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Prris vierteljährig 1 fl. 12 kr. i Bringcrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleibera, Llt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kiessen.

Ne. 212 Donnerstag den 11. September

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Amtlicher Tsseis.

fS$3.

m r r Gießen, am 10. September 1873.

Betreffend: Die im Jahr 1873 stattfindenden Hebungen der Großherzoglichen (25.) Division, insbesondere

Abschätzung der dabei oorkommenden Flurbeschädigungen.

D<is Grstztzkrzoglilyr Kreis«mt Kietzen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, in deren Gemarkungen Triippenübungen stattgefunden haben, bezw. stattfinden, wollen alsbald ortsüblich bekannt machen lassen, daß Entschädigungsansprüche der Einzelnen innerhalb 24 Stunden, bei Meldung der Nichtberücksichtigung, bei Ihnen anzumelden sind- Sie haben dann ein Verzeickniß der die Entschädigung Ansprechenden, oer Eigenthünnr oder Pächter u. dergl. unter Beifügung der beschädigten Grundstücke, die nach Flur, Nummer und Flächeninhalt genau zu bezeichnen sind, innerhalb kürzester Frist an uns einzusenden.

v. Röder.

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Benachtheiligung von Auswanderern nach Chile durch Umwechfelung ihrer Baarfchaft in Chilenische Münzen.

Nach einer der Großh. Negierung zugegangenen Mittheilung des Reichskanzleramts ist wiederholt der Fall vorgekommen, daß deutsche Auswanderer, welche sich in Chile niederzulassen beabsichtigen, beim Umwechseln ihrer Vaarschaft in Einschiffungshäfen von kleineren Wechslern Gold- und Silbermünzen der verschiedenen südamerikanischen Republiken und von meist sehr alter und nicht mehr gangbarer Prägung in Empfang genommen und dadurch die empfindlichsten Verluste erlitten haben. Wir sind daher zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse veranlaßt, die Aufmerksamkeit des betheiligten Publicums auf diesen Gegen­stand zu lenken und den nach Chile sich wendenden Auswanderern die nachstehend unter Angabe ihres Werths nach chilenischer Währung aufgeführten Münz­sorten zur ausschließlichen Annahme anzuratheu:

1) Englische Goldmünzen von 1 Pfund Sterling 5 Pesos chilenisch,

2) Französische Goldmünzen von 20 Francs 4

3) Italienische Goldmünzen von 20 lire4

4) Chilenische Goldmünzen ä 10 Pesos, 5 Pesos, 2 und 1 Pesos, Prägung von 1860 an, mit der Wappen-Umschrift:Jgualdad ante la lei*

5) Chilenische Silbermünzen ä 1 Peso, Prügung von 1860 an, mit der Wappen-Umschrift:Por la razon 6 la fuerza,

6) Peruanische Sol's, 1 Peso Werth, Prägung von 1869 an, mit der Wappen-Umschrift-Firme i feliz por la union.

Gießen, am 10. September 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die Hundswuth betreffend.

Obgleich sehr viele Besitzer von Hunden wegen unterlassener Verwahrung ihrer Hunde zur Bestrafung angezeigt worden sind, laufen immer noch viele Hunde, die theils gar keine, theils nutzlose Maulkörbe tragen, auf den Straßen frei umher.

Wir haben uns daher veranlaßt gesehen, den Wasenmeister anzuweisen, alle Hunde, die gar keine oder keine vorschriftsmäßigen Maulkörbe tragen einzufangen. ö

Gießen, den 10. September 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

politischer Theis.

DcutfcOfonö.

Worms, 6. September. Von einer Anzahl hiesiger Bürger wurde gestern Abend in einer Versammlung im Cafo Weiß die Absendung nachstehen­der an die erste Hess. Kammer der Stände gerichteten Adresse beschlossen:

An die hohe Erste Kammer der Stände des Großherzogthums.

Von den Leitern einer kleinen Partei in Worms ist eine Adresse gegen das von der Großh. Negierung der zweiten Kammer vorgelegte und von dieser mit wenigen Aenderungen angenommene neue Schulgesetz eingereickt worden. In dieser Adresie wird die hohe Kammer ersucht, das ganze Schulgesetz zu verwerfen und die bisherigen Schulverhältnisse, besonders den Einfluß der Kloster-Elemente, zu belassen.

Da die Absender dieser Adresse sich den Anschein geben, als wäre die­selbe der Ausdruck der Mehrheit der Bevölkerung von Worms, so halten wir es für unsere Pflicht, hiermit zu erklären, daß wir durchaus mit dem von der Regierung vorgelegten Gesetzes-Entwürfe, sowie mit den von der zweiten Kam- nier demselben beigefügten Bestimmungen vollständig einverstanden sind und daß wir ein solches Gesetz als einen Fortschritt begrüßen, der segensreiche Folgen haben wird für Hessen und Deutschland.

Wir bitten daher, daß die hohe erste Kammer diesem Schulgesetz-Ent­würfe, wie er von der zweiten Kammer angenommen worden ist, zustim­men möge.

Wir sind schon deshalb mit den Zusätzen der zweiten Kammer, welche die! Ordensleute auch vom Privatunterricht fernhalten, einverstanden, weil diese der! Moraltheologie des Jesuiten Gury unterworfen sind, durch welche die Jugend systematisch entsittlicht, verdummt und entnationalisirt wird.

Dieses Schriftstück wird in den nächsten Tagen zur Unterschrift für Die­jenigen, welche mit dessen Inhalt einverstanden sind, hier colportirt werden.

Berlin, 9. September. DieNordd. Allg. Ztg." veröffentlicht zwei allerhöchste Cabinetsordres vom 1. und 2. September an den Feldmarschall Grafen Moltke, durch deren erstein Erfüllung wärmster Dankespflicht und lebhaftester Anerkennung" dem Straßburger Fort Nr. 2 der NameFort Moltke" beigelegt wird und deren zweite lautet:Ich spreche Ihnen beweg­ten Herzens meine Glückwünsche zu den erhebenden Gefühlen aus, mit welchen Sic der Feier des heutigen Tages beiwohnen werden. Sie blicken heute auf drei Kriege zurück, in denen unsere Fahnen von Sieg zu Sieg gingen, in denen Ihr Natb und Ihre Ansicht sich jeder Zeit bewährten, in denen Sie Ihrem Namen eine hohe Ehrenstelle in der Geschichte und der Erinnerung der ganzen Armee für immer sicherten. Mögen Sie die äußere Bethätigung meines tief empfundenen Dankgefühls darin erkennen, daß ich Ihnen heute den Schwarzen Adlerorden in Brillanten verleihe. Wilhelm." DieNordd. Allg Ztg." bespricht heute nochmals den Fall des Capitän Werner und entgegnet insbe­sondere derKöln. Ztg.", daß der entscheidende Gesichtspunkt für das Verhal­ten der Regierung übersehen werde, nämlich der der militärischen Disciplin. Werner's Segel-Ordre und diplomatische Instructionen verpflichten ihn,den in Spanien lebenden Deutschen" soweit nöthig und möglich Schutz zu bieten, fich über diesen Zweck hinaus aber jeder Demonstration, welche Leidenschaften an- regen konnte, sowie jeder Parteinahme in den inneren Kämpfen Spaniens zu enthalten. Diesen Instructionen hat er zuwider gehandelt, indem er dieVi- gilante" ausbrachte.Wegen dieser Unfolgsamkeit ist er abberufen."

Posen, 9. September. Das Domcapitel hat dem Erzbischof Ledo-