Ausgabe 
19.6.1872
 
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Preis vlerreljährig 1 ft. 12 ft. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 |L 27 fr.

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Es wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß das Vaden in der Lahn in der Nähe der Stadt nur mit Badehosen gestattet ist unb daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift nach Art. 296 des Polizei-Strafgesetzbuches mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft werden.

Gießen, den 18. Juni 1872. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

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ten unb Karim interessant! Welt, non ben das für jeden verbreiten unb

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kietzen

Nv 141. ---

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Erscheint täglich, mit Aus. nähme Sonntags.

Expedition: Canzleibera, Lit. B. Nr. 1.

Diehpreisvertheilung zu Nauheim 1872.

Die diesjährige Vichpreisvertheilung wird zu Nauheim am 3. Juli abgehalten werden; es werden auf derselben 500 fl. in Preisen und Weaner- gütungen zur Verwendung kommen. Es können Preise erhalten: 9

1) ausgezeichnete Fohlen, mit Ausnahme von Saugfohlen, und zwar

a. solche, die vom Bewerber aus eigener Stute gezüchtet worden sind, von 15 bis 25 fl.,

b. solche, die vom Bewerber gekauft, aufgezogen und inindestens ein Jahr im Besitze desselben sind, von 10 bis 20 fl. Diejenigen Fohlen, von denen durch Bürgermeistereibescheinigung nachgewiesen ist, daß sie bis zum Alter von 2 V, Jahren noch nicht einaesvannt worden sind, sollen unter sonst gleichen Verhältnissen jedesmal den Vorzug erhalten.

2) Zur Zucht taugliche, im Besitz von Privaten befindliche 12jährige Bullen nnd zwar:

a. wenn dieselben vom Bewerber aus eigener Kuh gezüchtet sind, von 15 bis 25 fl.,

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Bekanntmachun g.

Vetr.: Dos DepartementS-Ersatz-Geschäft für 1872.

D-s D-port-m-utS-ErfotzM-ichSfi für 1872 wird im Steife Gießen Freitag den 21. und Samstag den 22. In», d. I. fhttfmb.

Es haben sich an den genannten^r.agen vor der Großherzoglichen Departements-Ersatz-Commission im Bezirk der 49. Jnfanterie-Briaade jedesmal von 7 Uhr Vormittags an ,m Rathhaussaale zu Gießen zu stellen: '

Freitag den 21 Juni d. I.

die von der Kreis-Ersatz-Commission als dauernd unbrauchbar erkannten Militärpflichtigen;

die zur Ersatz-Reserve II. Classe und zur Ersatz-Reserve I. Elaste dcsignirten Militärpflichtigen;

die von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten;

die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen.

Samstag den 22. Juni d. I.

die von der Kreis-Ersatz-Commission als brauchbar und einstellungsfähig erkannten Militärpflichtigen, einschließlich der vorzugsweise nnd primo loco einzu­stellenden Militärpflichtigen früherer Jahrgänge, jedoch ausschließlich derjenigen Militärpflichtigen früherer Jahrgänge, welche disponibel geblieben sind.

Ansprüche auf Zurückstellung sind Freitag den 21. d. Mts. geltend zu machen nnd haben sich Familienangehörige, auf deren Arbeitsun­fähigkeit der Zurückstellungsanspruch gegründet wird, an eben diesem Tage zur ärztlichen Untersuchung einzufinden.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden besondere Ladungen für die Militärpflichtigen k. H. zugehcn, welche den Betreffenden unverzüglich zuzuflellen sind. Der Vollzug der Ladung ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.

Sollte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so ist der Grnnd hiervon berichtlich ntitzutheilcn und ist, wenn ein MilitärpMtiger von seinem bisherigen Wohnorte weggezogen ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist.

Die Großherzoglichen Bürgermeister haben an dem Tage, an welchem Militärpflichtige ihrer Gemeinde zur Vorstellung kommen, selbst anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren rechtzeitig zur Stelle sind.

Gießen, 6. Juni 1872. Großherzogliche Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

I. V.:

Kekulö, Kreisasscssor.

. . . r Bekanntmachung.

kommet Th-il ju nehmen. wto*» i Gießen zu errichtenden Handels-

unterzetchneten Behörde offen gelegt fein. J ' 0e 1(1110' toa^leni) ber gewöhnlichen Bureaustunden in bem Geschäftslocale ber

der Offenlegungsfrist bei ber unte^eidjneten ^^örb?CSorTu&rin®^Cnbun9en 0c0en ben 2"halt bes Verzeichnisses bei Meibuug bes Ausschlusses innerhalb

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v. 91 ö b e t.

Artikel 4. Wer nach vorstehenber Bestimmuna lArt 2 31 in bpmfpr&nn cs s r # 7 . ^register emgetragenen Procuristen abgegeben werben.

Wahlstimme abgeben unb hat sich, wenn er gleichzeitig in ^mehreren 2EabI^re?!cn^CberTer^irF Aln stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine, Einwendungen gegen die Wählbarkeit bestimmten Frist , Art 91 zu erklärenf.stimmberechtigt ist (Art. 8), vor Ablauf der zu

A r t i k - 5. Zum Mitgliede Jener HaLaLer kjn7 tmr "ewä tt weL et,mmC au6ÜBen toilL

1J das 2d. Lebensjahr zurückgelegt hat,

2) in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat und

Ä ?»"»-- -i"f Firma oder als h-rfoulich hostendet. zur

oder als Procurist eingetragen steht 3 ' °ber aI8 ^lt0heb be* Vorstandes einer Actien - Gesellschaft oder Genossenschaft,

kommet 6' a,'e*rwe ®,|en*'terb,t B-rft-ndsmilglied-t einer und derselben G-I'llfcho» dürfen nicht aleichzeitio Mitolied.r derselbe,, .kroodels.

7. Diejenigen, über deren Vermögen der Coneurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und Diejenigen welche ihre Zahlungen eingefh llt haben, wahrenb ber Dauer ber Zahlungseinstellung Weber wahlberechtigt noch wählbar.

N gebeten, «»bt« $tt; 'faches sich rstand.