Jen
Salon»
besorgt.
©fegen ‘W abzu- ll$ fällige
Rühl.
^mber eine
y
?' wozu auch :PtHßlermeifttr
rtfienb, irptnb am 22. No- (5022)
lanb.
)nf.-Reg.
W-
;u haben.
bfäaft ift dn
7, Meuftabt •
üchtigen
t
8erq.
nlickziiss uf der Hruchkl- Kei der Aped. derselbe gram (508t)
pichst, dos cm rn Dienstmann । dauern Papier, stejer sich des nncrl, wieder i dem Inhalt
Js
jigssalz- als das wirk' I gegen Säure-
Verdauungs- teKhweri*
,.'/<W4
en bei
. jn 6ie-sen.
ne des Ver- oterieichneW
!*■
£mmerich_
vierteljährig 1 fl. 12 fr. wiit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fi. 29 fr.
Githmer Aiytiaer.
Erscheint täglich, Mit Ausnahme Sonntag-.
Expedition: Canzletberg, Ltt. B. Nr. 1.
Mnzeige- und Mmisbkatt für den Kreis Kressen.
Nr. 260
Donnerstag den 6. November
Amtlicher T 0 e i l
1S»3.
Bekannt machun g.
Der Metzgermeister Herr Friedrich Stooß dahier ist zum Stellvertreter des zur Zeit fungirendcn Fleischbeschauers der Stadt Gießen Herrn Georg Lony in Verhinderungsfällen des Letzteren bestellt und als solcher verpflichtet worden.
Gießen, am 4. November 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Bekanntmachung.
Die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1873 betreffend.
m Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 27. September d. I. mittelst specificirter Rechnunqen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 8. November d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten ruae- wiesenen Vorzug verlieren. ' 6 0
Gießen, den 22. August 1873.
Großherzogliches Universitäts-Gericht. Haberkorn.
]J o f i t i f cfj e r Th 6 il.
Deutschland.
Darmstadt, 2. November. (Der weitere Bericht des Ausschusses der zweiten Kammer über den Volksschulgesetzentwurf.) Der zweite Ausschuß der zweiten Kammer hat über die Recommunication der ersten Kammer, betreffend den Gesetzesentwurf über das Volksschulwesen, berathen und schriftlichen Bericht durch den Abg. Greim erstatten lassen. Diesem uns im Druck vorliegend den Gutachten entnehmen wir das Folgende:
1) Die erste Kammer hat Betreffs der Consessionsschulen und der gemeinsamen Schulen im Wesentlichen die bezüglichen Bestimmungen des Cdicts von 1832 angenommen, dagegen die Fassung des Entwurfs abgelehnt. Der Ausschuß beantragt jenen Beschlüssen, welche wir ebenso wie den Entwurf bereits früher mitgetheilt haben, nicht beizutreten, vielmehr an Letzterem festzuhalten.
2) Die erste Kammer will in Art. 6 dem Staat eine Verpflichtung auferlegen, auch solchen Lehrern, welche an Confessionsschulen, die in Gemeinden mit gemeinsamen Schulen bestehen, angestellt sind, Alterszulagen zu gewähren. Der Ausschuß beantragt diese Bestimmung zu streichen.
3) Die erste Kammer hat die von der zweiten Kammer zu Art. 12 beschlossenen Zusätze, wonach der Unterricht durch Verwendung der Kinder zu kirchlichen Zwecken nicht unterbrochen werden darf, kein Schulkind wider den Willen seiner Eltern oder Vormünder einer Leiche zu folgen angehalten werden darf, endlich kein Schulkind gegen den Willen seiner Eltern oder Vormünder zum Kirchenbesuche außer den durch den Lehrplan festgesetzten Fällen angchalten werden darf, verworfen. Der Ausschuß beantragt den ersten Zusatz sestzuhal- teu, die beiden anderen als in die Instruction gehörig, fallen zu lassen.
4) Die erste Kammer hat bei Art. 16 den von der zweiten Kammer be- schloffenen Zusatz, wonach die Fortbildungsschulen stets gemeinsame Schulen sein sollen, jedoch bei den Lehrern auf deren Religionöbekenntniß keine Rücksicht genommen werden soll, gestrichen. Der Ausschuß beantragt diesen Zusatz festzuhalten.
5) Die erste Kammer hat die vcn der zweiten Kammer gestrichene Bestimmung des Art. 19, wonach die Eltern der Kinder, in deren Religion In der Schule kein Unterricht ertheilt wird, denselben in ihrer Religion in ausreichender Weise, worüber die Kreisschulcommission Nachweis verlangen könne, Unterricht ertheilen zu lassen verpflichtet seien, angenommen. Der Ausschuß beantragt nunmehr allgemein im Sinn einer moralischen Verpflichtung die Bestimmung aufzunehmen, daß die Eltern verpflichtet seien, für Ertheilung von Religionsunterricht der betreffenden Kinder Sorge zu tragen.
