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Erscheint täglich, NvS- nähme Sonntags.

Expedition: Lanzleibrrg, Ltt. B Nr. 1.

Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Nr 290 " Donnerstag dm 11. Dccember 1813»

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mii*(cr Theis.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Mathildenstiftung für Oberheffen, insbesondere Verwendung der Mittel für das Jahr 1873.

Die Generalversammlung der Mathildenstiftung für Oberhessen hat beschlossen für in der Provinz bestehende Kleinkinderschulen, insbesondere zum Besten der Lehrerinnen, die Summe von Dreihundert Gulden und für Prämien au Lehrer, welche an Fortbildungsschulen thatlg sind, den Betrag von Ein­hundert Gulden für das Jahr 1873 zu verwenden. Mit Rücksicht hierauf werden die Vorstände solcher Anstalten, für welche eine Subvention beansprucht wird und die an Fortbildungsschulen thätigen Lehrer, welche auf Verwilligung einer Prämie reflectiren, au gefordert ihre Anmeldung, mit welcher zugleich über Ausdehnung, Mittel und Bedürfnisse der betreffenden Anstalt ausführliche Auskunft zu ertheilen ist, bis zum 1- Januar 1874 au den Unterzeichneten gelangen zu lassen. . .

Gießen, am 11. December 1873. Der Vorstand der Mathildenstiftung für die Provinz Oberheffen.

v. Röder.

Nr. 31 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben dm 2. December 1873, enthält:

(Nr- 971.) Verordnung, betreffend die Auflösung bc5 Reichstages. Vom 29. November 1873.

(Nr- 972.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 29. November 1873.

Gießen, den 9. Dccember 1873. Großherzogliches Krewamt Gießen.

v- Roder.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Das Fahren auf Fußwegen betreffend.

Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Fußwegen in der Stadt, auf den Fußwegen der Chausseen und anderen Straßen, sowie auf den Fuß­wegen der Promenaden ist nach Art. 104 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches und §. 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzes bei einer Strafe bis zu 20 Thalern oder Haft bis zu 14 Tagen verboten.

Es ist gleichgültig, ob die Fußwege gepflastert sind oder nicht.

Nur kleine Kinder-Wagen, in denen Kinder gefahren werden, dürfen auf den Fußwegen fahren.

Da trotz vielfältiger Bestrafungen es noch täglich vorkommt, daß mit größeren oder kleineren Wagen auf dem Seltenpflaster m der Stadt und auf den Fußwegen vor den Thoren gefahren wird, haben wir uns veranlaßt gesehen, die bestehenden Verbote in Erinnerung zu bringen.

Gießen, den 4. December 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gefundene Gegen ft ander

Ein brauner Alpaccaschirm (im Laden des Herrn Posamentier Schulze stehen geblieben), ein Mchlsäckchen, ein Fünfpfundstein, ein Trauring (C. v. D. 1871), ein Comodeschwsie^eidmer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Zugelaufen: ein gelber Mutterhund. ry m r. . m k « ,r? .. ,Q. .

Gießen den 8. December 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Nover.

P o H t U dj e r Tsieif.

geordueteukreisen ist bis jetzt noch nichts über die Einbringung der Civilehe be­kannt. Wir zweifeln nun allerdings auch heute keineswegs, daß der Gesetzen^

Dcutfcöfanö.

Darmstadt, 8. December. Durch die Einführung unseres neuen Münzsystems ist eine die Geschäftswelt, insbesondere den Kleinverkehr äußerst belästigende Krisis hervorgerufen worden, die sich aus mehrfachen Gründen noch weiter verschärfen dürfte, allein als in der Natur eines jeden Ueber- gaugs-Stadiums liegend, nicht zu vermeiden ist. Insbesondere wird demnächst noch die aus dem nunmehr aufgelösten Reichstage nicht zum Abschluß gekom­mene Papiergeldfrage in naher Kürze gelöst werden müssen und mögen die des- fallsigen Ausführungen unserer Handelskammer hier eine Stelle finden.

