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Preis vierteljährig 1 fL 12 ft. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fL 29 fi.

Oichener Anjeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. 197. Freitag » 23. August 1872.

............................. III .................. ,WMM MUIMMllMUia,

Bekanntmachung.

Betreffend: Benachtheiligung von Auswanderern durch Einwechslung von Amerikanischem Papiergeld in deutschen Einschiffungsplätzen.

, ®cn kaiserlich Deutschen Gcneral-Consulat zu New-Jork wird in einem an'den Reichskanzler unterm 15. Juni l. I. erstatteten Berichte wieder- 6oIt. al'f bie vielfachen Benachtherligungen aufmerksam gemacht, denen Auswanderer durch Einwechslung von Amerikanischem Papiergeld, besonders in den Emschlffungshafen, unterworfen sind. r ° '

Auch bei einem vollständig legitimen Geschäfte heißt es in dem Berichte sei der Wechsler genothigt, eine hohe Prämie zu nehmen, um sich gegen die Schwankungen des Kurses! zu decken; m vielen Fällen aber werde dem Auswanderer durck falsches Geld oder entwertbete Coupons in größerem Maße unwiederbringlicher Nachtheil gebracht. Deutsche Auswanderer, welche New-Zork berühren, würden am besten hu», wenn sie sich bei emer der ,n Deutschland bestehenden Agenturen derDeutschen Gesellschaft der Stadt Rew-Zork" Wechsel auf zeuanute Gesellichaft geben l--n und solche selost ,n New-Zork au dem ganz in der Nähe von Castle Garden und dem Kaiserlichen General-Consulate gegenüber belegenen Bureau der Gesellschaft, Broadway Nr. 13, (Adresse für Briefe: P. 0. Box 4330, New-York) eincassirten.

Die brutsche Gesellschaft der Stadt New-Zork, gegründet im Jahre 1784, hat nach § 1 ihrer Statuten den Zweck, deutsche Einwanderer zu Unter­stufen und nothleidenden Deutschen und ihren Nachkommen Hülfe zu leisten rc., Hauptcorrespondenten derselben sind u. A. in

Darmstadt: die Bank für Handel und Industrie,

Frankfurt a. M-: Herr August Siebert,

Bremen: Herr Lüdering & Comp.,

Cassel: Herr Louis Pfeiffer,

Cöln: der A. Schaafhausen'sche Bankverein,

Hamburg: Herr Johs. Schröder,

Indem man dies in Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden die Großherzoalichen Büraer- merstereren des Kreises angewiesen, in geeigneten Fällen ihre Gemeindeangehörige nach Vorstehendem zu bedeuten.

Gießen, den 8. August 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

Politischer Theil.

Deutschland.

Berlin, 19. Aug. Es ist, wie dieSpen. Ztg." hört, noch nicht ganz sicher, ob Fürst Bismarck bei der Zusammenkunft der drei Kaiser wiro zugegen sein können, da ihm ärztlich jede geistige Anstrengung um so ernstlicher untersagt worden, je weniger er in den ersten Monaten seines Landaufenthalts die Schonung seiner Arbeitskraft beobachtet Hot, die ihm vorgeschrieben war.

Berlin, 21. August. Um für den Fall einer Mobilmachung dem Mangel an Aerzten zu begegnen, wie er sich bei dem plötzlich hercinbrechenden letzten Kriege geltend gemacht, ist man von Seiten der Militärverwaltung darauf bedacht, schon in Friedenszeiten die nöthige Anzahl geeigneter Aerzte für das Ersatz-Aus- Hebungsgeschäft zu gewinnen, und zwar sind zu diesem Behufe die Generalärzte angewiesen worden, schon jetzt Contracte mit nicht dienstpflichtigen Aerzten dahin gehend abzuschließen, daß dieselben sich verpflichten, gegen vorher zu stipulirende Diäten der ärztlichen Functionen bei dem Ersatz-Aushtbungsgesckäft im Fall einer Mobilmachung für einen ihnen anzuweisenden oder für einen von ihnen vorher bestimmten Kreis zu übernehmen. An Diäten sollen, derVoss. Ztg." zufolge, diesen Aerzten 5 Thlr. bis 6 Thlr. 20 Sgr. (20 Mark) bewilligt werden

