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GieKems Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus» nähme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

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1873

Ur. 61

Donnerstag den 13. März.

Entwurf eines Gesetzes über das Eisenbahnwesen im Deutschen Reiche.

(Schluß.)

III. Verwaltung der Eisenbahnen.

§ 15. An der Spitze jedes Eisenbahn-Unternehmen- muß eine Person oder rin Eollegium stehen, welches die ganze Verantwortlichkeit für die Leitung dessel- ben gegenüber den Behörden und dem Publikum tragt. Diese verantwortliche Leitung ist verbunden, die Anweisungen, welche die Aufsichtsbehörde innerhalb der Grenzen ihrer Competenz ihr ertheilt, zu befolge«, und kann durch Strafen dazu angehalten werben.

§ 16. Die Eisenbahn.Verwaltungen find verpflichtet, zur Beanffichtigung der Bahn, sowie zur Wahrnehmung des Fahr- und Betriebsdienstes geeignete Beamte unv Arbeiter in ausreichender Zahl und mit genügendem Einkommen zu .bestellen, und haben die in dieser Beziehung vom Reiche zu treffenden ollgemeinen ^ordnungen, sowie die auf deren Grunv von den AutsichtSbehörden getroffenen beso^oer-n Bestimmungen zu befolgen.

§ 17. Es kann die Entfernung jedes mit dem Betriebe befaßten Beamten eines Eisenbahn-Unternehmens verlangt werben, welcher sich unzuverlässig erwiesen hat. Beamte, welche wegen der Verursachung eines Eisenbahnunfalls gerichtlich bestraft sind, muffen, wenn sie nicht schon gerichtlich für unfähig zum Eisenbahn- bienst erklärt sinb, au- solchen Stellungen entfernt werten, in welchen sie aus Bau und Unterhaltung der Bahnen und des Betriebsmaterials, oder auf ben Fährbetrieb Einfluß haben. Ihre Wieberanstellung in solchen Aem'rern unterliegt ! der Genehmigung der Retchsbehörbe.

Postverwaltung Rücksicht zu nehmen und derselben daher von jeder Aenderung 6t- stebender Fahrpläne so zeitig Keuntniß zu geben, daß sie ihr Interesse wahre» kann. Die Postverwaltung kann jedoch weder die Einlegung besonderer Züge, noch eine solche Veränderung beabsichtigter oder bestehender Fahrpläne fordern, daß dadurch die Ankunftszeit der Züge an End- und Ausschlußpunkten verändert, over eine wesentlich andere Art der Beförderung der Züge erforderlich wird.

§ 24. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, allen Anforderungen der Reichs- militärdehörbe in Bezug auf die Beförderung von Militärpersonen und von Mili­tärgütern oller Art zu entsprechen. Im Falle der gänzlichen oder theilweisen Mobilmachung ter Armee haben sie den Anweisungen der ihnen als dazu kompe­tent bezeichneten Militärorganen sofort unweigerlich Folge zu leisten. Auf allen deutschen Eisenbahnen soll ein gleiches Verfahren in Bezug auf die Expedition und die Beförderung von Militärpersonen und Militärgütern für Rechnung deS MilitärfiscuS bestehen; der Erlaß der bezüglichen Vorschriften erfolgt durch da« Reich. Die Feststellung der Beförderungcpreise bleibt der Vereinbarung zwischen der Militärverwaltung und den Eisenbahnen überlassen, soweit in dieser Beziehung nicht besondere Vereinbarungen bereits bestehen.

