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Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kressen.
Ax. Montag dkl" 11. Angnst ÄS^3.
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Gießen, am 2. August 1873.
Betreffend: Die Ausführung des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873.
Das Grohhkrrogtichr Kreisami Eiekcn
an die Gemrindeeinnchmer, Kreiskasse-, Kirchen- und Stiftungsrcchner.
Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck der Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern zur Nachachtung mit.
I. V. d. K-:
Spam er, Kreisassessor.
Zu Nr. M. d. I. 7829. Darmstadt, am 25. Juli 1873.
Betreffend: Wie oben. ,
Das Großherzogltche
M i n i st e r i u m des Innern
an
die Großherzoglichen Provinzial - Direktionen und Kreisämter.
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reichs bei seinen Bcrathungen über die zur Ausführung des Münzgesetzes erforderlichen Anordnungen beschlossen hat an die Bundes - Regierungen das Ersuchen zu richten, die Annahme der Oesterreichischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie der Niederländtschen Em- und Zweieinhalb - Guldenstücke bei den Staats- und sonstigen öffentlichen Kassen, soweit solches nicht bereits geschehen, sofort zu verbieten, — erlassen wrr hwrnnt dieses Verbot für alle öffentlichen Kassen unseres Ressorts und beauftragen Sie, die Rechner der Ihnen untergebenen Kassen, insbesondere auch Die Krerskafie- rechner, Kirchenrechner, Gemeindeemnehmer und Rechner öffentlicher Stiftungen, von diesem Verbote zu ihrem Bemessen in Kenntniß zu setzen
Ein gleiches Verbot ist an die öffentlichen Kassen im Ressort des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen von letzterem erlassen worden.
von Starck.
Z i m m e r m a n n.
Gießen, am 8. August 1873.
Betreffend: Die im Jahr 1873 stattfindenden Hebungen der Grobherzoglichen (25.) Division.
Das Großherzogltche Kreis amt Gießen
an die GroschrrzogUchcn Bürgermeistereien des Kreises.
In der Zeit vom 26. bis 30. l. Mts. wird das Brigade - Exerciren der 49. Infanterie - Brigade bei Gießen und zwar zwischen Klein-Linden und Allendorf a. d. Lahn abgehalten werden und vom 30. August resp. 1. September bis incl. 12. September werden die Detachements- und Divisions-Uebungen bei Friedberg und Gießen stattfinden.
Zur möglichsten Vermeidung von Flurbeschädigungen in Folge der Truppenübungen empfiehlt es sich, die Aecker noch vor Beginn der Uebnngen thunuchst abzuerndten ugd diejenigen Grundstücke, welche während der Uebnngen noch mir Früchten bestanden sind, durch Anbringen von Strohwischen schon von Weitem erkenntlit^zu o$ren Gemeinden auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntniß bringen und den Vollzug der empfohlenen Maßregel sich an
gelegen sein lassen.
v. Röder.
Bekannt m a ch n n g, die Reinhaltung der Straßen betreffend.
Bei der jetzigen heißen Witterung ist es mehr wie sonst nöthig, daß die wegen Reinhaltung der Straßen bestehenden Vorschriften pünktlich befolgt werden. Diese werden hier in Kürze wiederholt:
1) Die Straßen müssen wöchentlich dreimal — Dienstag, Donnerstag und Samstag Nachmittags — vollständig gereinigt werden. Ber trockenem Wetter müssen die Straßen unmittelbar vor dem Kehren mit reinem Wasser begossen werden. Dabei müssen
2) Die Straßenrinnen vom Schlamme befreit (ausgekehrt und abgespült) werden, damit faules Wasser nicht stehen bleibt.
3) Die Abtritte, insbesondere die Winkel-Abtritte, müssen öfter als sonst ausgeleert, ein Auslaufen derselben muß vermieden werden.
4) Die vor den Thoren wohnenden Einwohner sind verbunden, die Fußwege der Ehausseen rein zu halten.
5) Die Bewohner der Staats- und städtischen Gebäude sind hinsichtlich ihrer Wohnungen für Befolgung dieser Vorschriften verantwortlich.
6) Den Metzgern wird empfohlen, ihre Schlachthäuser öfters mit frischenr Wasser auszuspülen und den mit Blut vermischten Dung möglichst bald aus den Hofraithen entfernen zu lassen.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird unnachsichtlich bestraft werden.
Gießen, den 29. Juli 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Uidjer Theif.
Ein Pröbchen ultramontaner Maulwurfsarbeit.
Der „Main-Ztg." wird aus Gernsheim geschrieben: Wie die Ultramontanen gegen das neue Schulgesetz überall Hetzen, davon mag ein Auszug aus einer Druckschrift Beweis geben, welche Sonntags von der Kanzel herab empfohlen wurde und welche zu 1 kr. gekauft wird. Ihr Titel ist:
„Recht muß Recht bleiben." „Das hessische Schulgesetz."
Wir bringen aus dieser einen Bogen großen Brandschrifr nur einzelne besonders charakteristische Stellen. Die Schrift beginnt:
Hessisches Volk, wach' auf! es ist Gefahr, bedroht bist du in deinem heiligsten Recht, in deinem theuersten Eigenthum. Habet ihr Eltern ein kostbareres Eigenthum, als eure Kinder, gibt es ein geheiligteres Recht, als ihr habt auf sie? Um euere Kinder handelt es sich , denn wer euch die Schule nimmt, der nimmt euch euere Kinder. Die liberale Partei will es in unserem Lande bis zu einem Gesetz bringen, welches euch euer


