettMittheillingen veranlassen, aber man weiß, wie es in General - Versammlungen Klebervortheilung, solcher listigen Vorspiegelung und solchen Betruges schuldig!z,izugehen pflegt, und wie in denselben Majoritäten zu Stande kommen. Natür-
Actien-Unwesen und Gründunnssichwindel. |?e7a(^tz ^er gerechten und strengen Bestrafung zuführen, wobei auf die Schad-
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n9nä^",,kk','/""chnsuugcn ist sicher ein großes, nützliches und lebensvolles Prin- Interessant ist es, in dieser Frage nochmals ans die Refolutions- cip enthalten, das bereits die wcseiitlichsten Umgestaltungen und bedeutende^Pnnkte der deutschen -Juristen in verweisen welcke i>on vl-t-n «,,r L„, finn aIi’iV fi Mißbrauch, die Ausschreitung, der Leicht-jährigen Juristentag den Regierungen und ge'setzgebmden Körperschaften empfohlen
sinn und Betrug haben in unseren Tagen das Actienwesen mit dem Mehlthau wurden. 8 1 P8 -rorper,cyasren -mpsoylen


