Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen
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(Nr. 923 ) (Nr. 924.) .(Nr. 925.)
V?etS virrtrtjährig 1 fl. 12 ’r. mir Brtngerlohn. Durch dir Vvst de-ogen vtertsljährig 1 fl. 29 kr.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v Röder.
Erscheint räglich, mit Sh* nähme Sonntags.
Expedition: Canzleiber* Lit. B. Nr. 1.
Nr. 12 des Nei^sgefttzblattes, ausgegeben den 23. Mai 1873, enthält:
Gesetz, betr. einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. October 1873. Vom 17. Mai 1873. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 20. Mai 1873.
Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesralhe. Vom 20. Mai 1873.
Nr. 13 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben den 28. Mai 1873, enthält:
Gesetz, betr. die Besteuerung des Branntweins in Elsaß Lothringen. Vom 16. Mai 1873. o. m .
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 2d. Mar 1873.
Gesetz, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidcmonds. Vom 23. Mai 1873.
Deutschland.
Gießen, 16. Juni. Heute, am Tage vor seinem 25jährigen Regierungs- Jubiläum, hat der Großherzog von Hessen dem derzeitigen Rector unserer Hochschule, Prof. Dr. Ludwig Lemcke, das Ritterkreuz des Verdienstordens Philipp's des Großmüthigen verliehen. In dem Begleitschreiben bej Ministerial-Directors v. Starck heißt es: „Se. Königliche Hoheit der Großherzog beabsichtigen durch diese Verleihung eben so sehr der Landes-Universität, deren zeitiger Repräsen taut Ew. Magnificenz sind, einen Beweis der allerhöchsten Anerkennung für die seitherigen Bestrebungen der Hochschule und ihrer Lehrer zu geben, als Ihnen persönlich die wohlverdiente Auszeichnung für Ihre Leistungen zn gewähren." (Köln. Ztg.)
(Nr. 926) (Nr. 927.) (Nr. 928.)
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ordnung stattfinden; der Ausschuß will solche Abänderungen nur durch Gesetz vorgenommen haben. Der Regierungscommissär will das Organisationsrecht der Regierung nicht angetastet sehen, in Preußen habe der Landtag die gesetzliche Feststellung der Kreise, besonders der Wahlkreise halber, durchgesetzt, bei uns lägen ähnliche Verhältnisse nicht vor. Es liege jedenfalls nicht im Interesse des Landtags, aufregende Localfragen ttn Ständesaal zu behandeln. Dumont glaubt, die Kreise als bestimmte Corporationen mit gemeinsamen Vermögensrechten müßten unter dem Schutz der Verfassung stehen- Der Regierungscommissär bemerkt, daß keine Willkür geübt werden soll, deshalb sollen Kreisvertretungen und Provinzialvertretungen darüber gehört werden. Frank für die Ansicht Dn- mont's. Der Referent findet in dem Weg des Gesetzes einen größeren Schutz, die Bestimmung bestehe nicht nur in Preußen, sondern auch in Baden. Die Mstimmnüg ergab einstimmige Annahme des Ausschußantrages, wonach die Verminderung der einmal durch die Regierung festgesetzten Kreise nur durch Gesetz vorgenommen werden soll. Art. 5 bestimmt, daß Angehörige des Kreises alle Diejenigen sind, welche innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben; Dumont hat den Artikel dahin amendirt, daß nur alle hessischen Staatsangehörigen Angehörige des Kreises sein können. Er begründet sein Amendement in längerer Ausführung. Büchner will den Zusatz alle Deutsche, da auch Ausländer im Kreise wohnen könnten; auch Ramsspeck will„ nur deutsche Reichsbürger als Kreisangehörige vorgesehen wissen. Frank erklärt sich für das Amendement Dumont und will die Landesangehörigkeit beibehalten haben; da Fremde, die vorübergehend in Kreisen wohnen, an deren Angelegenheiten kein Interesse : hätten. Metz hält als selbstverständlich, daß Ausländer nicht Kreisangehörige i seien, den von Büchner beantragten Zusatz also für überflüssig. Die Reichs- i angehörigkeit müsse genügen; ein im Kreise wohnender Nicht-Hesse könne an : den Kreisangelegenheiten ein hervorragendes Interesse haben. Der Regierungs- ; commissär hebt hervor, daß selbst Nicht-Deutsche im Kreise Rechte und Pflichten haben können, wogegen sie durch spätere Bestimmungen des Gesetzes von Ver- : waltungsstellen ausgeschlossen seien. Der Referent bernft sich auf die Reichs- - Verfassung und constatirt, daß Art. 5 nur einen factischen Zustand ausdrücke. : Der Artikel wird nach Ablehnung der Amendements nach der Regieruugsvor- . läge angenommen. Art. 6 bestimmt, daß die Angehörigen der Kreise und Pro- i vinzen zur Theilnahme au der Verwaltung und Vertretung derselben berechtigt sind. Dnmont will nicht die Strömung zum Einheitsstaat, die er für ein Unglück hält, begünstigt haben, er ist Anhänger der föderativen Gestaltung Deutschlands. Er will daher auch nur hessische Staatsangehörige zu Verwaltungsstellen zugelassen haben. Edinger schließt sich dieser Ansicht an; der Unterstützungswohnsitz gebe nur ein Recht auf Unterstützung, nicht auf weitergehende wichtige Rechte. Der Regierungscommissär gibt anheim, ob man nicht bei den späteren specielleren Artikeln diese politischen Bedenken geltend machen wollte. Metz vertbeidigt den Artikel unter Berufung auf das Reichsindigenat; der Staat Hessen sei wohl durch eine von dem Ministerium gemachte Gesetzesvorlage nicht gefährdet; es handle sich zunächst nicht um politische und Staats-,
