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Anzeige- und Mmtsölatt für den Kreis Kiessen.

Rr. 131. Mutüg den 9. Juni Z8V3.

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Bekanntmachung.

Betreffend: Mahngebühren bei Beitreibung der tBemeindeeinkünfte.

Es wird hiermit zur öffentl chen Kenntniß gebracht, daß Großherzoglichcs Ministerium des Innern ourch'-Entschließung vcm 21. Mai l. I. die tn 16 der Instruktion zur Vollziehung der Verordnung, die Einbringung der Comm malintraden in den Provinzen Starkenburg und Oberhesten betreffend vom 24. Mai 1833 auf zwei Kr> nzer normirte Gebühr für Zustellung eines Mahnzettels allgemein auf drei Kreuzer erhöht hat.

Gießen, den 5. Juni 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

An die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Von vorstehender Bekanntmachung wollen Sie die Gemeindediener sofort in Kenntniß setzen.

v. Röder.

Viehpreisvertheilung Büdingen 1873.

Die diesjährige Viehpreisvertheilung wird zu Büdingen am 8. Juli abgehalten werden; es werden ans derselben 500 st. aus der Provinzialvereins­kaffe und 150 st. aus der Bezirksvereinskafse zu Preisen und Wegvergütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten:

1) ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Jungfohien, und zwar:

a. solche, die vom Bewerber aus eigner Stute gezüchtet worden sind, von 15 bis 25 st.;

b. solche, hie vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 st.;

Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeistereibescheinigung nachgewiesen ist, daß sie bis zum Altlr von 2^ Jahren noch nid r ein gespannt worden sind, ßollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.

2) Zur Zucht taugliche, im Besitze von Privaten besindliche 1- bis 2jäbrige Bullen und zwar:

a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigner Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 st.;

b. wenn dieselben vom Bewerber gekauft, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze deffelben sind, von 10 bis 20 st.

3) Die besten im Besitze von Gemeinden und Bullenhaltern befindlichem nicht über 3 Jahre alten Zuchtbullen, von 10 bis 15 st., welche den Bi'.llenhaltern zu gut komme« sollen , qur 1V-

4) Rinder von 2 bis 3 Jahren, die entweder sichtbar trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt Haven und zwar:

a. solche, die vom Bewerber aus eigner Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 st. und

b. solche, die vom Bewerber angekaufr, aufgezogen und mindestens ein halbes Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 st.

Das schönste Rind erhält außerdem ein Halsband mit Glocke.

5) Ausgezeichnet schöne Schaafböcke bis zu 10 st. Bezüglich dieser muß das Schurgewicht von letzter Schur angegeben werden; auch wird bei der Prämiirnng Rücksicht darauf genommen, ob die Böcke Reinvieh oder Schmeervieh sind und bei sonst gleichen Verhältniffen dem Reinvieh der Vorzug gegeben werden.

6) Zuchtschweine reiner englischer oder englischer Bastardracen jeden Geschlechtes und mindestens lj2 Jahr alt, die aus dem Bewerber eigenthümlich gehöriger Zuchtsau gezogen sind, von 5 bis 10 st.

Es kann nur wirklich preiswürdiges Vieh prämiirt werden Eigenthümer von solchem, denen wegen zu starker Concurrenz eine Prämie nicht zuer- kannt werden konnte, erhalten auf Verlangen, wenn sie 2 Stunden und weiter hergekommen sind, eine Wegentschädigung von 24 kr. für einen Bullen und von 12 kr. für ein Fohlen, ein Rind, einen Bock oder ein Loos von mehreren Böcken, und ein Schwein oder ein Loos von mehreren Schweinen für jede Stunde

Wegenrfernung.

Die Musterung des Viehes beginnt Vormittags 8 Uhr.

Alle Bewerber haben Bescheinigungen (auf stempelfreiem Papi-r) darüber beizubringen, daß das zur Preisbewerbung vorgeführte Thier den in der po8 1 bis 6 incl. angegebenen Anforderungen ent)pricht, wivrigenfalls sie bei der Prämiirnng nicht berücksichtigt werden können. Die Preisbewerbung ist für alle Kreise der Provinz Oberhessen frei und an keinen Bezirk gebunden. Thiere, welche bei einer früheren Preisvertheilung bereits einen Preis erhalten haben, können ans einen weiteren Preis nicht mehr Anspruch machen. t Q f ,f , n. . . . . .. .

Sämmtliches vorgeführte Rindvieh wird durch die betreffenden Experten tu 3 Ablhecknngen aufgestellt werden; diese sind:

1. Schweizer, Englische und größere Niederungsschläge, II. VogUvberger Vieh und

III Krenzungsvteh.

Die einer Abtheilnng angehörigen Thiere concurriren unter sich um Prämien und es bleibt den Experten überlasten, die vorräthigen Mittel auf die einzelnen Abteilungen je nach dem Maaße der Beschickung und der Zahl der preiswurdigen Thiere zu verlheilen; ein erster Preis aber soll in jede Abtheilnng fallen, insofern ein wirklich preiöwürdigeS Thier in derselben vorgeführt ist; die Abtheilnng, in die die Glocke mit Halsband entfällt, wird bei der Vertheilung der ^Tel^i8elie^peVr°t^l('^'en vom Ausschuß des Provinzialvereins ernannt' und zwar drei für Prämiirnng von Fohlen, Schaafböcken und Schweinen, drei für die von^Bnllettund?^^znPränüen für Fohlen, Schaafböcke und Schweine 150 fl, für Bullen 150 fl. und für Rinder 200 fl. verwendet werden; Aus­nahmen hiervon sind den Experten nach dem Maaße der Beschickung der einzelnen Abtheilnngen gestattet, und Ueberschüste ans einer Kategorie können in die anderen mJ^eeI'ei^nete Vorstehendes znr öffentlichen Kenntniß bringt, ladet er zugleich die Verejnsmitglieder, sowie alle Freunde der Landwirth-

schaft zu zahlreicher Theilnahme an dieser Preisvertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse an derselben erhöht werden, wenn, unabhängig von der Preis- vertheilnna, schönes Vieh und i.tteressante Gegenständ der landwirthschaftlichen Industrie zur Ansicht ausgestellt würden.

Friedelhauseu, am 31. Mai 1873. ^er Präsident des landw. Vereins fut Oberhessen:

° 1 A. Freiherr v. Nordeck zur Rabenau.

Politischer TI) e i I.

Die altkatholifche Bischofswahl in Köln.

Arn 4. dieses Monats haben die Delegirten der altkatboliichen Gemein^ den uitD Vereine in Köln den Professor dec Theol-gie Dr. Joseph Hliberi Reinkens beinahe einstimmig zum Bischof der de.ll)chen Altkatholcken gewählt.

Es wurden 77 Namen abgegeben, darunter 20 von Geistlichen. Professor Reinkeiiö hat die Wahl angenommen.

Arn Tage vor der Wahl fand eine vorbereitende Versaminlnng unter dem Vorsitze des Geh Raths von Schulte statt. Die von der Commission aus­gearbeitetenprovisorischen Bestimmungen über die kirchlichen Verhältnisse der