PreiS vierteljährig 1 fL 12 ft. mit Brtnfl-rlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg, Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 169. Montag den 22. Juli 1G72.
......................................
A m t l t ch e r T h e i l.
Bekanntmachung.
Die Errichtung einer Handelskammer z» Gießen, hier die Wahl der Mitglieder derselben betreffend.
Zur Wahl der Mitglieder der Handelskammer für die Stadt Gießen haben wir Termin auf Freitag den 26. d. M., Vorm. 9 bis 12 Uhr und Nachm. 2 bts 4 Uhr in dem Nathhaussaale zu Gießen bestimmt.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Handelsstandes der Stadt Gießen werden zu der Wahl mit dem Anfügen eingeladen, daß sieben Mitglieder der Handelskammer zu wählen sind.
Gießen, den 18. Juli 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Artikel 2. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Gewerbsteuer angehören.
Artikel 3. Die Wahlstimme einer Actien - Gesellschaft oder Genossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Art. 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Curatel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Procuristen abgegeben werden.
Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (Art. 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks stimmberechtigt ist (Art. 8j, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Art. 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.
Artikel 5. Zum Mitglieds einer Handelskammer kann nur gewählt werden, wer:
1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, —
2J in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat — und
3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Actien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Procurist eingetragen steht.
Artikel 6. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.
Artikel 7. Diejenigen, über deren Vermögen der Concurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und Diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.
Artikel 8. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann ein Handelskammerbezirk zum Zweck der Wahl der Mitglieder in engere Bezirke eingetheilt werden, insofern sich aus örtlichen Verhältnissen hierzu ein Bedürfniß ergibt.
Artikel 9. Für jeden Wahlbezirk ist bei Errichtung einer Handelskammer von dem Kreisamt, sonst von der Handelskammer selbst, eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen und dieselbe 10 Tage lang zur Einsicht offen zu legen, sowie die Zeit und den Ort der Offenlegung zuvor mit dem Anfügen öffentlich bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen den Inhalt der Liste, welche nur innerhalb der erwähnten lOtägigen Frist zulässig sind, bei ihm, beziehungsweise bei der Handelskammer, vorzubringen seien.
Nach Ablauf der lOtägigen Frist hat die Handelskammer, vorbehältlich des Necurses an das Kreisamk, beziehungsweise dieses selbst, über die vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden; in allen Fällen entscheidet das Kreisamt endgültig.
Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind.
Artikel 10. Die Wahl bei Errichtung einer Handelskammer wird von dem Kreisamte oder einem von demselben hierzu bestellten Commiffär, sonst aber durch einen von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennenden Commiffär geleitet, welcher als Urkundspersonen zwei von der Handelskammer, oder wenn es sich von der Errichtung einer Handelskammer handelt, von dem Kreisamte gewählte Wahlberechtigte zuzieht.
Ar.tikel 11. Spätestens drei Tage vor dem zur Wahl bestimmten Termine hat das Kreisamt, beziehungsweise die Handelskammer, den Tag und die für den Beginn und den Schluß der Wahl festgesetzte Stunde, sowie das Local und die Zahl der zu wählenden Handelskammer-Mitglieder öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 12. Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der einen Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel und legt denselben, nachdem er auf jener Seite die Bezeichnung Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, eingetragen hat, in den verschlossenen Stimmkasten. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Abstimmendcn, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Ergebniß der Zusammenstellung der Stimmen enthalten muß. Es wird von dem die Wahl leitenden Beamten, beziehungsweise dem von der Handelskammer ernannten Commiffär, und den von ihm zugezogenen Urkundspersonen unterschrieben; es werden ihm die Stimmzettel und die sonstigen das Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücke beigefügt.
Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Artikel 13. Nach beendigter Wahl hat das Kreisamt, beziehungsweise die Handelskammer, die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen und die Namen der Gewählten mit dem Anfügen öffentlich bekannt zu machen, daß das Wahlprotokoll nebst Anlagen drei Tage zur Einsicht der Wahlberechtigten bei dem Kreisamt, beziehungsweise bei der Handelskammer, offen liege und Einwendungen gegen die Wahl oder die Gewählten binnen dieser drei Tage bei Vermeidung des Ausschlusses bei der genannten Stelle vorzubringen seien.
Artikel 14. Nach Ablauf dieser Frist hat das Kreisamt, beziehungsweise die Handelskammer, die Wahlacten und die etwa eingelegten Einwendungen an das Ministerium des Innern zur Prüfung der Gesetzlichkeit der Wahl und der gesetzlichen Eigenschaften der Gewählten einzusenden, welches hierüber, sowie über die vorgebrachten Einwendungen endgültig entscheidet.
Politischer
T h e i l.
Deutschland.
Aus Oberhessen. Nach öffentlichen Nachrichten gedenkt also die Regierung in Darmstadt demnächst bei den Ständen Anträge auf Verbefferung der Pfarrstellen einzubringen. Es fehlt nicht an Solchen, welche an der Geneigtheit der Stände zweifeln, in dieser Richtung Genügendes zu thun. Wir haben indeß eine bessere Meinung von unseren darmstädtischen Kammern. E« klingt wie eine Beleidigung der Stände, wollte man ihnen nicht so viel Würdigung der Bedeutung des evangelischen geistlichen Standes zutrauen, nm dessen Vertretern wenigstens die Nothvurft zu geben, die sie jetzt nicht haben. Außerdem hat die preußische Regierung ebenfalls eine entschiedene Aufbesserung der Pfarrstellen vorbereitet, und zwar insbesondere für die annectirten, dem Großherzogthum so nahen Gebiete
von Hessen-Nassau; man wird gewiß gerne vermieden sehen, daß die Geistlichen des Großherzogthums unliebsame Vergleichungen anstellen. Auch die bayerischen Stände haben Verbesserungen auf dem Gebiete des CultuS bewilligt, und, wohl zu merken, sogar für die Rabbiner (was wir nur billigen), — und die Stände in Darmstadt sollten sich einer solchen Bewilligung entschlagen? Wie gesagt, wir glauben das nicht. Hat doch der Staat ja vielfach kirchliche Güter an sich gezogen, die er noch in seinem Nutzen verwendet. Endlich wird wohl der Noth- stand, der bereits vorhanden ist, daß Niemand mehr die so gering dotirten Pfarr- stellen haben will, ja daß Studium und Stand der Geistlichen ganz zu verschwinden droht, seine Bedeutung geltend macken.
Darmstadt, 17. Juli. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 32 enthält:


