Wie geschehen werden Sie uns binnen 3 Tagen unfehlbar anzeigen.
Zufolge ergangener Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern ertheilen wir Ihnen ferner folgende Weisungen:
1) Unmittelbar nach dem Erscheinen gegenwärtigen Ausfchreibens werden Sie mit der Aufstellung der Wählerlisten zu den demnächstigen Reichstagswahlen, welche etwa in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr vollzogen werden dürften, beginnen und dieselbe thuulichst fördern Diese Wählerlisten sind nach Anleitung des unter Lik. A. dem Reglement vom 28. Mai 1870 anliegenden Formulars und zwar für jeden Wahlbezirk in doppelter Ausfertigung aufzustellen.
Wir verweisen Sie hierbei ausdrücklich auf die 1 bis 3, 7 und 8 des Gesetzes vom 31. Mai 1869, worin die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit geregelt sind, und zu §. 3, pos. 4 außerdem auf die Großherzogliche Verordnung vom 3. Februar 1873, Regierungs-Blatt S. 33. Die Stimmberechtigten sind nach Zu- und Vornamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort in die Wahllisten nach alphabetischer Ordnung (— Ausnahmen siehe in §. 1 des Reglements —) einzutragen. Bezüglich des Alters genügt jedoch die Angabe, daß der Stimmberechtigte das 25ste Lebensjahr überschritten habe.
2) Die Offenlegung der Wählerlisten (8-8 des Gesetzes) hat sodann unfehlbar Donnerstag den 27. d. MtS. Morgens, zu beginnen und bis Donnerstag den 4. December d. I. Abends, anzudauern. (Diese Termine find auf's Genaueste einzuhalten.)
3) Vor der Offenlegung und zwar Montag den 24 d. Mts. und Mittwoch den 26. d. MtS. haben Sie in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Wahllisten vom 27. November bis zum 4. December d. I., beide Tage einschließlich, auf dem Bürgermeistereilocal zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und daß Einsprachen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Listen innerhalb 8 Tagen von Beginn der Auslegung an vor Ihnen, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, vorzubringen seien.
4) Die Entscheidung über Einsprachen, welche nicht sofort Ihrerseits für begründet erachtet und demgemäß erledigt werden, hat durch uns zu erfolgen. Da sic längstens blö zum Donnerstag den 18. December d. I. Abends von uns ertheilt und den Betheiligten durch Ihre Vermittlung bekannt gemacht sein muß, so haben Sie in vorkommenden Fällen die betreffenden Acten uns nach Ablauf der Reclamationssrist, also am 5. December, ohne Verzug vorzulegen
5) Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums von Ihnen kurz anzumerken.
6) Weiter nöthige Verfügungen werden nachfolgen, wie auch die zum Wahlgeschäft erforderlichen Formularien Ihnen in der Kürze zugehen werden. Die Vorbereitung der Wählerlisten darf nicht bis dahin aufgeschoben werden.
v. Röder.
poti 1 ischer Theif.
mer eingeschlagene Verfahren als formell richtig und vollkommen verfasjnngs- mäßig betrachte. Die folgenden Artikel wurden ohne erhebliche Debatte nach den Anträgen des Ausschusses theils einstimmig, theils gegen die Stimmen der Herren Frank, Wolz und Allmann angenommen. Art. 72 veranlaßt den Abg. Schaub, sich unter Anschluß an die Ansicht der ersten Kammer für Zuziehung eines Geistlichen der evangelischen ober katholischen Confession in die Kreisschulcommission zu erklären. Ministerialrat!) Knorr entgegnet, man werde in Religions-Angelegenheiten immer die kirchlichen Behörden zu Rathe ziehen; ein
halb gegen den Antrag des Abg. Metz; er kann nicht begreifen, wie die Regierung diesem grundsatzlosen Antrag zustimmen könne, man müsse denn anneh- men, sie betrachte ihn nicht anders, als einen an sie gerichteten Wunsch Nur wenn die Kammer auf den Regierungsentwurf zurückkehre, werde das Zustandekommen des Gesetzes gesichert werden. Frank glaubt auch, daß der Antrag des Ab. Metz formell unzulässig sei; derselbe unterscheide sich nicht von dem des Ausschusses. Der Antrag ist ein Compromiß, für einen augenblicklichen Zweck gemacht, der keine Dauer habe. Wolz für die religiösen Orden, die von den Katholiken als das Beste, das die Kirche hervorgebracht habe, verehrt worden. Er erinnert an die