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Erscheint täglich, mit nähme Sonntag».

Expedition: Tanzletberg, 2it. B. Nr. 1.

Mnzeige- und Wntsötatt für den Kreis Kiessen.

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Dicnstasi den 8. April

1S93

Nr 83.

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B e kn n n t m a d> n n g.

Die Musterung und Loosziehung dcr Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1873 findet

zu Gießen im Rathhaussaale

an den nachgenanntrn Tagen, jedesmal von 73/4 Uhr Vormittags an, statt und zwar

Mittwoch den 16. April 1873

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lumda, Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhards­felden, Daubringen, Dorf-Giü, Eberftadt, Ettingshausen und Garbenteich;

Donnerstag den 17. April

derjenigen der Stadt Gießen.

Freitag den 18. April

derjenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Groß-Linden, Grüningen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim;

Samstag den 19. April

derjenigen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Laitg-Göns, Leihgestern, Lich und Lollar;

Montag den 21. April

derjenigen der Gemeinden Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Ober-Bejsiugen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach und Treis a. d. Lumda;

Dienstag den 22. April

derjenigen der Gemeinden Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.

Mittwoch den 23. April

L o o s ; i e h u n g.

1) Zur Musterung haben sich bei Meldung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großhcrzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domici! ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbcamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgefillen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1853 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1872, bezw. 1871 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht ein berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungs-Atteste mitzu­bringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der znr Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Coinmission einzufinden.

Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Ver­spätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. V. Taubheit, Harthörigkeit. Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amilich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu uehmeu, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejeuigeu, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Gruud der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren zur'bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Auschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu macheu, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär­dienstes unwürdig ist, und sind deßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken ,iud vorzulegen.

Die Verhandlungen über Zurückstellungsansprüche sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, soweit es noch nicht geschehen, baldthunlichst und spätestens in dem Musterungstermine an die Kreis-Ersatz-Commission gelangen zu lassen.

Im Anschluß an das Kreis'Ersatz-Geschäft findet

Mittwoch den 23. April nach der Loosziehung die Klassierung der Reserve- und Landwehr-Mannschaften

rücksichtlich ihrer häilslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. ... m

Es haben daher diejenigen' Reservisten und Landwehrmänner, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zil können glauben, an dem bezeichneten Tag, Nachmittags 3 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause zu erscheineii und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 28. März 1873.

Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

In Vertreluiig:

Gros, Kreis-Assessor.