Daselbst heißt es:Nach § 18 des Münzgesetzes wird das Papiergeld der Einzelstaaten bis zum 1. Januar 1876 eingezogen werden, dagegen ist die Einführung eines Reichspapiergeldes zwar nicht festgesetzt, aber doch in Aus­sicht genommen. Wir würden zwar eine gänzliche Aufhebung des Staats­papiergeldes vorziehen; durch die Beseitigung der vielfachen verschiedenen papier- nen Werthzeichen der Einzelstaaten und deren Ersatz durch ein Reichspapiergeld wird jedoch ebenfalls ein Schritt vorwärts gethan werden, den wir mit Freu­den begrüßen müssen.

Für die durch Art. 18 des Münzgesetzes weiter festgesetzte Bestimmung, daß von obigem Termine an nur noch Noten und Beträge von mindestens 100 Mark auSgegeben werden dürfen, hat sich bekanntlich auch der fünfte deutsche Handelstag ausgesprochen und hatten auch wir diesem Beschlüsse bei­gestimmt.

Die definitive gesetzliche Regelung des Bankwesens, d. h. der Rechtsver­hältnisse der Zettclbanken überhaupt und das Recht derselben zur Ausgabe von

eine Reichsbank und für Freigebung der Banken unter gewisien strengen Nor­mativ-Bestimmungen ausgesprochen.

Auch heute wiederholen wir diese Ansicht; jedenfalls aber wünschen wir, daß die Rechtsverhältnisie der Banken möglichst bald definitiv durch den Erlaß eines Reichsgesetzes festgestellt werden möchten. (Hess- Volksbl.)

Darmstadt, 8. December. Das Verordnungsblatt beauftragt die Bürgermeistereien, bekannt zu machen, daß alle Diejenigen, welche vor dem 24. Mai l. I. wenigstens zwölf Jahre im Hess. Militär oder der Gensd'ar- merie gedient, auch gute Zeugnisse aufzuweisen haben, ebenso alle Diejenigen, welche für invalid erklärt worden sind und gute Zeugnisse über ihre Militär­dienstzeit besitzen, aufgefordert seien, innerhalb vier Wochen ihre Ansprüche auf Verabfolgung des Civil-Anstellungsscheins unter Beischluß aller Documente an­zumelden.' Es steht diese Aufforderung im Zusammenhang mit der bekannten Verordnung vom 25. April l. I., nach welcher allen in der Controle des Be- zirkScommandos befindlichen, nicht versorgungsberechtigten Soldaten, welche bis zum Tage der Einführung der Verordnung eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben, auf Verlangen und im Falle sie nach der Verordnung von 1852 auch im klebrigen versorgungsberechtigt gewesen sind, der Civil-Anstel­lungsschein ausgestellt werden kann, der übrigens nur für das Großherzogthum giltig ist. Die Großh. Hess. (25.) Division hat nämlich darauf hin bei dem Ministerium des Innern eine Ermittelung der insofern Berechtigten erbeten Vom nächsten Jahre an wird dieDarmstädter Zeitung" nicht blos einmal, sondern zweimal täglich erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Montage, an welchen Tagen nur je ein Blatt ausgegeben wird. Der Preisaufschlag ist unbedeutend.

Berlin, 8. December. DieSpen. Ztg." schreibt heute:In Ab-

Banknoten, ist nach Vorstehendem in dieser Session leider nicht zu Stande ge­kommen. Wir haben uns bekanntlich, im Widerspruch mit der Majorität des

Leipziger Handelstages, aber im Einverständniß mit der großen Mehrzahl derlwnrf, da er zur Lösung der eingetretenen Rechtsverwirrung schlechthin uneut- süddeutschen Handelskammer, gegen die Umwandlung der preußischen Bank in behrlich ist, vollzogen werden wird, die Nothwendigkeit der Dinge wird