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Gießener Alyeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.
Nr. 6®.
Mittwoch den 20. März
1872.
Amtlicher Theil.
Gießen, am 18. Mar) 1872.
Betreffend : Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1872.
Das Grs st herzogliche Kreisamt Giesten
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien zu Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Gießen, Groß-Linden, Hausen, Heuchelheim, Holzheim, Lang-Göns, Nieder-Bessingen, Oppenrod, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an die Erledigung unserer Verfügung vom 26. Februar l. I. binnen 8 Tagen.
v. Röder.
Bekanntmachung, die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Winter-Semester 1871/72 betreffend.
Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 23. d. Mts. mittelst fpeciftcirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 4. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigensalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinar- Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren.
Gießen, den 19. März 1872. Gwßherzogliches Universitäts-Gericht.
Haberkorn. (1408)
Politischer T d e i l.
Schreiben der Bonner Professoren Hilgers, Reusch, Langen und Knoodt an den Erzbischof von Köln.
Ew. Erzbischöfliche Gnaden
haben uns durch Schreiben vom 12. März eröffnet, daß **•»*, o<A'--
hjge Annahme der Dekrete des Dat'canischen allgemeinen ConcilS verweigert, wegen notorischer Häresie der größeren Exkommunikation von Rechts wegen verfallen seien. Wir fühlen uns dem gegenüber zu folgender Erklärung veranlaßt:
Da die Sünde der Häresie in dem mit bewußtem Widerspruch gegen die Lehre der Kirche fesigehaltenen Jrrthum besteht, so haben wir durch die Weigerung, den Inhalt der päpstlichen Dectete vom 18. Juli 1870 als Dogma anzu- nehmen, dieser Sünde uns nicht schuldig gemacht. Wir bekennen uns auch heute noch zu der Lehre der katholischen Kirche, wie wir sie durch Unterricht und Studium kennen gelernt und viele Jahre als Priester und Lehrer unter der Aufsicht unserer kirchlichen Obern vorgetragen haben, und wir erklären wiederholt, daß wir mit Gottes Gnade in dem Glauben an diese Lehre leben und sterben wollen.
Unsere Weigerung, die fraglichen Dekrete als giltig und im Gewissen verbindlich anzuerkenncn, stützt sich lediglich auf die Neberzeugung, daß der Inhalt ders.lben nicht zu der von den Aposteln her in der Kirche überlüserten Lehre Christi gehört. Ohne uns an dieser Stelle auf gelehrte Erörterungen einzulassen, erlauben wir uns nur, an einige allgemein bekannte Ttzatsachen zu erinnern.
Ew. Erzbischöfliche Gnaden haben selbst im März 1870 zu Rom erklärt, der vorgeschlagenen D.finitton über die Unfehlbarkeit des Papstes nicht zustemmen ai können, und dabei folgende Ttzatsachen constotirt: „Viele gelehrte und recht- gläubige Männer halten diese dogmatische Definition für unmöglich wegen der gewichtigen Bedenken, welche gegen dieselbe erhoben werden können, auf Grund verschiedener geschichtlicher Ttzatsachen und mehrerer Aussprüche der heil-gen Vater, die zu beweisen scheinen, daß eine einmüthige und allgemeine Uebereinstimmung bezüglich dieser Ansicht niemals in der Kirche vorhanden war... Auch viele von denjenigen, welche geneigt sind, der Meinung von der Unfehlbarkeit des Papstes ruzustimwcn, haben nicht eine so feste und sichere Ueberzeugung, wie sie nöthig wäre, um ohne schwere Schuld diese Ansicht allen Gläubigen, als b>i Strafe der ewigen Verdammung zu glauben, vorschreiben und austegen zu können. Es 'st also gar nicht zu hoffen, daß diese Definition mit Einstimmigkeit werde beschlossen werden können; vielmehr ist gar nicht zu bezweifeln, daß eine große Zahl von Bischöfen der vorgeschlagenen Definition widersprechen werde. Bisher ist es aber in der Kircke Gottes niemals für Recht gehalten worden, neue dogmatische Definitionen aufzustcllen, ohne die wenigstens moralische einmüthige Uebereinstimmung oller auf einem Eoncil anwesenden Bischöfe." Ew. Erzbischöfliche Gnaden haben weiter constatirt, daß die fragliche Ansicht, in manchen Gegenden so ,/vnbckannt sei, daß ihre Definition „vielen Gläubigen" als „eine Aenderung der Religion, und zwar als eine Aenderung des Fundamentes derselben" erscheinen werde. Roch am 8. Mai 1870 haben Ew. Erzbischöfliche Gnaden im Verein mit vielen anderen Bischöfen in einer an die präsidirencen Cardinale gerichteten Denkschrift von denjenigen, welche daS Zustandekommen der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit betrieben, gesagt: dieselben wollten „nicht die Feinde der Kirche, sondern Bruder überwinden und Schulmeinungen die Siegespalme verschaffen", und sie wurden dadurch der K.rche sehr schweren Schaden zusügcn."