Petitionen gegen das Schulgesetz. Oncken bedauert , daß er seither nicht an den Kammerverhandlungen habe Theil nehmen können. Er ist gegen die Zulassung der Orden im Privatunterricht, die in Religion gemachten Ersahrungen sprächen darin deutlich genug. Dem Amendement Metz könne er beistimmen. Metz weist ans früheren Fällen nach, daß bei Recommnnicationen allerdings neue Anträge eingebracht worden seien, ohne daß sie irgend Beanstandung gefunden hätten, auch nicht von Herrn Dumont, selbst die Regierung habe nicht das mindeste formelle Bedenken gegen seinen Antrag geäußert, die zweite Kammer solle also um so weniger solche Einwendungen erheben. Dumont bemerkt, bei finanziellen Fragen fei es anders, da müßte durch Hin- und Herverhandlungen Vereinbarung über bestimmte Summen erzielt werden. In Rheinhessen besteht ein Gesetz, welches Orden für Lehrtätigkeit und Krankenpflege zulasse, es beftänbeu dort von Orden geleitete Privatschulen, diese könnten auf Grund des Metz'schen Antrags aufgehoben werden, dagegen müsse er sich im Interesse der bürgerlichen Freiheit erklären. Becker führt weitere Falle ans, in denen bei Recommnnicationen Vermittlungs- Anträge angenommen worden seien. Heinzerling erklärt, der Metz'sche Antrag halte die Mitte zwischen den beiden entgegengesetzten Anträgen und sei deshalb formell zulässig. Nach einer weiteren Debatte zwischen Goldmann und Dern- jburg über die formelle Seite der Sache, erinnert der Berichterstatter, Abg. Greim, Herrn Wolz gegenüber, an die Petitionen für das Schulgesetz und bemerkt, daß die katholischen Petitionen teilweise von Frauen und Kindern unterzeichnet worden seien. Mait habe die Leute durch falsche Vorspiegelungen gegen das Schulgesetz aufgeregt, z. B. durch die großen Kosten, die das Gesetz verursachen soll, durch die Unwahrheit, es könnten künftig Inden den Religionsunterricht in den Schulen ertheilen. Er sei kein Freund der Orbcns- thätigkeit beim Unterricht, deshalb aber doch in erster Linie für die Regierungsvorlage ; nachdem das Ministerium jedoch dem Metz'schen Antrag beiziistimmen scheine, schließe er sich demselben an. Abg. Frank bedauert, durch den Schluß der Verhandlung verhindert zu sein, den exorbitanten und unwahren Aenßerun- gen des Abg. Greim zu entgegnen. Greim erklärt, er werde Herrn Frank au anderem Orte Rede stehen. Der Antrag des Abg. Metz wurde darauf mit allen gegen 6 Stimmen angenommen. Der Präsident erklärt, daß er jetzt nach der Abstimmung die Erklärung abgeben könne, daß er das von der Kam-
-V D* iw* *** —........... wv ^vti. icovij, Allmann und Frank. Nächste Sitzung
' f. ^.u' Mittwoch den 12. d. Mts., Berathung der Geschäftsordnung.
€""”s Berlin, 11. November. Der „Kreuz-Ztg." zufolge wäre General
lichen Bestimmungen der Verfassung. Er führt aus, in welcher Weise sich die DCilUcQfflnö, -Praxis der Recommnnicationen gebildet habe, diese können jedoch nicht dazu
< - ! führen, ganz neue Anträge bei einer wiederholten Berathung ein^ubringen. Er
^)armfiadt, 10. November. In der heutigen Sitzung der zweitenjwarne die Kammer, von dem verfassungsmäßigen Wege abzugehen. In der Kammer wurden mehrere Vorlagen über bauliche Veränderungen an Gefängniß-i Sache selbst will er der Willkür nichts überlassen haben, er erklärt sich deslocalen , ein Antrag der Abgg. Edinger, Büchner und Dumont auf Revision-----k — n,r * •* - • • —
einiger Punkte des Einkommensteuergesetzes, ein Schreiben der Verwaltung der Ludwigsbahn, worin sie gegen verschiedene gegen sie in der Kammer gerichtete Angriffe sich verwahrt, eine Interpellation des Abg. Heinzerling über die ungünstige Einrichtung des Fahrplans der Main-Neckarbahn eingebracht. Abg. Schröder fragt, wie es mit seinem vor acht Monaten gestellten Antrag auf Aufhebung der Präsentationsrechte der Standesherren stehe Abg. Küchler bemerkt, er sei Referent über den Antrag, habe aber von der Regierung auf feine Anfrage noch keine Antwort. Gegenstand der Tagesordnung ist die Re- coniminiication der ersten Kammer über das Volksschulgesetz. Die erste Kammer hatte an dem Regierungsentwurf, den Beschlüssen der zweiten Kammer, eine Reihe von Veränderungen vorgenommen, welche so eingreifender Natur waren, daß sie einer völligen Ablehnung des Gesetzesentwurfs gleich zu achten sind. Der Ausschuß der zweiten Kammer beantragt, in allen principiellen Punkten bei den früheren Beschlüssen zu beharren, und bei einzelnen weniger erheblichen Aenderungen empfiehlt er den Beitritt zu den Beschlüssen der ersten Kammer. „ Die zweite Kammer trat ohne Debatte durch einfache Abstimmung den Anträgen des Ausschusses bei. Nur Art. 28, welcher über den Ausschluß der geistlichen Orden aus der schule handelt, gab zu einer längeren Verhandlung Anlaß.