§ 25. Wenn Eisenbahnen in der Nähe von Festungen oder bei dem lieber- gange über militärisch wichtige Ströme nach Ansicht der Militärverwaltung eine besondere Beschaffenheit haben, namentlich, wenn sie befestigt sein müssen, so sind die betreffenden Anlagen von den Eisenbahnen auf 'ihre kosten zu machcn, sofern ein solches Verlangen vor Beginn des Baues gestellt ist. Von jede» solchen Bau ist der Militärverwaltung vorher Kunde zu geben. Umbauten von Festungswer­ken oder N.uanlagen eigener Festungswerke werden, auch wenn sie in Folge deß Eisenbahnbaues für erforderlich erachtet werden, auf Kosten der Militärverwal­tung hergestellt.

der Fahrpreise dürfen erst 6 Wochen nach ihrer Pudlication Abgeordnet der Staats- und drei Abgeordnete der Privatbahnen, sowie durch dangen und E h Y g zwei Recht^walte, welche vom BundeSrath auf je drei Jahre ernannt werden,

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§ 31. )er Bundesrath kann beschließen, baß und inwieweit die unter

VII. Beaufsichtigung der Eisenbahnen durch das Reich.

§ 26. Die Aufsicht über die Eisenbahnen wird durch das vom Reich ei»-

gesetzte Eisenbahnamt geübt, welches aus einem Direktor und mindestens vier maivcii, von eenen zwei zum yoyeren Zust'z- ocer Verwaltungs-Dienste und zwei zu Eiscnbahnbaumkisttr-Aemtern qualificirt sind, bestehen soll.

§ 27. Das Eisenbahnamt ist »ine dem Reich-kanzleramt angehörige Een- tralbedörve, welche an den dazu geeigneten Punkten des Reiches Eommissarie» zur Führung der localen Aufsicht und AuSsührung der Anweisungen der Eentral- behörde bestellen und Seien Geschäftskreis durch Instruction bestimmen kann. Die Aufsichltbehörde, wie die Commiffarien, letztere innerhalb ihres Geschäftsbereichs over ihieS besonderen Auftrages, können über alle Einrichtungen, welche ihrer Beausstbtigung unterliegen, jede Auskunft verlangen, oder sich durch persönliche

me welche ihnen jederzeit gestattet werden muß tnformiren.

Die Centraldehörde und die Commissariate können gegen die Leiter der Pivot.Eisenbahnen Geldstrafen bis zu 50 Thlrn. als Executivstrafen avdrohen und vostrecken. Wenn eine Privat- Elsenbahnverwaliung die Erfüllung der ihr von der Centrolbehörde aufgelegten Verpflichtungen verweigert oder deren Anwei­sungen ünerhalb der gesetzten Frist nicht ausführt, so kann die Centralbehörbe die Leite der Ve-waltung suspenbiren und die Leitung durch von ihr dazu be- stimmte iersonen fvrtsühren lassen. Sie muß aber in solchem Falle dafür schleu- nigst Scge tragen, daß der Unternehmer selbst die unzulässige Leitung durch eine andere eilyt. Geschieht dies nicht, so wird die Concession für verwirkt erklärt und die Eisinbahn mit ollem Zubehör auf Rechnung des Unternehmers zum öffentlich neistbietenden Verkaufe gestellt, bis dahin aber vom Reiche weiter verwaltet.

§ 2, Der Erlaß allgemeiner Bestimmungen erfolgt durch den Bunde-rath oder, in Hftrag desselben, durch die Centralbehörbe.

§ 3( Für besonders wichtige Fragen wird das Eisenbahnamt durch zwei

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verstärkt, ^ffelbe beschließt unter Vorsitz des Direktors des Eisenbahnamte- als Collegium, id ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern beschlußfähig. B t Gleichht ter Stimmen gibt die Stimme des Vorsttz»nden Den Ausschlag. Welche Gegstänve dem gebildeten Eisenbahnrath zur Entscheidung oder Begut­achtung zu ierweisen, bestimmt der Bunde-rath oder bas Eisenbahnamt. Fol­gende Gegeninde müssen jedoch auf Antrag der betheiligten Eisenbahnverwal- tungen dem isenbohnrath zur Entschiivung erster Instanz, unter Vorbehalt des R curses an n Rttchskanzier, Der zuvor den Beschluß des BundeSrathS einholt, überwiesen toten : 1) Versagung einer nachgesuchten Eisenbahn-Concession, 2) E'kläiungbaß eine nochz.suchte Concession verwirkt und die gestellte Caution verfallen sei,i) die Forderung, daß Neubauten oder Umbauten vorzunehme», oder daß t><e Betriebsmittel durch Aufwendung von Summen, welche die Mittel der statutenmLgen Erneuerung-, unv Reservefonds übersteigen, vermehrt werden, 4) die Fordeng, dauernv neue Züge einzulegen ober Züge zu verlegen, 5) der vom Eisenbahmte zurückgewiesene Anspruch auf Einfühlung direkter Verkehre. Die Eilt cheidgun de- EisenbuhnratheS werden vom Präsidenten des ReichSkanz. ieramtk- auegrtigt, publicirt und im Falle der Rechtskraft vom Eisenbahn­amt executirt.