Eine Ansicht, von welcher roch vor zwei Zähren eine große Zahl der an- gesehensten Bischöfe in solchen Ausdrücken reden konnte, tarn unmöglich zu der »on den Aposteln her in der Kirche überlieferten Lehre Christi gehören.
Wir erinnern weiter an die Thatsache, daß bis in die neueste Zeit mit Gutheißung der kirchlichen Behörden in den katholischen Schulen Katechismen und Religionshandbücher gebraucht wurden, in welchen das Gegentheil jener Ansicht vorgktragen wird, und daß die gefeiertsten Vertheidiger der Kirche, wie der Graf Fr. L. Stolbera. die Behauptung, daß die Katholiken „ein sichtbares Oberhaupt, weiches Dogmen vorschrnvrrr fr««#», anerkennen,und hnffidh«* für unfehlbar kalten", zu den „durchaus unwahren Behauptungen" zahlen, „welche von den WrMn vd katholischen Religion in Umlauf gebracht und durch dreiste Wiederholung in Umlauf erhalten wurden."
Es ist also nicht, wie eine verblendete Partei zu sagen liebt, der Dünkel sich selbst für unfehlbar haltender Gelehrter, es sind vielmebr offenkundige und unbestreitbare Ttzatsachen, welche ter Annahme im Wege flehen, daß der Inhalt der Decrete vom 18. Juli 1870 zu der von Christus der Kirche anvertrauten Offenbarung gehöre.
Wir wissen sehr wohl, daß man diesen Ttzatsachen die Behauptung ent- gegenstellt, die aus ihnen gefolgerten Bedenken seien den dogmatischen Dekreten eines allgemeinen Concils gegenüber unbedingt aufzugeben. Hierbei muß es nun zunächst auffollen, daß man sich auf die Avetorität eines allgemeinen Concils beruft zu Gunsten eines Lehrsatzes, welcher diese Aultorität selbst zu einem bloßen Schattenbild herabwürdigt. Aber auch abgesehen davon, daß, dem neuen Dogma entsprechend, nicht dcs Concil, sondern der Papst die Entscheidung getroffen und das Concil (mit Abzug der biffentirenden und vor der Sitzung abgcreisten Bischöfe) der päpstlichen Entscheidung bloS zugestimmt hat, ist weder der Papst noch eine Versammlung von Bischöfen berechtigt, der von den Aposteln her überlieferten Lehre etwas neues beizufügen oder etwas daran zu ändern, und die Thatsache allein, daß eine Versammlung dieses thäte, würde ihren Beschlüssen das Ansehen nehmen, welches den Beschlüssen allgemeiner Concilien beigelegt werden muß. Eine als allgemeincs Concil berufene Versammlung wird indeß auch niemals solche Entscheidungen treffen können, wenn bei ihren Verhandlungen die Normen beobachtet werden, welche von jeher bei der Feier allgemeiner Concilien als unerläßlich galten. Non haben ober Ew. Erzbischöfliche Gnaden selbst im Verein mit vielen anderen Bischöfen wiederholt gegen Anordnungen, durch welche die Freiheit und Ordnungsmäßigkeit der Verhandlungen der Vatikanischen Versammlung beeinträchtigt wurden, Einsprache erhoben und zuletzt in der vorhin crwäl nten Denkschrift vom 8. Mai 1870 erklärt: „Wir können es mit unserer bischöflichen Würde, mit dem Amte, welches wir auf dem Concil verwalten, und mit den Rechten, die uns als Mitglieder des Conc'lS zustehen, nicht länger vereinigen, Bitten vorznbringen, da uns die Erfahrung hinlänglich und mehr als hinlängliev gelehrt hat, daß solche Bitten nicht berücksichtigt, ja nicht einmal einer Antwort würdig erachtet worden sind. Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als gegen das besagte Verfahren (die Rechte und Prärogativen des Primates getrennt von den andern die Kirche betreffenden Lehren zu behandeln), welches wir als für die Kirche und den heil, apostolischen Stuhl höchst verderblich ansehen, Einsprache und Protest zu erheben, um auf diese Weise die Verantwortung für die unglückliche» Folgen, die daraus bald hcrvorzehen werden und schon jetzt hervorgehen, bei den Menschen und vor dem furchtbaren Gerichte Gottes von uns abzulehnen. Dessen soll dieses Schreiben ein ewiges Denkmal sein." Es wird danach nicht nöthig sein, die Ordnungswidrigkeiten, welche bei den Verhandlungen in Rom vorgekommen sind, einzeln aufzuzählen. Wir heben nur hervor, daß gerade das, was unerläßlich ist, um einer dogmatischen Formulirung die Uebereinstimmung mit der überlieferten Lehre zu sichern und sie gegen berechtigte Bedenken zu schützen, eine


