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mit Bringerlohn. Durch die
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1 fl. 29 kr.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canz lei berg, Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kichen. Hi. . Mittwoch kn 24. Juli ~ y
Amtlicher The i l.
Artikel 3.
Artikel 12. Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der einen Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel und legt denselben, nachdem er auf jener Seite die Bezeichnung Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, eingetragen hat, in den verschlossenen Stimmkasten. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Abstimmendcn, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Ergebnis; der Zusammenstellung der Stimmen enthalten muß. Es wird von dem die Wahl leitenden Beamten, beziehungsweise dem von der Handelskammer ernannten Commissär, und den von ihm zugezogenen Urkundspersonen unterschrieben; es werden ihm die Stimmzettel und die sonstigen das Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücke beigefügt.
Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Artikel 13. Nach beendigter Wahl hat das Kreisflmt, beziehungsweise die Handelskammer, die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen und die Namen der Gewählten mit dem Ansügen öffentlich bekannt zu machen, daß das Wahlprotokoll nebst Anlagen drei Tage zur Einsicht der Wahlberechtigten bei dem Kreisamt, beziehungsweise bei der Handelskammer, offen liege und Einwendungen gegen "die Wahl oder die Gewählten binnen dieser drei Tage bei Vermeidung des Ausschlusses bei der genannten Stelle vorzubringen seien.
Artikel 14. Nach Ablauf dieser Frist hat das Kreisamt, beziehungsweise die Handelskammer, die Wahlacten und die etwa eingelegten Einwendungen an das Ministerium des Innern zur Prüfung der Gesetzlichkeit der Wahl und der gesetzlichen Eigenschaften der Gewählten einzusenden, welches hierüber, sowie über die vorgebrachten Einwendungen endgültig entscheidet.
,, Bekanntmachung.
... SjSääss.
der HanLL?zuWn M «“Wanbtf der Stadt Gießen «erden zn der Wahl mit dem Anfngm eingeiaden, daß sieben Mitglieder
Gießen, den 18. Juli 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. R ö d e r.
Inhaber einer Firma i>?dem TanbMteaitter unb Gesellschaften berechtigt, welche als
steuer angehören. " ’ ) Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Gewerb-
die jeder anderen im Art. 2 bezeichnen Gesellschaft"n°bu'’eincc^b<TfcUftnaetraim Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Guratcl Menbeii $erfon ^uur bnrA h, ' ■ ))CI(!on,'d’ baf^ntlen, Gesellschafter, die einer Person weiblichen Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (Art 2^ 3) in demselben fsrtnh.r<iF ’ "" Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.
Wahlstimme abgcbeii und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wablk c sen st'mmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine
Elnwendungcn gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Art 9) u erklären in H°''^skammcrbezlrks^ stimmberechtigt ist (Art. 8j, vor Ablauf der zu i) das 25. Lebenswahr zurückgelegt hat, —
2) m dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat — und
Vertretung einer Handelsgesellschaft^befiigter @efelUfd^after7nobeTCalIte®?aa^ ^a6er einer ober als persönlich hafteiider, zur als Procurist eingetragen stehll 3 uclcUldWter- ct)er atb Mitglied des Vorstandes einer Actlen-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder kammer ftim"^ «' M-hr-re Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handels- Arrirel <. diejenigen, uoer Deren Vermögen der Knneura
welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder^ivahlverechtkZk wvch' v*-r-3 m r ' 3 ‘ '
Artikel 8. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann ein Handelskammerbezirk zum Zweck der Wahl der Mitglieder in engere Bezirke eingetheilt werden, insofern sich aus örtlichen Verhältnissen hierzu ein Bedürfniß ergibt.
Artikel 9. Für jeden Wahlbezirk ist bei Errichtung einer Handelskammer von dem Kreisamt, sonst von der Handelskammer selbst, eine Liste der Wahlberechtigten anfznstellen und dieselbe 10 Tage lang zur Einsicht offen zu legen, sowie die Zeit und den Ort der Offenlegung zuvor mit dem Anfügen öffentlich bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen den Inhalt der Liste, welche nur innerhalb der erwähnten lOtägigen Frist zulässig sind, bei ihm, beziehungsweise bei der Handelskammer, vorzubringen seien.
Nach Ablauf der lOrägigen Frist hat die Handelskammer, vorbehältlich des Necurses an das Kreisamk, beziehungsweise dieses selbst, über die vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden; in allen Fällen entscheidet das Kreisamt endgültig.
Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind.
Artikel 10. Die Wahl bei Errichtung einer Handelskammer wird von dem Kreisamte oder einem von demselben hierzu bestellten Commiffär, sonst aber durch einen von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennenden Commissär geleitet,.welcher als Urkundspersonen zwei von der Handelskammer, oder wenn es sich von der Errichtung einer Handelskammer hantelt, von dem Kreisamte gewählte Wahlberechtigte zuzieht.
Artikel 11. Spätestens drei Tage vor dem zur Wahl bestimmten Termine hat das Kreisamt, beziehungsweise die Handelskammer, den Tag und die für den Beginn und den Schluß der Wahl festgesetzte Stunde, sowie das Local und die Zahl der zu wählenden Handelskammer-Mitglieder öffentlich bekannt zu machen.
Politischer
T h e i l.
Deutschland.
Darmstadt, 21. Juli. Wie wir vernehmen, sind strenge Maßregeln gegen die wider die neue Kirchenverfaffung opponirenden lutherischen Pfarrer, als AwtSsuSpension, bezw. Dienstentlassung, in Aussicht genommen. In letzterer Beziehung soll insbesondere Pfarrer LuziuS in Rodheim zunächst vorgemerkt sein.
(Fr. 3.)
Darmstadt, 21. Juli. An die zweite Kammer der Stände sind folgende Regierungsvorlagen gelangt: 1. eine Anforderung im Betrage von 12 000 fl. behufs Bestreitung der durch die Abhaltung einer außerordentlichen Synode, welcher der Entwurf einer Verfassung der evangelischen Kirche zur begutachtenden Derathung vorgelegt werden soll, entstehenden Kosten. 2. Anforderung im Gc-
sammtbetrage von 23,441 fl. 6 fr. behufs Erhöhung der Mlnimalgehalte der evangelischen und katholischen Pfarrstellen auf die Summe von 800 fl. Das der Vorlage beigelegte Verzeichnis ergiebt 115 protestantische und 53 katholische Pfarreien, deren Ertrag weniger als 800 fl. beträgt. 3. Gesetzentwurf die Gehalte der Volksschullehrer betreffend. (Bereits mitgetheilt.)
Mainz, 21. Juli. Während die hiesigen Jesuiten augenscheinlich nicht daran denken, zu gehen, und, wie eS scheint, das unter den Ultramontanen gehende Gerede, man werde im Nothfall im bürgerlichen Leben Formen finden, um ihnen die Wirksamkeit auch ferner zu sichern, seine Bearündung Hot — ist der unsere Stadt berührende Zug der Väter aus anderen Theilen des Reiches ziemlich lebhaft. Die bayerischen Redemptoristen und Jesuiten schlagen meistens die Route nach Belgien ein, die rheinpreußischen gehen nach dem gelobten Vorarlberg und