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20 Die Eisenbahnen müssen ihre Besordcrung« - Bedingungen und ihre gohrpn.le pubbtiun und dürsen andere -I« die publieirten Bedingungen und «adevr-! c nicht in Anwendung dringen. Erschwerungen Cer Besorderungd-Bedln. vayrprk'ir »_____na* ihrer 9)ubhta lon

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angewenvct werben.

V . Gemeinsame Bestimmungen in den Abschnitten IIlv.

K 21. Allgemeine Borschristen über die baulichen Einrichtungen und di- WefAaff nbett Der Betriebsmitikl ber Eisenbahnen, über ihre Verwaltung und thren Betrieb und über die i» öffentlichen Interesse zu li.sernb.n statistischen Nach- richten werben vom Reiche erlassen.

VI Leistungen Der Eisenbahnen an da- Reich.

§ 22. Die Eisenbahnen sind be.pfl ch.-t, Benutzung ihrer Zuge d» Ä ääsääs

!unz der durch di. Pust erngestell.en Wegen und der WMS-MZE

IV. Betrieb der Eisenbahnen. * * * §

§ 18. Die deutschen E.senbohnen sollen olS ein einheitliches Netz auä verwaltet werden. E< sollen deshalb übereinstimmende Bestimmungen auf Denfeb \ ben bestehen 1) über Die Claffen, in welchen Personen befördert werben und über i Die Deschoffenheit der für jeve Ci«ss« hcft.mwttu Wogen, 21 über die Grgndsäbr noch welkten Vie Brsörderungspreise für Güter berechnet werden, 3) über Die allgemeinen Bedingungen der Beiölderungen von Personen und Gütern. -- Von Virsen Bestimmungen Darf ohne Genehmigung des Reiche- uine E-ftvbahn ob- weichen. Die Bestimmung Der Fahrpreise für Personen und Guter ,st -- wi Innehaltung der erwähnten Grundsätze Sache Der E'senbahnen, soweit n ch durch die Reich-- oder Landes-Gesetzgebung ein Einfluß darauf gegeben ist. Eme Eihöhung ter Fahrpreise kann jedoch nur mit Zustimmung der Reichebehorbe

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" s 19. Jede Eis-Nbuhu muff den Anschluss ihrer Rnchbarbuhnen NU ihre Keuntussunh Personen, und Wüterzuge, den U-bergnug dtr Tean«p°,I°>iliel anderer Bahnen ! 28. aus ihre Linien und drr.ete Expebitionen gestatten und zur Emrrchiung rurch- gehender P-rsouen- und Güterjuge über ihre L-nikN bereit fern. Kann eine Em. gung hierub-r unter den b.ihe.ligt.n E.senbndn.u nicht ...eicht werden, so st d Entscheidung durch di. Re.ch-behörde zu treffen, --ich. ind.ssrn die Bahn nicht zwingen kann, andere Lergmungrn und Preise, al« tu lut ihren Loealberkehr üblichen, zujag.steh.n. Seiten« de« Sleiche« kann 8*'11'**"* dass durchgehend. Person-n und Eü,-rzü,e ans grosseren Routen .ingerichlet wer den, auch kann die Fahrzeit und sonstige Einrichtung ders-lbe» bef.unwt w-'d-n. Die Festlegung der Fahrpreise ist die Sache der buh,iligt<n Eisenbahnen, welche indessen höhere, al« die in threw Loealnerkrhr Üblichen Preise, nicht berechnen