Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen
S8»L
Mittwoch drn 7. Mai
Nr. 108
Verzeichnis der 24 wegen Grundbesitzes Höchstbesteuerten im Kreise Gießen.
SDionatL Grundstiucr.
2)lonatl. Grundsteuer.
Das hessische Schulgesetz.
13) Lang-Göns, die ev. Pfarrei .
14) Löber, Christian, I. in Gießen
20)
21)
22)
23)
24)
5)
6)
7)
8)
9)
fl- 10
9
7
8
23
157
8
20
14
8
7
8
fr.
44V2 18% 451/2
3
221/4 40 341/2
172 28V2 27 43 22%
1) Adami, Heinrich, zu Gießen
2) Block, Franz, Wittwe daselbst 3) Balser'sche Stiftung daselbst
Prri- virrtrljührtg 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch die Dost be-vgen vierteljährig i fl. 29 kr.
des Entwurfes aufgehoben.
Diesen Bestimmungen entsprechend, ist auch die Zusammensetzung deS Schulvorstandes eine wesentlich andere geworden. Vor Allem tritt der Lehrer in denselben ein — bei mehr als vier Lehrern in einer Genieinde zwei — , die weltlichen Mitglieder werden von dem Gemeinderath gewählt, anstatt, wie früher, auf Vorschlag des Pfarrers und Bürgermeisters von der Verwaltungsbehörde ernannt, und für jede Neligionsgemeinde wird ein Geistlicher Mitglied, während seither sämmtliche Geistliche der beiden christlichen Hauptconsessionen Mitglieder, jüdische und deutsch-katholische Geistliche aber ausgeschlossen waren.
Solms-Hohensolms-Lich, Herr Fürst Ludwig zu . . . Solms-Laubach/ Herr Graf Friedrich zu .... . Spruck, Georg Christian, in Gießen.......
Universität, die Großherzogl. Landes-Universität zu Gießen
Fiscus, der Großherzogliche..........
Gail, Georg Ferdinand, zu Gießen Gail, Georg Karl daselbst..........
von Grolman, Ludwig, Ho^gerichtsrath Wittwe daselbst .
10) Groß-Buseck, die ev. Pfarrei . .
11) Kempff, Otto, in Gießen . - • 12) Keßler, Ludwig HL, in Groß-Linden
Bekanntmachung, die von der III. Abtheilung der höchstbesteuerten Grundbesitzer vorzunehmende Wahl eines Mitglieds des Bezirksraths im Kreise Gießen betreffend.
Zum Zweck der Vornahme der regelmäßigen Ersatzwahl des Bezirksraths, für welchen in diesem Jahre von der dritten Abtheilung der hcchstbe- steuerten Grundbesiker ein Mitglied neu zu wählen ist, wird in Gemäßheit des Art. 11 des Gesetzes vom 10. Februar 1853, die Einrichtung der Bezirks- räthe betreffend, das nachstehende Verzeichniß der 24 wegen eigenthümlichen oder nutznießlichen Grundbesitzes im Krelse Gießen Höchstbcsteuerten hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nachweisungen, auf welche sich dieses Verzeichniß gründet, bis zum 13. l. Mts. bei dem unterzeichneten Kreisamte zur Einsicht offen liegen und bei demselben Einwendungen oder Ansprüche ’m Bezug auf Eintrag in das Verzeichniß innerhalb jener Frist unter Vorlegung der nöthigen Urkunden vorgebracht werden können. , . o ,
Es wird ferner angefügt, daß den geschehenen dem Verzeichniß zu Grunde liegenden Ermittelungen zufolge, dlej-Nachweflung jemes Grundsteuerber- trags von monatlich 7 fl. 43 kr. und mehr erforderlich wurde, um gemäß dem Art. 10 des Gesetzes an der Abstimmung der dritten aus 12 Wählern bestehenden Abtheilung Theil nehmen zu können.
15) Müller, Christian, ALittwe in Gießen
16) v. Nordeck zur Rabenau, Frhr. Adolph Reinhardt zu Friedelhsn
17) v. Nord eck zur Rabenau, General, in Darmstadt . .
18) Oberhessische Eisenbahn-Gesellschaft ......
19) Schwan, Karl Heinrich, in Gießen Solms-Braunfels, Herr Fürst zu, in Braunfels . .
vrscheiut täglich, mtt A«-» nähme SonntagS.
Txpedttion: Tanz leib er», Ltt. B. Str. 1.
lung durch allerhöchstes Edict soll luim...-,. ,
den vereinbartes Gesetz treten, das diejenigen Bestimmungen des Edicts, welche auch heute noch zweckmäßig erscheinen, in sich aufnimmt, die veralteten ooci als unzweckmäßig erkannten dagegen durch aridere, dem jetzigen Stande der Schtllgesetzgebung entsprechende ersetzt. Daß man dabei die unter staatlicher Leitung stehende Communalschule als Princip ausstellte, war nach Erfahrungen, die man namentlich in Hessen mit der durch das angeführte Edrct begründeten kirchlichen Leitung des Schulwesens in den letzten Jahren zu machen Gelegenheit hatte, nur natürlich. Allerdings will der Entwurf nicht mit eurem Schlage sämmtliche Coufessionsschulen aufheben, und wir billigen dieses durch die Schouung zarter Gewissen gebotene vorsichtige Vorgehen, allein eiuesthcrls
4) Buderus, Georg, in Hirzenhain .......
Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zu Gießen . .
Ust der Modus der Umwandlung von Coufessionsschulen in Communalschulen wesentlich erleichtert, da nicht mehr der Kirchenvorstand, sondern nur der Schulvorstand mit angemessener Ergänzung durch aus der Gemeinde Gewählte zur Abstimmung zugezogen und die Entscheidung nicht mehr, wie früher, von zwei Dritteln, sondern von der Majorität der Abstimmenden abhängig gemacht wird; anderutheils ist die Errichtung neuer Coufessionsschulen vielfach erschwert und in allen Fällen an die Genehmigung der Regierung gebunden. Es wird sonach nur von der Intelligenz der Bevölkerung abhängen, sämmtliche Con- fessionsschulen durch Communalschulen zu ersetzen, und wir hegen keinen Zweifel, daß diese Umwandlung, mit welcher die bedeutenderen Städte des Landes unter den besten Erfahrungen theilweise schon vorangegangen sind, theilweisc demnächst solgen werden, in nicht allzuseruer Zeit auch in den meisten übrigen Orten 1 wirklich erfolgen werde. Confessionclle Schulen, deren Fortbestehen nicht durch eine entsprechende Schülerzahl, sonden nur durch örtliche Zwistigkeiten oder . Eifersüchteleien motivirt wäre, werden ohnehin durch eine Bestimmung im Art. 5
Die Großherzoglichcn Bürgermeistereien wollen das Vorstehende in ihren Gemeinden noch besonders bekannt machen lassen.
Gießen, den 3. Mai 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Der den Ständen des Großherzogthums Hessen von Seiten des Ministeriums vorgelegte Entwurf eines Schulgesetzes ist schon bei seiner ersten Veröffentlichung von vielen competeuteu Seiten als ein Fortschritt zum Besseren mit Freuden begrüßt worden. Es hat sich aber auch gegen denselben in letzter Zeit eine von einzelnen agitatorischen Persönlichkeiten ausgehende und durch sie namentlich in Lehrerkreise verpflanzte laute und heftige Opposition erhoben, so daß der der Sache ferner Stehende wohl zweifelhaft werden könnte, ob dre Vorlage wirklich einen Fortschritt enthalte oder nicht, vielmehr, wie die Gegner ihr vorwerfen, nur eine principloje Zusammenstellung von Einzelbestimmungen, gegen welche der seitherige Zustand immer noch vorzuziehen sei. Die Erörterungen darüber haben vielfach auch ihren Weg in die Tagespresse gefunden, ja scheinen sogar geflissentlich dahin verlegt worden zu sein; es wird also gerechtfertigt erscheinen, wenn der Einsender, von Ihrer freundlichen Bereitwilligkeit mit bestem Danke Gebrauch machend, die wesentlichsten Bestimmungen des Ent- Wurfs in Ihrem geschätzcn Blatt einer Besprechung unterzieht. Daß dieselbe sich nur mit der Sache beschäftigen, die persönlichen Gründe der Gegner aber unberücksichtigt lassen wird, dürfte sich von selbst verstehen.
Das Volksschulwesen des Großherzogthums war seither nach den Bestimmungen des Edicts voni 6. Juni 1832 geregelt, welches für seine Zeit vieles Zweckmäßige und Wohlthätige enthielt, und, namentlich unter des verdienten Regierungsrathes Hesse Leitung, eine Blüthe herbeiführte, welche die hessischen SSm, auf die bcdinaenden UiladJn einfachen. Au die Stelle der einseitigen Rege- schulvorstand an eine Wahl gebunden worden wäre; da aber des Kel'gions- lung durch allerhöchstes Edict soll nunmehr eine solche durch eiu mit den Stän- Unterrichts wegen den verschiedenen Religionsgemeiuschafteu em gewisses Mittung ourcy aueryoames Evtct icu mninnv - ' • —..... wirkungsrecht in Sachen der Schule nicht wohl versagt werden kann, läßt sich
auch eine Rechtfertigung für die Bestimmung des Entwurfs finden, zumal der allenfallsige schädliche Einfluß derselbe« dadurch ausgeglichen wird, daß die Regierung sich die Ernennilng des Vorsitzeiiden, abgesehen von den Städten, in welchen der Vorsitz dem Bürgermeister zusteht, Vorbehalten hat.
Erwägen wir ferner, daß nach dem (Snhvurf die seither an allen Orten mit ländlicher Bevölkerung während des Sommers bestehende Halbtagsschule beseitigt, also der Unterricht allenthalben auf Vor- und Nachmittag ausgedehnt, daß der Unterschied zwischen bedingt und unbedingt nothwendigen Unterrichts- Gegenständen, den das Edict statuirte, aufgehoben, also auch die sog. Realien,
fl.
fr.
8
48'/-
9
IV.
13
8'/-
20
20V.
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4V.
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