Die Frage über die Behandlung des Aufgebots und der Trauung gemischter Brautpaare seitens der evangelischen Geistlichkeit ist neuerdings wiederholt Gegen­stand der eingehendsten Verhandlungen zwischen dem evangelischen Oberkirchenrath und den Conststorien geworden. Bis jetzt haben diese Verhandlungen indeß noch zu keiner endgültigen Entscheidung geführt, da die von den Consistorien gemachten Vorschläge die Zustimmung des Oberkirchenraths nicht gesunden haben. Dagegen hat der letztere für die Behandlung dieser Angelegenheit die nachstehenden Grund­sätze aufgestellt: Die gemischten Ehen müssen von der evangelischen Kirche als ein durch die in Deutschland bestehenden Verhältnisse Gegebenes getragen und es muß auch für sie das elterliche und insbesondere väterliche Recht, über die Er­ziehung der Kinder zu bestimmen, anerkannt werden. Dte Ueberzeugung der evangelischen Kirche, im Besitze der sicheren Heilslehre zu sein, begründet für die Seelsorge zwar dos Streben, die in gemischten Ehen geborenen Kinder ungetheilt für den Glauben dieser Kirche zu gewinnen, für die Disciplin hat sie aber nickt wehr zu beanspruchen, als daß der evangelische Theil selbst seinem Bekenntnisse treu bleibt und daß der evangelische Mann wenigstens demselben seine Söhne zuführt. Kann der evangelische Geistliche nicht die Ueberzeugung gewinnen, daß auf letzteres wenigstens die redliche Absicht bei Eingehung der Ehe gerichtet ist, so hat er seine Mitwirkung bei der Trauung zu versagen, das Aufgebot aber auf die gesetzlich nothwendige Abkündigung zu beschränken. Sagt der evangelische Bräutigam seine zu »erhoffenden Kinder von vornherein sämmtlich der katholischen Kirche zu, oder übergiebt der evangelische Vater die ihm geborenen Söhne ohne Noth der fremden Kirche, so verfällt er wegen seiner Untreue und des gegebenen Aergerniffes der Disciplin und Fürbitte der Gemeinde. Es kann ein Puthcnamt für evangelische Kinder und ein Ehren- und Vertrauensamt in der Gemeinde nicht mehr versehen und ist in schwereren Fällen bekundeter offener Verachtung

feines Bekenntnisses auch von der Theilnahme am Abendmahl auszuschließen, bis er für das der Gemeinde gegebene Aergerniß Genugthunng gethan, also auch, soweit thunlich, den Grund des AergernisseS gehoben hat. Die evangelische Frau dagegen, welche nicht muthwillig, sondern nur in Gehorsam gegen das väter­liche Bestimmungsrecht ihre Kinder katholisch erziehen läßt, ist dieserhalb kein Gegenstand der kirchlichen Disciplin, bleibt der theilnehmenden Seelsorge empfohlen.

Bekanntlich hatte die Handels- und Gewerbe-Kammer für Oberbayern beim diesjährig versammelten deutschen Handelstage zu Leipzig unter Anderm den An­trag eingebracht, es wolle das deutiche Reichskanzleramt angegangen werden, ein Reichsgesetz, betreffend Lagerhäuser, Lager- und Lagerpfandscheine in nächster Bälde in« Leben zu rufen. Da aber damals die Kürze der Zeit nicht gestattete, eine so wichtige Frage zu erledigen, so wurden die Mitglieder des deutschen Handels- tagcs später aufgefordert, ihre Ansicht über diese Frage schriftlich kundzugeben. Diese sind nun zum Theil bereits eingegangen und haben sich, wie wir hören, die Handelskammern von Bremen und Köln im Ganzen und Großen für den Münchener Antrag ausgesprochen, Mainz unterstützt denselben, der Handels- und Fabnkrath Schweinfurt erklärt ihn wenigstens für beachtenswerth nur Danzig spricht sich dagegen aus.

Berlin, 21. Aug. lieber die erfolgte ConfiScation ihres gestrigen Haupt- blattes schreibt heute dieGermania": Den Grund zu dieser Maßregel hat laut polizeilicher Mittheilung eine Correfpondenz aus Rom gegeben, welche einige Citate aus demGazcttino Rosa" und demTribuno" enthielt. Dieselben sollten den Beweis liefern, mit welcher Insolenz die deutschen Fürsten von den Organen der italienischen Liberalen unter den Augen der dortigen Behörden und unserer in Rom stationirten Gesandtschaft behandelt werden. Es ist überflüssig, noch beson­ders hervorzuheben, daß unser Correspondent seiner Indignation über dieses Treiben in den schärfsten Worten Ausdruck verlieh. Die Aufnahme des Artikels erfolgte unsererseits nur, um an einigen Proben, die noch lange nicht die stärksten sind, zu zeigen, welche Sprache tue Bundes- und Gesinnungsgenossen gewisser unter unseren Himmelsstrichen in Hyperloyalität ersterbenden Staatsbürger reden, wenn äußere Rücksichten ihnen keinen Zwang auferlegen. Sodann beabsichtigten wir, die öffentliche Aufmerksamkeit auf jenes Gebühren ultra montes zu richten, und hielten uns dazu um so eher für berechtigt, als ein ultramontaner Revacteur in Bayern verurtheilt wurde, weil er sich einige unliebsame Aeußerungen über Victor Emanuel erlaubt Hütte. Obschon nun das Hauptblatt wegen eines Artikels mit Beschlag belegt wurde, so hat die Polizeibehörde auch die Beilage an sich genommen und noch nicht wieder ausgeliefert. Wir haben uns daher genöthigt gesehen, aus der ganzen confiscirten und fequestrirten Nummer das Wesentlichste nochmals zum Abdrucke gelangen zu lassen. Untere geschätzten Abonnenten und Leser werden diesen Umständen bei Beurthcilung der vorliegenden Nummer gütigst Rechnung tragen und nicht der Redaction zur Last legen, was thatsächlichim Schooße der Götter liegt." Was übrigens die über uns verhängte Confiscation betrifft, so erinnern wir uns, daß dieKreuzzeitung" sich vor Jahren einmal in ähnlicher Lage befunden hat. Sie hatte damals ihrem Unwillen über die maßlose Sprache