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'ys^s^una"d^ über den Artikel. Landmann will der Abstimmung wird der Artikel mit allen gegen 7 Stimmen angenommen,
ebenfalls für Aussetzung der Beschlußfassung Berücksichtigung Art. 7 handelt über die Verpflichtung, unbesoldete Aemter ui der Verwaltung
d» See enzahl nicht als Mb * ' mtb ScUntung des «reisL zu übenähmen. Abg. G-ldmann führt, aus, daß
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Darmstadt, 16. Juni. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde eine Petition von Volksschullehrern verlesen, worin um Beibehaltung dec seitherigen Berechnung der Besoldungsnaturalien gebeten wird. Der Prä' sident führt aus, warum noch kurze Zeit der Landtag zugleich mit dem Reichs tag tagen müsse, es liege die dringende Nothwendigkeit dazu vor, da die neuen Verwaltungsgesetze vor Schluß des Jahres eingeführt werden sollen. Da wahrscheinlich im Herbst eine Reichstagssession stattfinden werde, werde man bet der großen Menge von Vorlagen in's Gedränge kommen, wenn der Landtag noch länger hinausgeschoben werde. Ellenberger hält das Zusammentagen beider Körperschaften für sehr bedenklich und wünscht nicht, daß unfern Landtag eine Schuld an der Unbeschlußfähigkeit des Reichstags treffe, beruhigt sich übrigens bei der Motivirung des Präsidenten. Gegenstand der Tagesordnung ist die neue Kreisordnung. Der Referent des Ausschusses, Wächter, verweist auf fernen Bericht über den Gesetzesentwurf. Derselbe sei eine Nachbildung der preußischen Kreisordnung, gehe jedoch durch die Bildung eines Provinzialausschusses weiter als diese. Die wichtigsten Gesichtspunkte seien die Verschmelzung der bureau- kratischen Organe mit den vom Volk gewählten; der Staat identificire sich mit den Kreisbehörden, die zum Theil aus dem Volk hervorgmgen. Das Volk werde durch das Gesetz zur Selbstthätigkeit angeeifert; der Einwurf, dasselbe sei nicht reif dazu, sei unbegründet. Das Gesetz mache de.i schritt von der bureaukratischen zur Selbstverwaltung, es bedeute einen großen Fortschntt. Art. 1 bestimmt, daß die Kreise in ihrer gegenwärtigen Begrenzung bchehen bleiben. Metz führt aus, daß eine Vergrößerung der Kreise im Juteresse des Landes liege. Er wünscht von dem Ministerium, das sich schon für Vernum deruna der Kreise erklärt, nähere Ai'.skunft. Regierungscommisiar v. Stark erklärt, daß die Veränderung, der Kreise beabsichtigt sei, cs werde dies vorauv- sichtlich bei der Einführung des Gesetzes geschehen sein. , Dumont will, daß die Abänderung der Kreise nur unter Mitwirknng der Stande geschehe. Mimste- rialrath v. Starck beanspri'M dagegen die Ei'itheilung der Kreise als em ver- faffungsmäßiges Recht der Regierung; bei Vorlage der Revision der Persona - Etats werde die Sache übrigens den Standen von ihrer finanziellen Seite zur Vorlage kommen. Walker will die Berathung des Art. 1 ausgesetzt wissen.
Gießen, den 16. Juni 1873.
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G°?!nm>n spr cht fm . a;r^c i Mitwirkungsrecht der Stände gc- schuß Hube an poiitische Fragen nicht gedacht, sondern sich nur von praktischen - -Dumont ist Ebenfalls der Ansicht, daß die Organisation der Erwägungen leiten lassen. Frank bemerkt, daß es sich um mehr als Kreisan-
- •- , Reck?d^ R-aiernna sei daß jedoch, nachdem die Kreise einmal fest- gelegenhe.ten, auch um tief in die Staatsverhältnisse eingreifende Bestmimuiigen
. ödeten und bestimmte gemeinschaftliche Interessen handle, wie der Ausschußbericht in seiner Einleitung selbst ausfuhre. Der
gestell snen, könne. Büch- Referent führt aus, daß man Jndigenat und Staatsangehörigkeit verwechselt
vertraten eine Abändeun g ) s ö 8 40—60,000 Seelen be-!habe. Letztere sei für jeden Reichsangehörigen durch eine leichte öormalitat zu
ner beantragt, die Kre^^se «,.« E di-Stände'erwerben. Er begreift nicht, wie man einen Artikel, der nur -ine Confereuz
stehen zu lassen und ch wieviel Kreise bestehen sollen und ifbber neueren deutschen Gesetzgebung sei, eine nwellirende Tendenz beilege. Bei
'L7ae^k7"7Zre^L^una über den Artikel. Landmann will der Abstimmung wird der Artikel mit allen gegen 7 Stimm-.. H unter Berücksichtigung Art. 7 handelt über die Verpflichtung, unbesoldete Aemter tu der Verwaltung