^ Die zweite Kammer hatte zu diesem Artikel einen Zusatzantrag der Abgg. Schröder und Becker angenommen, welcher die Mitglieder geistlicher Orden auch von dem Privatunterricht unbedingt ausschließt. Dieser Beschluß fand nicht die Zustimmung der ersten Kammer, auch die Regierung hat sich gegen denselben erklärt. Zwei Mitglieder des Ausschusses beantragen Beitritt zu dem Regierungsentwurf, drei Mitglieder beantragen Beharren auf dem früheren Beschluß, jedoch mir einem Zusatz, wonach die Regierung ermächtigt fein soll, für einzelne Personen in widerruflicher Weise Nachsicht von diesem Verbot zu ertheilen. Abg. Becker widerspricht der von dem Abg. Dumont geäußerten Ansicht, daß Abänderungen des Gesetzesentwurfes, insofern sie von den von beiden Kammern abgelehnten Beschlüssen abwichen, nicht mehr vorgenommen^ werden könnten. Abg. Metz stellt den Antrag, den Nachsatz zu fassen : die Staatsregierung ist ermächtigt, bis zum Erlaß der Kirchengesetze für einzelne Personen und Fälle ui widerruflicher Weise Nachsicht von diesem Verbot zu ertheilen. Er begründet diesen Antrag damit, daß eine scharfe Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Volksvertretung verhütet mtd das Ztlstandekommen des Gesetzes nicht gefährdet werden solle; die Frage muffe durch die in Aussicht stehenden Kirchengesetze grundsätzlich geregelt werden und sei es dann den Abgeordneten anheim gegeben, ihre Ansichten zum Ausdruck zu bringen. Sein Antrag wolle der Regierung entgegenkommen; es fei jedoch eine Beschränkung auf gewisse Fälle und Personen bezüglich der Er- laubnißertheilung an Ordensleute, Privatunterricht zu ertheileti, geboten. Es fei keine Compromißsucht, wenn man in dieser Frage in gewissen Grenzen nachgebe ; die Regierung wolle ben Anschein jeder Gehässigkeit gegen die Katholiken vermeiden; die Kammer könne einer solchen Rücksicht beipflichten. Er bittet um möglichst einmüthige Annahme seines Antrags, durch den sich Niemand etwas vergebe. Miuistertaldircctor v. Starck erklärt, daß die Regierung dem früheren Beschluß der Kammer ihre Zustimmung nicht hätte geben können Art. 28 c e^gierung vollkommen Macht, alle Mißbräuche und Atlsschreitungeit abzuschnerdew Neber die Zulassung der Orden im Allgemeinen müffe an an- ocrer ^tefle entschieden werden. Die Regierung wünsche aufs Dringendste,
^schluß der elftem Kammer beistimme, der Auir-ig bc6ialtu81vuO^uUClCHCuyCiie[l immer vie riiryniyen -oeyoroen zu Narye zieyen; ein SebüS baKr „ ZT &ar!e' ""ch sei kein praktisches Recht der Geistlichkeit auf Zuziehung in die Kreisschulcommissiou kann er nicht
Da die Regierung aber wmilscht, daß das Gesetz Erkennen. Goldmann will keine feindlichen Elemente in die Kreisschulcom- ibren krüberen Rei» r r d'kst Mitg eter der Kammer auf Mission ausgenommen sehen, wie es bei den jetzigen Strömungen leicht geschehen
als das Aeu« rste Hom T fiA ft' s r bm 9111 ra9 beJ Mctz könne. Landmann findet sich durch die Bemerkung des Regierungs-Commissärs au« snrmeNen imk' Entschließen konnte, neceptiren. ®olbuuuu ist für befriedigt. Die Kammer beharrt be, ihrem früheren Beschluß. Die
alaubt nick der Keschäikzükt'm^"b^' gkstenden Antrag des Abg. Metz; er Schluß - Abstimmung ergab Aiinahme des gailjen Lchiilgesetzes mit allen glaubt, nach eer Geschaftsafteordninig konnten solche Anträge nicht mehr ge-gegen die Stimmen der Abg. ~ ' -----
stellt werden; er ist wie früher für unbedingten Ausschluß der Orden. SvS" ' 1 -- - - - -
mont halt ebenfalls die Anträge für formell unzulässig und verliest die bezug-.