6) Die erste Kammer hat bei Art. 20 den Entwurf, wonach das Schuljahr nach Ostern beginnt, angenommen, während die zweite Kammer diesen Beginn auf den 1. Mai verlegt wissen wollte. Der Ausschuß beantragt jenem Beschluß beizutreten.
7) Die erste Kammer hat den Art. 23 über die Verpflichtung des Besuchs der Fortbildungsschule gestrichen. Der Ausschuß beantragt diese Bestimmung aufrecht zu erhalten.
8) Die erste Kammer hat den von der zweiten Kammer beschlossenen Zwischenartikel 28 a, wonach den Mitgliedern religiöser Orden jede Lehrthätig- keit untersagt sei, gestrichen. Zwei Mitglieder des Ausschusses beantragen den Artikel zu streichen, drei Mitglieder beantragen denselben aufrecht zu erhalten, aber einen Zusatz beizufügen, wonach die Negierung für einzelne Personen Nachsicht von diesem Verbot in widerruflicher Weise ertheilen kann.
9) Bei Art. 29 hat die erste Kammer den von der zweiten Kammer beschlossenen Zusatz, wonach die Schullehrer-Seminarien und Präparandeu-Anstalten gemeinsame sein sollen, gestrichen. Der Ausschuß beantragt jenem Beschluß beizutreten.
10) Der Ausschuß beantragt den von der ersten Kammer bei Art 30 beschlossenen Zusatz, wonach die obersten kirchlichen Behörden befugt seien, sich an der Seminarprüfung der Lehramts-Candidaten hinsichtlich deren Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichts durch einen Beauftragten zu betheiligen, als in die Instruction gehörig zu streichen.
11) Die erste Kammer hat die Bestimmung, wonach die Lehrer nur innerhalb 10 Jahren nach bestandener Definitorial - Prüfung noch eine weitere Prüfung bestehen können, gestrichen. Der Ausschuß beantragt dem beizutreten.
12) Die erste Kammer hat in Art. 37 die Bestimmung, wonach Lehrerinnen nur an Mädchenschulen angestellt werden können, sowie die weitere Bestimmung, wonach Mitglieder geistlicher Orden oder ordensähnlicber Con- gregationen nicht als Lehrer oder Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen an- qestcllt werden können, gestrichen. Der Ausschuß beantragte dem ersten, nicht aber dem zweiten Beschluß beizutreten.
13) Bei Art. 39 hat die erste Kammer die Bestimmung, wonach in Orten, in denen die Stadteordnung keine Anwendung leidet, die Besetzung der Schulstellen nicht nur nach Anhörung des Schulvorstandes, sondern auch nach Anhörung des Gemeindevorstandcs erfolgen soll und Beiden Gelegenheit gegeben werden soll, eiwaigc besondere Wünsche zu äußern, gestrichen. Der Ausschuß beantragt diese Bestimmungen aufrecht zu erhalten.
14) Bei Art. 48 hat die erste Kammer beschloffen, daß die Lehrer zur Uebernahme der Dienste eines Glöckners und sonstiger anderer Kirchendienste in Zukunft nicht mehr angehalten werden dürfen. Der Ausschuß beantragt den Beschluß der zweiten Kammer, wonach die Lehrer solche Dienste nicht mehr übernehmen dürfen, aufrecht zu erhalten.
15) Bei Art. 64 hat die erste Kammer die Bestimmung, wonach der Regel nach der Confirmandenunterricht nicht während der Schulzeit — abgesehen von den Religionsstuuden — abgehalten werden darf, gestrichen. Der Ausschuß beantragt diese Bestimmung aufrecht zu erhalten.
16) Die erste Kammer hat bei Art. 65 beschloffen, daß bei Confessionsschulen in den Schulvorstand unter Umständen zwei Geistliche treten. Der Ausschuß beantragt es bei einem Geistlichen zu belassen.
17) Die erste Kammer hat bei Art. 65 weiter beschlossen, daß die unständigen Mitglieder der Ortsschulvorstände nicht von dem Ortsvorstande ernannt, sondern von den Gemeindegliedern gewählt werden sollen. Der Ausschuß beantragt diesem Beschluß nicht beizutreten.
18) Die erste Kammer hat bei Art. 66 beschlossen, daß der Vorsitzende nicht von der Kreisschnlcommission — Fassung des Entwurfs — sondern von der obersten Schulbehörde ernannt werden soll. Der Ausschuß beantragt dem zuzustimmen, allein beizufügen, daß vor der Ernennung die Kreisschulcommission zu hören ist.
19) Die erste Kammer hat bei Art. 68 beschloffen, daß Jemand, der sich weigert, die Wahl zum Schulvorsteher auzuuehmeu oder dieses Amt weiter zu versehen, nicht in Gemeinde-, — System des Entwurfs — sondern nur in Schulangelegenheiten seines Stimmrechts auf Zeit verlustig geht, auch nicht zn erhöhten Communalabgaben zugezogen werden kann. Der Ausschuß beantragt in beiderlei Beziehungen auf den früheren entgegengesetzten Beschlüssen zu behgrreu.
20) Die erste Kammer will auch je einen evangelischen und katholischen


